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Archiv "Änderung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Radiologie und Nuklearmedizin vom 8. Dezember 1979 in der Fassung vom 8. Dezember 1984" (23.07.1987)

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(1)

Änderung der Richtlinien

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

für Radiologie und Nuklearmedizin vom 8. Dezember 1979 in der Fassung vom 8. Dezember 1984

c

Apparate-Richtlinien

§9

Röntgendiagnostik

Die Ausstattung und die Anforderungen an Einrichtungen zur Röntgendiagnostik richten sich nach Anwendungs- klassen. Für die einzelnen Anwendungsklassen gelten die im folgenden aufgeführten Mindestanforderungen. Die Mindestanforderungen gelten für jeden Arbeitsplatz.

Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte

Klasse I

Zahnaufnahmen, Weichteil-Profilauf- nahmen des Gesichtsschädels, Aufnah- men der Alveolarfortsätze der Kiefer, Aufnahmen des Gliedmaßenskeletts, ausgenommen Schultergelenk, Hüftge- lenk und Oberschenkel

Klasse I a

Panorama-Aufnahmen der Zähne und/

oder der Kiefer Klasse I b

Panorama-Schichtaufnahmen der Zäh- ne und/oder der Kiefer sowie der Kie- fergelenke

Generatorleistung von 0,4 kW bei 60 kV. Brennfleck maximal 1,5 mm Kan- tenlänge.

Panorama-Aufnahmegerät mit intra- oraler Röhre.

Panorama-Schichtaufnahmegerät mit eng eingeblendetem Strahlenbündel.

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbün- dels und zur Voranzeige des dem Untersuchungs- zweck angepaßten Strahleneintrittsfeldes.

Für Zahnaufnahmen ist ein „Zahntubus" ausrei- chend.

Spezialröntgeneinrichtung

Spezialröntgeneinrichtung

Belichtungsautomatik und Möglichkeit zur freien Wahl der Aufnahmedaten für Spezialeinstellun- gen.

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbün- dels und zur Voranzeige des dem Untersuchungs- zweck angepaßten Strahleneintrittsfeldes.

Rasteraufnahmeeinrichtung mit Streustrahlenlauf- raster. Bei mindestens 60 Linien/cm genügt ein feststehender Streustrahlenraster, bei Wirbelsäu- lenganzaufnahmen ein solcher von 40 Linien/cm.

Ein Mindest-FFA von 1 m, für

Aufnahmen der Thoraxorgane von 1,5 m, muß eingehalten werden können.

Für Röntgenaufnahmen des Harnapparates Auf- nahmemöglichkeit im Stehen.

30 kW bei 100 kV am 6-Puls- oder 12-Puls-Generator oder äquivalente Welligkeit mit einer der Kurzzeit- nennleistung des Generators entspre- chenden Drehanodenröhre. Brenn- fleck nicht über 2,0 mm Kantenlänge Klasse II

Aufnahmen des Skeletts, Nativaufnah- men der Weichteile und des Bauchrau- mes, Aufnahmen des Harnapparates, Aufnahmen zur Lymphographie, Auf- nahmen der Thoraxorgane bei Kindern

Klasse III

Gesamte Röntgendiagnostik, insbeson- dere alle Röntgenuntersuchungen, die eine Durchleuchtung erfordern können.

Dazu gehören auch Arthrographie, My- elographie, Phlebographie, Hysterosal- pingographie und Sialographie.

30 kW bei 100 kV am 6-Puls- oder 12-Puls-Generator oder äquivalente Welligkeit mit einer der Kurzzeit- nennleistung des Generators entspre- chenden Drehanodenröhre. Brenn- fleck nicht über 2,0 mm Kantenlänge

Belichtungsautomatik und Möglichkeit zur freien Wahl der Aufnahmedaten für Spezialeinstellun- gen.

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbün- dels und zur Voranzeige des dem Untersuchungs- zweck angepaßten Strahleneintrittsfeldes.

A-2062 (58) Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung

am 11. Juli 1987 folgende Richtlinien-Änderungen beschlossen:

(2)

Untersuchungsgeräte Ausgenommen sind: Aufnahmen zur

arteriellen angiographischen Röntgen- untersuchung, zur Venographie des Körperstammes (Anwendungsklasse IV) und Aufnahmen der weiblichen und männlichen Brust (Anwendungsklasse VII).

