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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4YUGBek

Ausfertigungsdatum: 14.08.1968 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 14. August 1968 (BGBl. I S. 975)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23. 8.1968 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968

(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 212).

Schlussformel 

 

Der Bundesminister der Justiz Anlage 

 

(Fundstelle: BGBl. I 1968, 976 - 979)

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