Änderung der Richtlinien
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Ultraschalluntersuchungen
vom 7. Dezember 1985
1. Abschnitt B (Fachliche Voraussetzungen) wird wie folgt geän- dert:
1.1 In § 4 (Allgemeine Ultraschalldiagnostik) werden hinter der Nr. 2.1 Augenheilkunde die Wörter „bei mindestens 200 Patien- ten" gestrichen und folgende Nrn. eingefügt:
„2.1.1 Für die Biometrie der Achsenlänge des Auges oder ihrer Teilabschnitte im A-mode-Verfahren: bei mindestens 100 Patien- ten
2.1.2 Für die gesamte Ultraschalldiagnostik des Auges: bei min- destens 200 Patienten, davon 150 Patienten mit Gewebsdiagnostik und 50 Patienten mit Biometrie der Achsenlänge des Auges oder ihrer Teilabschnitte im A-mode-Verfahren"
1.2 hinter der Nr. 2.7.2 wird eingefügt:
„2.8 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie:
2.8.1 Für die Diagnostik im A-mode-Verfahren: bei mindestens 100 Patienten
2.8.2 Für die Diagnostik im B-mode-Verfahren: bei mindestens 200 Patienten"
Die Nrn. 2.8 bis 2.10.3 werden die Nrn. 2.9 bis 2.11.3
1.3 In § 5 (Spezielle ultraschalldiagnostische Leistungen) erhalten die Nrn. 1.2 bis 1.2.3 folgende Fassung:
„1.2 Für die Durchführung der Ultraschalldiagnostik des Gefäß- systems:
1.2.1 In der direktionalen Dopplersonographie
1.2.1.1 Für die Untersuchung der hirnversorgenden Arterien:
Die Untersuchung bei mindestens 200 Patienten
1.2.1.2 Für die Untersuchung der übrigen Arterien: Die Untersu- chung bei mindestens 100 Patienten
1.2.1.3 Für die Untersuchung der Venen:
Die Untersuchung bei mindestens 100 Patienten
1.2.2 Für die Durchführung der zweidimensionalen Verfahren (B-mode-real-time-Technik) zur Untersuchung der hirnversor- genden und/oder extremitätenversorgenden Gefäße:
1.2.2.1 Für die Untersuchung der hirnversorgenden Arterien:
Die Untersuchung bei mindestens 100 Patienten zusätzlich zu den Anforderungen nach 1.2.1.1
1.2.2.2 Für die Untersuchung der übrigen Arterien:
Die Untersuchung bei mindestens 100 Patienten zusätzlich zu den Anforderungen nach 1.2.1.2
1.2.2.3 Für die Untersuchung der Venen:
Die Untersuchung bei mindestens 100 Patienten zusätzlich zu den Anforderungen nach 1.2.1.3
1.2.3 Für die Anwendung des Duplexverfahrens (kombinierte Doppler- und B-mode-real-time-Technik) in der Gefäßdiagnostik die Erfüllung der Anforderungen sowohl nach 1.2.1 als auch nach 1.2.2 im betreffenden Gefäßbereich."
1.4 In § 6 (Teilnahme an Ultraschall-Kursen zum Erwerb fachli- cher Befähigung) erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Teilnahme an einem Kolloquium kann beantragt werden, wenn der Antragsteller — ggf. nach Erfüllung der in § 4 Abs. 3 ge- nannten Erfordernisse — die erforderliche Zahl von Untersuchun- gen gemäß §§ 4 oder 5 selbständig (Praxis, Klinik oder Hospita- tion) durchgeführt und die erfolgreiche Teilnahme an folgenden ärztlich geleiteten Kursen nachgewiesen hat:"
1.5 In § 6 Nr. 3 erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Darüber hinaus ist die Anzahl der untersuchten Patienten anzu- geben und zu bestätigen, daß im Aufbau- und Abschlußkursus höchstens 10 Kursusteilnehmer von einem Ausbilder unterwiesen worden sind."
1.6 In § 6 erhält Nr. 5 folgende Fassung:
„5. Für die Gebiete Augenheilkunde, Hals-, Nasen-, Ohrenheil- kunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Orthopädie, Neurologie/
Neurochirurgie, zur Durchführung der Mammasonographie, zur Ultraschalldiagnostik der kindlichen Hüfte, des Gehirns durch die offene Fontanelle sowie der Ultraschall-Dopplerdiagnostik soll der Grund- und Aufbaukursus mindestens jeweils 18 Stunden, verteilt auf 3 aufeinanderfolgende Tage, und der Abschlußkursus mindestens 12 Stunden, verteilt auf 2 aufeinanderfolgende Tage, dauern."