Klasse IV

Gesamte Röntgendiagnostik einschließ- lich Aufnahmen zur arteriellen angio- graphischen Röntgenuntersuchung und zur Venographie des Körperstammes.

Ausgenommen sind: Aufnahmen der weiblichen und männlichen Brust (An- wendungsklasse VII)

Einrichtung zur Rö ntgen-Fernseh- Durchleuchtung mit automatischer Dosisleistungsregelung.

Bei Aufzeichnungen vom Ausgangs- schirm des Röntgenbildverstärkers:

Caesiumjodid-Eingangsschirm und Auflösung von mindestens 2 Lp/mm über das gesamte Bildformat.

50 kW bei 100 kV am 6-Puls- oder 12-Puls-Generator oder äquivalente Welligkeit mit einer der Kurzzeit- nennleistung des Generators entspre- chenden Drehanodenröhre, Brenn- fleck nicht über 1,5 mm Kantenlänge.

Bei Zweiebenen-Simultan-Serienan- giographie müssen beide Röhren (ggf.

zusammen) die volle Ausnutzung der Generatornennleistung gestatten.

Für zerebrale Angiographien: Ein- richtung zur Anfertigung von Aufnah- men in zwei Ebenen bei demselben Kontrastmitteldurchfluß. Einrichtung zur Röntgen-Fernseh-Durchleuchtung mit automatischer Dosisleistungsrege- lung.

Bei Aufzeichnungen von Ausgangs- schirmen des Röntgenbildverstärkers:

Caesiumjodid-Eingangsschirm und Auflösung von mindestens 2 Lp/mm über das gesamte Bildformat.

Rasteraufnahmeeinrichtung mit Streustrahlenlauf- raster. Bei mindestens 60 Linien/cm genügt ein feststehender Streustrahlenraster, bei Wirbelsäu- lenganzaufnahmen ein solcher von 40 Linien/cm.

Ein Mindest-FFA von 1 m, für Aufnahmen der Thoraxorgane von 1,5 m, muß eingehalten werden können.

Für Röntgenuntersuchungen des Verdauungstrak- tes stufenlose Umlegbarkeit des Durchleuchtungs- geräts bis zur Kopftieflage und Zielaufnahmegerät oder BV-Aufnahmesystem mit automatischer Umschaltung der Betriebsdaten der Röntgenröhre von der Durchleuchtung zur Aufnahme.

Belichtungsautomatik und Möglichkeit zur freien Wahl der Aufnahmedaten für Spezialeinstellun- gen.

Einrichtung zur Begrenzung des Nutzstrahlenbün- dels und zur Voranzeige des dem Untersuchungs- zweck angepaßten Strahleneintrittsfeldes.

Rasteraufnahmeeinrichtung mit Streustrahlenlauf- raster. Bei mindestens 60 Linien/cm genügt ein feststehender Streustrahlenraster, bei Wirbelsäu- lenganzaufnahmen ein solcher von 40 Linien/cm.

Ein Mindest-FFA von 1 m, für Aufnahmen der Thoraxorgane von 1,5 m, muß eingehalten werden können.

Für Röntgenuntersuchungen des Verdauungstrak- tes stufenlose Umlegbarkeit des Durchleuchtungs- gerätes bis zur Kopftieflage und Zielaufnahmege- rät oder BV-Aufnahmesystem mit automatischer Umschaltung der Betriebsdaten der Röntgenröhre von der Durchleuchtung zur Aufnahme.

Automatischer Film- oder Kassettenwechsler oder BV-Aufnahmesystem für Serienaufnahmen bzw.

Kinematographie-Einrichtung.

Klasse V

Durchleuchtungskontrolle und Kon- trollaufnahmen bei Versorgung von Verletzungen der Gliedmaßen

Klasse VI

Durchleuchtungskontrolle und Kon- trollaufnahmen im Verlauf von Opera- tionen, bei Versorgung von Verletzun- gen der Gliedmaßen oder des Rumpfes.

