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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4UmWBek

Ausfertigungsdatum: 25.07.1973 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 25. Juli 1973 (BGBl. I S. 912)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 2. 8.1973 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.

Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl.

I S. 805), wird bekanntgemacht, daß das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. April 1973 (Bundesgesetzbl. I S.

323).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz Anlage  

Fundstelle: BGBl. I 1973, 912)

 Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen

(2)

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