1.7 In § 6 werden folgende Nrn. 5.1 bis 7 angefügt:
„5.1 Für die Messung der Achsenlänge des Auges oder ihrer Teil- abschnitte soll der Grund- und Aufbaukursus mindestens jeweils 10 Stunden, verteilt auf je 2 aufeinanderfolgende Tage, und der Abschlußkursus mindestens 6 Stunden dauern.
6. Die in Nr. 4 und 5 genannten Kurse können jeweils auch in mehreren aufeinanderfolgenden Tagen — ggf. durch Wochenen- den oder durch Feiertage unterbrochen — in mindestens zweistün- digen Veranstaltungen pro Tag durchgeführt werden.
7. Für die in § 4 und § 5 Nr. 2 genannte Ultraschalldiagnostik kann der Grundkursus interdisziplinär durchgeführt werden, die Auf- bau- und Abschlußkurse müssen sich jedoch auf die jeweils spezi- fizierte Ultraschalldiagnostik beziehen.
Für die in § 5 Nr. 1 genannten speziellen ultraschalldiagnostischen Leistungen müssen sich Grundkursus, Aufbaukursus und Ab- schlußkursus auf die jeweils genannten Untersuchungsverfahren beziehen."
2. Die Anlage zu den Ultraschall-Richtlinien (Apparate-Richtli- nien) wird wie folgt geändert:
2.1 Nr. 2 (Biologische Sicherheit) erhält folgende Fassung:
„Das Gerät darf im Patienten während der Beschallung weder ei- ne unzulässige Temperaturerhöhung noch Kavitationsvorgänge hervorrufen. Zur Einhaltung dieser Forderung wird von der Welt- gesundheitsorganisation (WHO) empfohlen, daß der Intensitäts- wert*) von 100 mW/cm 2 nicht überschritten wird. Für Beschal- lungszeiten zwischen 500 s und 1 s sollte gewährleistet sein, daß das Produkt aus Intensität und Beschallungszeit**) kleiner als 50 Ws/cm2 ist (AIUM-Statement).
2.2 Der Anwendungsbereich in Anwendungsklasse II wird wie folgt erweitert:
„II. Gesichtsweichteile, Halsorgane und Parotis, außer Gefäßdia- gnostik"
2.3 In Anwendungsklasse IV. (Herz) wird hinter dem Abschnitt
„bei Anwendung des Duplex-Verfahrens" eingefügt:
*) räumlicher Spitzenwert und zeitlicher Mittelwert der Ultraschallintensität
**) Gesamtzeit, die auch die Pause während einer Sendeperiode einschließt"
Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987 (65) A-2069
Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte
B-Bild-Darstellung direkt oder mit Hilfe eines Bildspeichers (analog oder digital) mit mindestens 16 Amplitudenstufen (Graustufen); Geometrie- fehler höchstens ± 3% der Prüfdistanz (Geome- triefehler von 1 mm ist zulässig), gemessen an ei- nem geeigneten Testobjekt; Bilddokumentation mit Maßstabinformation; Foto- oder Registrier- einrichtung; einstellbare, kalibrierte Senderlei- stung und/oder Empfängerverstärkung, einstellba- rer Tiefenausgleich; Ultraschallfrequenz (Mitten- frequenz) mindestens 5 MHz; beste Auflösung von 0,5 bis 4 cm (Fokusbereich)"
B-mode-Gerät zur Schnittbilddarstel- lung mit automatischer Abtastung (mechanisch oder elektronisch)
„Interne Diagnostik (Blase/Prostata) Externe Diagnostik des Hodens
Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderungen an die Ausstattung der
Untersuchungsgeräte
B-Bild-Darstellung direkt oder mit Hilfe eines Bildspeichers (analog oder digital) mit mindestens 16 Amplitudenstufen (Graustufen); Geometrie- fehler höchstens ± 3% der Prüfdistanz (Geome- triefehler von 1 mm ist zulässig), gemessen an ei- nem geeigneten Testobjekt, bei Verwendung ei- nes Sektorscanners Bildsektor von mindestens 45°
und Bildfolge mindestens 20 Bilder/s