(Fahrbare) Röntgeneinrichtung mit Röntgen-Fernseh-Durchleuchtung mit automatischer Dosisleistungsrege- lung, Betriebsspannung an der Rönt- genröhre regelbar bis mindestens 75 kV.

(Fahrbare) Röntgeneinrichtung mit Röntgen-Fernseh-Durchleuchtung mit automatischer Dosisleistungsrege- lung.

Betriebsspannung an der Röntgenröh- re regelbar bis mindestens 90 kV.

Belichtungsautomatik und Möglichkeit zur freien Wahl der Aufnahmedaten für Spezialeinstellun- gen.

Spezialtubus zur Mammographie mit exzentri- scher Begrenzung des Nutzstrahlenbündels Ge- samtfilterung kleiner als 1,0 mm AIGW, FFA

60 cm, Streustrahlenlaufraster und Verwendung von Film-Folien-Kombinationen.

Generator: 1 kW bei 30 kV, Kanten- länge des Brennflecks

0,6 mm

Spannung mindestens von 25 bis 35 kV regelbar.

Klasse VII

Aufnahmen der weiblichen und männ- lichen Brust (Mammographie)

Klasse VIII

Computer-Tomographie des Kopfes Kurzzeitnennleistung größer/gleich 2 kW bei 100 kV, Röhrenspannung mindestens 120 kV. Expositionszeit pro Schicht höchstens 20 Sekunden.

Strahler mit Schutzgehäuse und Strah- lenfilterung gemäß DIN 6811.

Einrichtung zur röhrennahen Begrenzung des Nutz- strahlenbündels:

Festeingebaute Blende oder Wechselblende mit Indi- kator der Blendenöffnung z. B. in Form einer Schichtdickenanzeige. Meßfeld mindestens 20 cm Durchmesser. Möglichkeit zur Darstellung von

Dt. Ärztebl.

84,

Heft 30, 23. Juli 1987 (59)

A-2063

(3)

Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte

Räumliche Auflösung, gemessen an einem AAPM-Phantom*) von 20 cm Durchmesser bei einer Schichtdicke von maximal 13 mm:

—bei hohem Kontrast mind. 2,0 mm

— bei niedrigem Kontrast (0,5%) mind. 10 mm. Oberflächendosis bei vorgenannten Auflösungsbestim- mungen nicht mehr als 3,0 rd (0,03 Gy).

0) Phantom der „American Association of Physicists in Medicine"

Schichten bis zur Senkrechten auf die axiale Ebene.

Datenspeicherungs- und Dokumentationsmöglichkeit des Schichtbildes.

Alphanumerische Angaben auf dem Bildschirm zur Identifikation des Patienten und zur Angabe der Fen- sterlage und -breite.

Lagerungstisch mit Einstellhilfe zur genauen Schicht- ebenen-Einstellung und -Reproduktion.

Klasse IX

Computer-Tomographie des ganzen Körpers (einschl. des Kopfes)

Leistung während der Expositionszeit 4 kW bei 100 kV.

Röhrenspannung mindestens 120 kV.

Expositionszeit pro Schicht höchstens 5 Sekunden.

Strahler mit Schutzgehäuse und Strah- lenfilterung gemäß DIN 6811. Räum- liche Auflösung, gemessen an einem AAPM-Phantom*) von 20 cm Durch- messer bei Kopfeinstellung und 35 cm Durchmesser bei Ganzkörpereinstel- lung und einer Schichtdicke von max.

13 mm:

— bei hohem Kontrast mind. 2,0 mm für Kopfeinstellung und 2,5 mm für Ganzkörpereinstellung

— bei niedrigem Kontrast (0,5%) mind. 10 mm für Kopfeinstellung und 15 mm für Ganzkörpereinstel- lung

Oberflächendosis bei vorgenannten Auflösungsbestimmungen nicht mehr als 3,0 rd (0,03 Gy).

*) Phantom der „American Association of Physicists in Medicine"

Einrichtung zur röhrennahen Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:

Festeingebaute Blende oder Wechselblende mit Indikator der Blendenöffnung, z. B. in Form einer Schichtdickenanzeige. Meßfeld mindestens 20 cm Durchmesser bei Kopfeinstellung, mindestens 40 cm Durchmesser bei Ganzkörpereinstellung.

