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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4HUNBek

Ausfertigungsdatum: 30.10.1967 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1122)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 10.11.1967 +++) ----

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl.

I S. 549, 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Volksrepublik Ungarn für Erzeugnisse aus Edelmetallen eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 574).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Ungarische Prüf- und Gewährzeichen (Fundstelle: BGBl. I 1967, 1123 - 1124)

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