Bilddokumentation mit Maßstabinformation; ein- stellbare, kalibrierte Senderleistung und/oder Empfängerverstärkung sowie einstellbarer Tiefen- ausgleich; Anzeige ggf. zugeschalteter Signalver- arbeitung; Mindestfrequenz für das B-Bild bei Säuglingen 5 MHz, bei Kleinkindern 3 MHz Kodierung der Strömungsrichtungen vorwärts und rückwärts durch unterschiedliche Grundfarben, Darstellung der Strömungsgeschwindigkeit in 7 Helligkeitsstufen der jeweiligen Grundfarbe, An- zeige der Dispersion des Dopplersignals durch Änderung der Farbtönung in 8 Stufen. 3 umschalt- bare Tiefenbereiche bis 17 mm Tiefe. Abbildung der farbig kodierten Strömungsinformation im B- Bild bzw. im M-mode. Bildsektor der farbigen Darstellung mindestens 45°, Bildfolge mindestens 20 Bilder/s, hierbei ist ein Sektorausschnitt von 30°
erlaubt
EKG-Triggerung des B-Bildes. Farbige Bilddoku- mentation mit Maßstabinformation; interne oder extern ausschließbare Kalibriereinrichtung"
Farbdoppler
„bei Anwendung farbkodierter Dopp- lerverfahren
2.4 In Anwendungsklasse VI. (Uro-Genitalorgane) erhält der Abschnitt „Interne Diagnostik" folgende Fassung:
2.5 Die Anwendungsklasse VIII. erhält folgende Fassung:
Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte
A-2070 (66) Dt. Ärztebi. 84, Heft 30, 23. Juli 1987
cw-Doppler mit Erfassung der Strö- mungsrichtung
„VIII. Gefäßdiagnostik*) 1. Dopplerverfahren
1.1 Strompulsregistrierung der extre- mitätenversorgenden Arterien und ge- samte Venendiagnostik
*) Geräte nach dem Dopplerprinzip zum al- leinigen qualitativen Nachweis der Blut- strömung und/oder der darauf aufbauen- den Druckmessungen sind nicht Gegen- stand dieser Richtlinien.
Sendefrequenz im Bereich von 4 bis 10 MHz, aku- stische Wiedergabe der Dopplerfrequenz, fortlau- fende Registriermöglichkeit einer der Doppler- shift und Strömungsrichtung proportionalen Span- nung mit internem oder extern anschließbarem Schreiber; bei Verwendung eines Mehrkanal- schreibers (mindestens 2x40 mm Schreibbreite) sollten positive und negative Signalanteile jeweils einem Kanal zugeordnet werden; innerhalb einer Dopplershift von ± 1%0 von fo (z. B. ± 4 KHz bei fo = 4 MHz Systemfrequenz) maximale Abwei- chung vom Sollwert 10%; Kalibriereinrichtungen mit zweistufiger Frequenztreppe mit Festfrequen-
Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte
zen (z. B. mit Abweichung von fo ± 0,5%o) ausrei- chend.
Der Lage und Größe des Gefäßes angepaßte Sen- defrequenz; akustische Wiedergabe der Doppler- frequenz; fortlaufende Registriermöglichkeit einer der Dopplershift und Strömungsrichtung propor- tionalen Spannung mit einem eingebauten oder extern anschließbaren Ein- oder Mehrkanalschrei- ber, mit dem die Flußkurve über insgesamt minde- stens 80 mm Breite dargestellt werden kann, wo- bei die Lage der Nullinie erkennbar sein muß; bei Verwendung eines Mehrkanalschreibers (minde- stens 2 x 40 mm Schreibbreite) sollten positive und negative Signalanteile jeweils einem Kanal zuge- ordnet werden; Einstellung und Überprüfung des Schreiberausschlages als Funktion der Doppler- shift sowie Überprüfung der Systemlinearität und der Systemsymmetrie mittels interner oder extern anschließbarer Kalibiriereinrichtung; innerhalb ei- ner Dopplershift von ± 1%0 von f o (z. B. ± 4 KHz bei fo = 4 MHz Systemfrequenz) maximale Abwei- chung 10%; vierstufige Frequenztreppe mit Fest- frequenzen (z. B. Abweichung von f o ± 0,25%0 und ± 0,5%0) ausreichend.