Der Winkel zwischen der Abtastebene und der Längsachse des Lagerungstisches muß mindestens um 15° zum rechten Winkel verändert werden können. Datenspeicherungs- und Dokumenta- tionsmöglichkeit des Schichtbildes.

Alphanumerische Angaben auf dem Bildschirm zur Identifikation des Patienten, Kennzeichnung der Körperseite und zur Angabe von Fensterlage und -breite, Lagerungstisch mit Einstellhilfe zur genauen Schichtebenen-Einstellung und -Repro- duktion.

Klasse X

Digitale Subtraktionsangiographie Generator: 50 kW bei 100 kV; 12-Puls oder äquivalente Welligkeit; automa- tische Einstellung der Aufnahmeda- ten aus Testschuß- oder Durchleuch- tungsdaten, automatische Dosislei- stungsregelung für Durchleuchtung Röntgenstrahler: 50 kW, Brennfleck nicht über 1,5 mm Kantenlänge, An- odenspeicherkapazität mindestens 2000 kW/sec., Dauerleistung 300 W Fernsehkette:

Signal: Rauschverhältnis 1000:1, Bandbreite 10 MHz

Bildverarbeitung:

Matrix 512 x 512 Pixel, 8 bit, Fre- quenz mind. 2 Bilder/sec. (Kardiolo- gie 25 Bilder/sec.) Speichermöglich- keit: 300 Bilder, variable Kontrast- und Helligkeitsverstärkung

Lagerungstisch mit Obertischröhre mit der Mög- lichkeit für Spezialeinstellungen, entsprechend der Untersuchungsart

Übergangsbestimmungen für Diagnostik

-

Einrichtungen 1.

Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Röntgenein- richtung verwenden, die diesen Richtlinien nicht entspricht, aber den Richtlinien entsprochen hat, die bis zu diesem Zeitpunkt ge- golten haben, dürfen diese Einrichtung bis zum 30. Juni 1988*) weiterverwenden, wenn sie die Röntgeneinrichtung bis zum 1. Juli 1984 dergestalt umändern, daß höher empfindliche Empfängersy-

steme eingesetzt werden. Unter höher empfindlichen Empfänger- systemen ist zu verstehen, daß Verstärkerfolien mit einer Ab- schaltdosis in der Größenordnung von ca. 2 mR (entsprechend den klassischen sogenannten Universalfolien) durch Verstärkerfo- lien mindestens gleich großer Auflösung mit einer etwa doppelt so hohen Empfindlichkeit, d. h. einer Abschaltdosis von ca. 1 mR.

ersetzt werden. Geschieht dies nicht, endet die Übergangsfrist mit dem 31. Dezember 1985. Eine Verpflichtung nach den alten

A-2064 (60) Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987

(4)

derungen zeitgerecht anzupassen, bleibt unberührt.

2. Ärzte, die eine Röntgeneinrichtung verwenden, für die zur Lungendurchleuchtung bei Erwachsenen kein Röntgenbildver- stärker vorgeschrieben war, können diese Einrichtung bis zum 30.

Juni 1988*) weiterverwenden.

3. Ärzte, die zur Anfertigung von Thoraxaufnahmen eine Rönt- geneinrichtung verwenden, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Richtlinien eine Rasteraufnahmeeinrichtung von 40 Li- nien/cm enthält, können diese Einrichtung auch weiterhin ver- wenden.

4. Ärzte, die eine Röntgeneinrichtung mit einer Mindestleistung von 30 kW bei 100 kV am 2-Puls-(4-Ventil-)Generator und mit ei- ner zuverlässig zu schaltenden Kurzzeit von 20 msec. verwenden,

systemen ausgerüstet ist, können diese Einrichtung weiterverwen- den. Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinien ist zu über- prüfen, ob diese Röntgeneinrichtung noch den Anforderungen dieser Richtlinien genügt.

5. Ärzte, die eine Röntgeneinrichtung der Anwendungsklasse VIII verwenden, die diesen Richtlinien nicht entspricht, können diese Einrichtung bis zum 31. Dezember 1986 weiterverwenden.

6. Ärzte, die eine Röntgeneinrichtung der Anwendungsklasse IX verwenden, die diesen Richtlinien nicht entspricht, können diese Einrichtung bis zum 31. Dezember 1988*) weiterverwenden.

