KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
Einführung eines sonographischen Screening der Säuglingshüfte
Stetes Kassen.Nr. Verracherten-Nr.
Vertragsaat.Nr. VK gültig bis Osturn
KLINIK
Abspreizhemmung Haftgelenksinstabdität
keine 'klicken' Subluxierbar Luxierbar Luxiert
la [I]
re.
unbekannt la I
re.:
rleul
I I I
A. Hüftsonographischer Vorbefund:
Haftlyp (nach GRAF)
Alpha-blfinkel (Grad)
1,1 1
IB. Hüftsonographischer Befund in der 4. - 5. Lebenswoche:
WEITERES VORGEHEN
Kontrollsonographie
Überweisung zur diagnostischen Abklärung Behandlungsempfehlung
la
Arztstempel
U3
4.-6. Lebenswoche
Hafttyp (nach GRAF)
lallt
I
Ila-
7
inks:Ilc/g 1 lila
Illb ,v
Alpha-Winkel (Grad) 1.:
la/lb rechts: Ilc/g Illb
❑
3
Ila Illa
IV n
I I
I II
I I I
ANAMNESE
Geburt aus Beckenendlage Hüftluxation/-dysplasie in Herkunftsfamilie Stellungsanomalie bzw.
Fehlbildungen (insb. der Fuße)
ja
HÜFTSONOGRAPHIE
AOK I LKK I BKK I ne 1 VdAK I AEV I K.PP.n.
Name. Vorname des Versicherten
geb. am
(August 1995)
BEKANNTGABEN DER NERAUSGEBER
Zum 1. Januar 1996 werden die Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherken- nung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder- Richtlinien) erweitert um das sonographi- sche Screening der Säuglingshüfte.
Die Forderung nach einer Integrati- on der Hüftsonographie in das Krank- heitsfrüherkennungsprogramm für Kin- der und damit nach einer unselektierten Anwendung dieser Methode
bei allen Neugeborenen wurde bereits vor Jahren er hoben. Diese Maßnahme dient der Erfassung angebo- rener Hüftgelenksdysplasi- en und -luxationen noch vor ihrer klinischen Manifestati- on und der Zuführung zu ei- ner geeigneten Behandlung.
Der Arbeitsausschuß Kin- der-Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkassen hat sich seit 1987 wiederholt mit der Fra- ge auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraus- setzungen ein sonographi- sches Hüftgelenk-Screening mit vertretbarem Aufwand bei Neugeborenen die Chancen der Früherken- nung von Hüftgelenksan- omalien erhöht. Den Ab- rechnungsstatistiken zufolge wurde bereits bisher bei mindestens 70 Prozent der Neugeborenen eine sono- graphische Untersuchung der Hüfte durchgeführt.
Wenn auch Einigkeit be- stand, daß die Hüftsonogra- phie als Screeningmethode eingeführt werden sollte, wurde jedoch die Frage des
günstigsten Zeitpunktes für ein solches Screening — die U 2 (zweite Kinder- früherkennungsuntersuchung) zwischen dem 3. bis 10. Lebenstag oder die U 3 (dritte Kinderfrüherkennungsuntersu- chung) zwischen der 4. bis 6. Lebenswo- che — auch unter Fachleuten lange kon- trovers diskutiert. Schließlich wurde Konsens gefunden, neben der weiterhin unverzichtbaren Anamnese und klini- schen Untersuchung des Neugeborenen
post partum ein hüftsonographisches Screening zwischen der 4. und späte- stens 6. Lebenswoche im Rahmen der U 3 zu befürworten. Hierfür spricht, daß die noch ungenügende Hüftreife in der ersten Lebenswoche die sonographische Beurteilbarkeit bei der U 2 erschwert und dadurch eine hohe Anzahl an Kon- trolluntersuchungen induziert wird. Dies kann vermieden werden durch das Screening im Rahmen der U 3, da zu
diesem Zeitpunkt die kindliche Hüfte weitgehend ausgereift ist.
Über die Aufnahme dieses Screening in die Kinder-Richtlinien hinaus wurde über das Zentralinstitut für die Kas- senärztliche Versorgung in der Bundesre- publik Deutschland mit den maßgebli- chen wissenschaftlichen Fachgesellschaf- ten und Berufsverbänden eine Leitlinie für die Durchführung des Hüftsonogra- phie-Screening erarbeitet, deren wesent-
liche Inhalte in eine neue Anlage 3 zu den Kinder-Richtlinien aufgenommen wurden. Diese Handlungsleitlinie enthält Empfehlungen zu den Durchführungs- modalitäten der Hüftsonographie und soll für die mit der Kinderfrüherken- nungsuntersuchung befaßten Arztgrup- pen eine Orientierungshilfe sein. Die Leitlinie wird ebenso wie eine begleiten- de Stellungnahme der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbände in einer der Januar-Ausgaben 1996 des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht.
Die Dokumentation der Ergebnisse der hüftsonographischen Untersuchung erfolgt auf einem gesonderten, hierfür konzipierten Bogen, der zunächst in Form eines Einlegeblattes dem Kinder- Untersuchungsheft des Bundesaus- schusses der Ärtze und Krankenkassen (sog. „Gelbes Heft") beigefügt wird (siehe Abbildung). Dieses Einlegeblatt . liegt in Form eines Durchschriftbogens vor, wobei das Original im Kinderheft verbleibt, während die anonymisierte Durchschlagseite zur Auswertung an die Kassenärztlichen Vereinigungen weiter- geleitet wird.
Die Dokumentationsbögen für das Hüftsonographie-Screening werden mit seiner Einführung zum 1. Januar 1996 den Kinder-Untersuchungsheften beige- fügt. Benutzer der bisherigen Kinder- Untersuchungshefte können die benö- tigte Anzahl an Dokumentationsbögen dann über die jeweils zuständige Kas- senärztliche Vereinigung beziehen.
Die Abrechnung der hüftsonographi- schen Screening-Untersuchung erfolgt nach der Gebührenordnungsposition Nr. 152 EBM, wobei der angegebene Zeitraum zwischen der 4. und 5. Lebens- woche einzuhalten ist. Die in den Kin- der-Richtlinien für die U 3 angegebene Toleranzgrenze 3. bis 8. Lebenswoche gilt für das Hüftsonographie-Screening nicht. Die Durchführung und Abrech- nung der Hüftsonographie setzt eine Ge- nehmigung der Kassenärztlichen Verei- nigung nach der Ultraschall-Vereinba- rung voraus.
Konsequenzen der Einführung der Krankenversichertenkarte für die Kinder-Richtlinien
Da mit der Einführung der Kranken- versichertenkarte sämtliche Berechti- gungsscheine abgeschafft wurden, be- durfte der diesbezügliche Abschnitt D. Berechtigungsschein der Kinder- Richtlinien einer Aktualisierung und wurde unter der Überschrift D. An- spruchsberechtigung neu gefaßt. ❑
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 51/52, 25. Dezember 1995 (63) A-3641