Bei Durchführung der Spektrumanalyse:
Fortlaufende, simultan bidirektionale Darstellung des Spektrums der Dopplerfrequenzverschiebung mit Hilfe eines Bildspeichers in mindestens drei Geschwindigkeiten, wobei die niedrigste Ge- schwindigkeit mindestens einen Zeitabschnitt von 8 s auf dem Bildschirm darstellen sollte, zeitliche Auflösung mindestens 20 ms bei größter Auflö- sung; Möglichkeit der Invertierung der Strö- mungsrichtungsanzeige; höchste meßbare Dopp- lerfrequenz der Sendefrequenz und dem Anwen- dungsbereich angepaßt (z. B. ± 16 KHz bei cw- Doppler mit 4 MHz Sendefrequenz); niedrigste meßbare Frequenz nicht höher als 200 Hz; Auflö- sung des Frequenzbereichs in mindestens 64 Inter- vallen, eine Auflösung von 100 Hz ist ausreichend;
einstellbare Dehnung (mindestens drei Stufen) der Frequenzachse mit Skalierung; zusätzliche Meß- möglichkeit durch Cursor oder Rasterüberlage- rung; Amplitudendarstellung der Frequenzen in mindestens 8 Stufen (z. B. Grau- oder Farbstu- fen); Beeinflussung des Frequenzganges im nie- derfrequenten Bereich durch mindestens einen Filter („Rumpelfilter") variable Eingangsemp- findlichkeit; Darstellung der eingefrorenen Bildin- formation ( „freeze mode"); Foto- oder Videodo- kumentation des auf dem Bildschirm erscheinen- den Frequenzspektrums, alternativ analoge Regi- strierung der aus den Dopplerspektren bestimm- ten Maximalfrequenzen und eines weiteren Fre- quenzverlaufs (z. B. gewichtete mittlere Frequenz oder Modalfrequenz) mit Darstellung über minde- stens 8 cm Breite; Dokumentation jeweils mit Maßstabinformation; Videoausgang
Zur Durchschallung des Knochens geeignete Sen- defrequenz und Sendeleistung; die Ultraschall-In- tensität ist in Stufen mindestens bis auf 10 mW/
cm' zu reduzieren; Impulsdoppler mit einstellba- rer Position des Meßvolumens in einem Tiefenbe- reich von 3-12 cm; akustische Wiedergabe der Dopplerfrequenz; fortlaufende, simultan bidirek- tionelle Darstellung des Spektrums der Doppler- frequenzverschiebung mit Hilfe eines Bildspei- chers in mindestens drei Geschwindigkeiten, wo- bei die niedrigste Geschwindigkeit mindestens ei- Anwendungsklassen
1.2 Gesamte Gefäßdiagnostik einschl.
der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien, Intrakranielle Gefäßdiagno- stik durch die offene Fontanelle
1.3 Intrakranielle Gefäßdiagnostik
Mindestausstattung
cw-Doppler mit Erfassung der Strö- mungsrichtung
Impulsdoppler (pulsierender Dopp- ler) mit Spektrumanalyse
Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987 (67) A-2071
Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte
Mindestausstattung Anwendungsklassen
1.4 Gefäßdiagnostik einschl. der extra- kraniellen hirnversorgenden Arterien ausschl. Abdominal- und Thorakalraum Intrakranielle Gefäßdiagnostik durch die offene Fontanelle
Duplex-Scan
B-mode-Gerät zur Schnittbilddarstel- lung mit automatischer Abtastung (mechanisch oder elektronisch); Sek- tor- oder Linear-Scanner mit Impuls- doppler (pulsierender Doppler) oder cw-Doppler (kontinuierlicher Dopp- ler) in einer Schallkopfeinheit
nen Zeitabschnitt von 8 s auf dem Bildschirm dar- stellen soll, zeitliche Auflösung mindestens 20 ms bei größter Auflösung; Möglichkeit der Invertie- rung der Strömungsrichtungsanzeige; höchste meßbare Dopplerfrequenz in einer Tiefe bis zu 7 cm mindestens 4°4., der Sendefrequenz, niedrigste meßbare Frequenz nicht höher als 200 Hz, Auflö- sung des Frequenzbereichs in mindestens 64 Inter- vallen, eine Auflösung von 100 Hz ist ausreichend;