") Durch Beschluß der Vertreterversammlung am 11. Juli 1987 verlängert bis zum 31. Dezember 1989

§ 11 Nuklearmedizin

Die Ausstattung und Anforderungen an die Untersuchungsgeräte zur nuklearmedizinischen Diagnostik richten sich nach Anwendungsklassen. Für die einzelnen Anwendungsklassen gelten folgende Mindestanforderungen:

Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte

für SPECT (Single-Photonen-Emmis- sions-Computertomographie)

für globale Messungen der Radioaktivi- tät über einzelnen Organen

für globale Messungen der Radioaktivi- tät in menschlichem Untersuchungsma- terial

Aktivimeter

Gamma-Kamera

Gamma-Kamera

Gamma-Kamera

Gamma-Kamera

In-vivo-Meßplatz

In-vitro-Meßplatz

Bei Verwendung von Beta-Strahlern:

Flüssig-Szintillationszähler

Meßbereich 370 KBq (10 itCi) bis mindestens 11 GBq (300 mCi) bis zu einem Volumen von 50 ml;

Durchmesser des Probenschachtes in der Meß- kammer mindestens 35 mm, Kalibirierung für ver- schiedene Gamma-Strahler

Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes min- destens 12" (300 mm), Registrierung mit analoger Bildausgabe (z. B. Szintifoto)

Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes min- destens 12" (300 mm), Serienfotoeinrichtung oder Multiformatkamera

Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes min- destens 12" (300 mm) mit Datenverarbeitungssy- stem zur Errechnung von Funktionsparametern und Erstellung von Funktionskurven

Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes min- destens 12" (300 mm), rotationsfähige Aufhän- gung des Meßkopfes mit elektronischer Steuerung der Rotation (mindestens 180°) und Datenverar- beitungssystem zur Bildrekonstruktion in 3 Ebe- nen

Mindestens eine kollimierte Meßsonde (bei Un- tersuchung der Niere oder bei Nachweis von Thromben mindestens zwei Meßsonden) für Gam- mastrahlung mit Stativ, Differentialdiskriminator und elektronischem Zähler

Bohrlochmeßplatz für Gammastrahler mit Diffe- rentialdiskriminator, Szintillationskristall von mindestens 1 1/2" (37,5 mm) Durchmesser und mindestens 2" (50 mm) Dicke zur Aufnahme ei- nes Röhrchens, in dem die Radioaktivität von mindestens 2 ml in annähernder 4-st-Geometrie gemessen werden kann

Zählausbeute von mindestens 40% für 3 H und mindestens 80% für 14C

Masse I

Alle Organe sowie Kompartmentanaly- sen und Nachweis von inkorporierten unbekannten R adionukliden

für statische planare Szintigraphie

für sequenzielle Aufnahmetechnik

für quantitative Auswertung

Masse II Herz, Hirn

für statisch-planare Szintigraphie für sequenzielle Aufnahmetechnik

Bei Verwendung von Generatorsäu- len Aktivimeter

Gamma-Kamera Gamma-Kamera

Meßbereich 370 KBq (10 piCi) bis mindestens 11 GBq (300 mCi) bis zu einem Volumen von 50 ml;

Durchmesser des Probenschachtes in der Meß- kammer mindestens 35 mm, Kalibrierung für ver- schiedene Gamma-Strahler

wie Klasse I, jedoch Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes mindestens 10" (250 mm)*) wie Klasse I, jedoch Durchmesser des effektiven

Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987 (61) A

-

2065

(5)

Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte

Gamma-Kamera Gamma-Kamera In-vivo-Meßplatz In-vitro-Meßplatz

Aufnahmefeldes mindestens 10" (250 mm)*) wie Klasse I, jedoch Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes mindestens 10" (250 mm)*) wie Klasse I, jedoch bei Hirn statt rotierenden Meßkopfes Ringdetektor-System möglich wie Klasse I

wie Klasse I

*) auch mit Multidetektor- oder Multikristallmessung möglich

für quantitative Auswertung für SPECT

für globale Messung der Radioaktivität über einzelnen Organen

für globale Messungen der Radioaktivi- tät in menschlichem Untersuchungsma- terial

Klasse III Schilddrüse

für statische planare Szintigraphie

für quantitative Auswertung

Meßbereich 370 KBq (10 1.1,Ci) bis mindestens 11 GBq (300 mCi) bis zu einem Volumen von 50 ml;

Durchmesser des Probenschachtes in der Meß- kammer mindestens 35 mm, Kalibrierung für ver- schiedene Gamma-Strahler

Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes min- destens 8" (200 mm) (oder Multikristallkamera), Registrierung mit analoger Bildausgabe (z. B.

Szintifoto)

Szinitillationssonde mit einem Kristall von minde- stens 3" (75 mm) Durchmesser und mindestens 2"

(50 mm) Dicke; der Energie der verwendeten Ra- dionuklide angepaßte Kollimatoren

Durchmesser des effektiven Aufnahmefeldes min- destens 8" (200 mm) (oder Multikristallkamera) mit Einrichtung zur Messung und Dokumentation von Impulsraten pro Flächen- bzw. Volumenele- ment oder Herstellung von Zeit-Aktivitätskurven Mindestens eine kollimierte Meßsonde für Gam- mastrahlung mit Stativ, Differentialdiskriminator und elektronischem Zähler

Bohrlochmeßplatz für Gamma-Strahler mit Diffe- rentialdiskriminator, Szintillationskristall von mindestens 1 1/2" (37,5 mm) Durchmesser und mindestens 2" (50 mm) Dicke zur Aufnahme ei- nes Röhrchens, in dem die Aktivität von minde- stens 2 ml in annähernder 4-3I-Geometrie gemes- sen werden kann

für globale Messung der Radioaktivität über dem Organ

für globale Messung der Radioaktivität im Serum

Bei Verwendung von Generatorsäu- len Aktivimeter

Gamma-Kamera

Scanner

Gamma-Kamera

In-vivo-Meßplatz

In-vitro-Meßplatz

Klasse IV

Kompartmentanalysen und Nachweis von unbekannten inkorporierten Ra- dionuklieden

Ganzkörperzähler Spezielle Abschirmung; Nachweisgrenze für Gam- ma-Strahler von mindestens 370 Bq (10 nCi) bei diffuser Verteilung des Strahlers im Körper mit Möglichkeit zur Spektroskopie

Klasse V

In-vitro-Diagnostik Bei Verwendung von 125J oder 57Co In-vitro-Meßplatz

Bei Verwendung anderer Gamma- strahler:

Bei Verwendung von Betastrahlern:

Flüssig-Szintillationszähler

Bohrlochmeßplatz für Einzel- oder Mehrfachmes- sung von Gamma-Strahlern mit Differentialdiskri- minator; Szintillationskristall von mindestens 1"

Durchmesser und Dicke (25 mm) zur Aufnahme eines Röhrchens, in dem die Radioaktivität von mindestens 0,5 ml in annähernder 4-3t-Geometrie gemessen werden kann, Abschirmung des Kri- stalls mindestens 0,2" (5 mm) Blei

Bohrlochmeßplatz für Gamma-Strahler mit Diffe- rentialdiskriminator; Szintillationskristall von mindestens 11/2" (37,5 mm) Durchmesser und mindestens 2" (50 mm) Dicke zur Aufnahme ei- nes Röhrchens, in dem die Radioaktivität von mindestens 2 ml in annähernder 4-3t-Geometrie gemessen werden kann, Abschirmung des Kri- stalls mindestens 2" (50 mm) Blei

Zählausbeute von mindestens 40% für 3H und mindestens 80% für "C

Klasse VI

Bestimmung des ossären Mineralgehal- tes

Kristallgröße des Detektors 1" (25 mm) Dicke, Kollimierung 6-25 mm, Standardisierungspflicht Einzel- oder Doppel-Photonengerät

A-2066

(62) Dt. Ärztebl.

84,

Heft 30, 23. Juli 1987

(6)

für nuklearmedizinische Untersuchungsgeräte Soweit bis zum 1. 10. 1987 für die einzelnen Anwendungsklassen Untersuchungsgeräte Verwendung finden, die den vorliegenden Diese Richtlinienänderung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsge- räte nicht entsprechen, aber den bis dahin geltenden Richtlinien entsprochen haben, können diese noch bis zum 30. 9. 1992 ver- wendet werden.