einstellbare Dehnung (mindestens drei Stufen) der Frequenzachse mit Skalierung; zusätzliche Meß- möglichkeit durch Cursor oder Rasterüberlage- rung; Amplitudendarstellung der Frequenzen in mindestens 8 Stufen (z. B. Grau- oder Farbstu- fen); variable Eingangsempfindlichkeit; Darstel- lung der eingefrorenen Bildinformation ( „freeze mode"); Foto- oder Videodokumentation des auf dem Bildschirm erscheinenden Frequenzspek- trums mit Maßstabinformation; Videoausgang B-Bild-Darstellung mindestens im Maßstab 2:1 di- rekt oder mit Hilfe eines Bildspeichers (analog oder digital) mit mindestens 16 Amplitudenstufen (Graustufen); einstellbare kalibrierte Senderlei- stung und/oder Empfängerverstärkung sowie ein- stellbarer Tiefenausgleich; Ultraschallfrequenz mindestens 5 MHz; beste Auflösung in einer Tiefe von 1-4 cm (Fokus-Bereich); Abbildungsbreite in 1,5 cm Tiefe mindestens 3 cm, Abbildungstiefe mindestens 4 cm; Geometriefehler höchstens ± 3% (Geometriefehler von 1 mm ist zulässig), ge- messen an einem geeigneten Testobjekt; Bilddo- kumentation mit Maßstabinformation sowie Dar- stellung der Dopplerschallrichtung mit Lage des Meßvolumens (Impuls-Doppler) mit einem maxi- malen Geometriefehler zum B-Bild von 1 mm.
Kontinuierliche Verstellbarkeit des Doppler- schallstrahls über den Bildbereich, wobei eine Dopplerauswertung wenigstens ab 1 cm Tiefe möglich sein muß. Bei Systemen mit einem exzen- trisch angeordneten Dopplersendekristall muß ei- ne Dopplerauswertung wenigstens ab 2 cm Tiefe (gemessen am Zentralstrahl des B-Bildes) möglich sein. Anzeige ggf. zugeschalteter Signalverarbei- tung
Impuls- oder cw-Doppler mit einer Lage und Grö- ße des Gefäßes angepaßten Sendefrequenz, aku- stische Wiedergabe der Dopplersignale, Quadra- turausgang des Dopplersignals mit einer Kanal- trennung von mindestens 30 dB
A. Analogpulskurvenauswertung:
Direktionelle Registriermöglichkeit einer der Dopplershift und Strömungsrichtung proportiona- len Spannung mit einem eingebauten oder extern anschließbaren Ein- oder Mehrkanalschreiber, mit dem die Flußkurve über insgesamt mindestens 80 mm Breite dargestellt werden kann, wobei die La- ge der Nullinie erkennbar sein muß; bei Verwen- dung eines Mehrkanalschreibers (mindestens 2 x 40 mm Schreibbreite) sollten positive und negative Signalanteile jeweils einem Kanal zugeordnet wer- den können; Einstellung und Überprüfung des Registrierausschlags als Funktion der Dopplershift sowie Überprüfung der Systemlinearität und der Systemsymmetrie mittels interner oder extern an- schließbarer Kalibriereinrichtung; innerhalb einer Dopplershift von ± 1%° von f. (z. B. ± 4 KHz bei
= 4 MHz Sendefrequenz) maximale Abwei- chung 10%; 4stufige Frequenztreppe mit Festfre- quenzen (z. B. Abweichung von f. ± 0,25%. und
± ,5%.) ausreichend
(68) Dt. Ärztebl. Heft 30, 23. Juli 1987
Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte
2.6 In der Anwendungsklasse X (Diagnostik der Hüftgelenke bei Neugeborenen und Kleinkindern) wird in der Spalte Mindestan- forderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte folgen- der Satz angefügt:
„Die optimale mediane Schnittebene muß mit allen zur Winkel-
B. Spektrumanalyse:
Fortlaufende, simultan bidirektionelle Darstellung des Spektrums der Dopplerfrequenzverschiebung mit Hilfe eines Bildspeichers in mindestens drei Geschwindigkeiten, wobei die niedrigste minde- stens 8 s auf dem Bildschirm darstellen sollte, zeit- liche Auflösung mindestens 20 ms bei größter Auf- lösung; Möglichkeit der Invertierung der Strö- mungsrichtungsanzeige; höchste meßbare Dopp- lerfrequenz der Sendefrequenz und dem Anwen- dungsbereich angepaßt (z. B. ± 16 KHz bei cw- Doppler mit 4 MHz Sendefrequenz); niedrigste meßbare Frequenz nicht höher als 200 Hz; Auflö- sung des Frequenzbereichs in mindestens 64 Inter- vallen, eine Auflösung von 100 Hz ist ausreichend;
einstellbahre Dehnung (mindestens drei Stufen) der Frequenzachse mit Skalierung; zusätzliche Meßmöglichkeit durch Cursor oder Rasterüberla- gerung; Amplitudendarstellung der Frequenzen in mindestens 8 Stufen (z. B. Grau- oder Farbstu- fen); Beeinflussung des Frequenzganges im nie- derfrequenten Bereich durch mindestens ein Filter („Rumpelfilter"); variable Eingangsempfindlich- keit; Darstellung der eingefrorenen Bildinforma- tion („freeze mode"); Foto- oder Videodokumen- tation des auf dem Bildschirm erscheinenden Fre- quenzspektrums , alternativ analoge Registrierung der aus den Dopplerspektren bestimmten Maxi- malfrequenzen und eines weiteren Frequenzver- laufs (z. B. gewichtete mittlere Frequenz und Mo- dalfrequenz) mit Darstellung über mindestens 8 cm Breite; Dokumentation jeweils mit Maßstabin- formation; Videoausgang"
bestimmung bzw. zur Diagnosestellung notwendigen Bezugspunk- ten im selben Bild dargestellt werden können."
3. Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
Kassenarztsitze
Westfalen-Lippe
Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende K assenarztsitze ausgeschrieben:
Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie Die Umsatzgarantie zum Praxis- aufbau in Höhe von 30 000 DM (vierteljährlich zunächst für die Dauer eines Jahres) wird nach den Richtlinien über Sicherstel- lungsmaßnahmen gewährt. Nach Zulassung durch die zuständigen Zulassungsinstanzen ist beim Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ein gesonderter Antrag auf Ge- währung der Umsatzgarantie zum Praxisaufbau zu stellen. Die Möglichkeit der Gewährung ei- nes Darlehens zum Praxisaufbau
bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist gegeben.
Weiterhin können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Kosten für erforderliche Umbau- maßnahmen in Form eines Dar- lehens bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernommen wer- den. Auf einen weiteren Antrag hin können Zinszuschüsse (bis 2500 DM jährlich) gewährt wer- den. Die Kassenärztliche Verei- nigung Westfalen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfäl- len gern behilflich
Ärzte für Haut-
und Geschlechtskrankheiten Alt-Marl-Stadtkern Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens zum Praxisauf-
bau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist gegeben.
Weiterhin können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Kosten für erforderliche Umbau- maßnahmen in Form eines Dar- lehens bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernommen wer- den. Auf einen weiteren Antrag hin können Zinszuschüsse (bis 2500 DM jährlich) gewährt wer- den. Die Kassenärztliche Verei- nigung Westfalen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfäl- len gern behilflich.
Ärzte für HNO-Heilkunde Altena; Burbach Ärzte für Haut-
und Geschlechtskrankheiten Altena/Plettenberg/Werdohl Kreuztal
Rheda-Wiedenbrück Schwelm
Ärzte für Radiologie Beckum
Nähere Auskunft erteilt die Bezirksstelle Aurich der Kassen- ärztlichen Vereinigung Nieder- sachsen, 2960 Aurich 1, Kirch- straße 7-10, Telefon 0 49 41/
43 15.
Niedersachsen
Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen wer- den folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen ausge- schrieben:
Altenau, Kreis Goslar, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Arzt.
In dem Luftkurort Altenau wird die Niederlassung eines Arztes f.
Allgemeinmedizin bzw. Arztes dringend erforderlich. Der Not- falldienst ist geregelt.
Nähere Auskunft erteilt die Kassenärztliche Vereinigung
Niedersachsen, Bezirksstelle
Braunschweig, An der Petrikir- ehe 1, 3300 Braunschweig, Post- fach 30 40, Telefon 05 31/
4 40 36. ❑