Änderung der Richtlinien

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Durchführung der Kernspintomographie

in der kassenärztlichen Versorgung vom 8. Dezember 1984

1. In Abschnitt B. § 4 erhält die Nr. 2. folgende Fassung:

„Die Erfüllung der unter 1.1 bis 1.3 genannten Voraussetzungen ist durch Zeugnisse oder Bescheinigungen zu belegen. Die Zeug- nisse müssen Angaben über die unter Anleitung ausgeübte Tätig- keit am Kernspintomographen, die Zusammensetzung des Kran- kengutes, der Untersuchungsarten und über den Umfang der vom Antragsteller erbrachten Untersuchungen enthalten und von dem Arzt unterzeichnet sein, unter dessen Anleitung die Weiterbil- dung in der Kernspintomographie erfolgt ist. Als Tätigkeit in der Kernspintomographie im Sinne dieser Richtlinien gilt nicht die al- leinige Teilnahme an Bildbesprechungen oder die alleinige Teil-

nahme an Einführungs- oder Fortbildungskursen in der Kernspin- tomographie."

2. Abschnitt C. § 5 erhält folgende Fassung:

„Apparative Ausstattung

Die Ausstattung und die Anforderungen an Einrichtungen zur Kernspintomographie richten sich nach Anwendungsklassen. Für die einzelnen Anwendungsklassen gelten folgende Mindestanfor- derungen:

Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderung an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte

- Folgende Pulssequenzen sind vorzuhalten:

1. Spin-Echo-Sequenz und Inversion Recovery- Sequenz sowie Multi-Echo-Technik

2. Variable Repetitionszeiten (TR 200-2500 ms), Echozeiten (TE 30-150 ms) und Inversionszei- ten (TI 100-600 ms)

- Möglichkeit zur Messung transversaler, sagita- ler und koronarer Schnittebenen mit jeweils paral- lelem Versatz

- Auflösung in Bildebene von 5 als 2 mm bei Scheibendicke '5 7 mm Halbwertbreite

- Reproduzierbarkeit der Position des Lagerungs- tisches mit einer Genauigkeit von ± 1 mm - Möglichkeit zur Speicherung der Schichtbildda- ten und zur Dokumentation der Bilder mit Ein- blendung der Aufnahmeparameter und Patienten- daten

- Möglichkeit zur quantitativen Auswertung (Rho, T1 , T2) der Schnittbilder

Für die bildgebende Diagnostik:

Kernspintomograph mit a) Widerstandsmagnet oder b) supraleitendem Magneten oder c) Permanentmagnet

Körperspule, Kopfspule und Oberflä- chenspule

Klasse I

Tumoren des Gehirns, Temporallap- pen-Epilepsie, raumfordernde Prozesse im Spinalkanal (z. B. Tumoren, Dis- kushernien) einschl. Syringomyelie, Multiple Sklerose

Klasse II

Operationsplanung bei nachgewiesenen intrakardialen raumfordernden Prozes- sen,

bei klinisch gesicherten angeborenen Herzvitien,

bei angeborenen Fehlbildungen und thorakalen Aneurysmen der Aorta sowie Operationsplanung und/oder Pla- nung der Strahlentherapie bei histolo- gisch gesicherten, die Organgrenzen

Für die bildgebende Diagnostik:

Kernspintograph mit a) Widerstandsmagnet oder b) supraleitendem Magneten oder c) Permanentmagnet

Körperspule und Oberflächenspule, Gerät zur EKG-Triggerung

- Folgende Pulssequenzen sind vorzuhalten:

1. Spin-Echo-Sequenz und Inversion Recovery- Sequenz sowie Multi-Echo-Technik

2. Variable Repetitionszeiten (TR 200-2500 ms), Echozeiten (TE 30-150 ms) und

Inversionszeiten (TI 100-600 ms)

- Möglichkeit zur Messung

transversaler, sagita-

1er und koronarer und beliebig geneigter Schnitt- ebenen mit jeweils parallelem Versatz

- Auflösung in Bildebene von 5_ als 2 mm bei

Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987 (63) A-2067

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