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Archiv "Labiler und stabiler Vorschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung" (02.04.1981)

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Academic year: 2022

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin AUSSPRACHE

Zum Beitrag von Herrn Professor Gramberg-Danielsen aus Hamburg erlaube ich mir folgende kritische Anmerkungen:

Die Arbeit behandelt die sicher sehr schwierige Materie auch für einen sachkundigen Leser — möglicher- weise durch die auferlegte Kürze — verwirrend und teilweise schwer ver- ständlich. Ohne Studium der zitier- ten Gerichtsentscheidungen sind die in der kurzen Form von Lehrsät- zen gegebenen Wertungen und Rechtsausführungen kaum nach- vollziehbar.

In der Sache selbst erscheint mir die Bewertung der Minderung der Er- werbsfähigkeit (MdE) teilweise nicht zutreffend. So bei folgendem Bei- spiel: „Verlust des ersten Auges durch Privatunfall, Verlust des zwei- ten Auges durch Arbeitsunfall: MdE 100 Prozent und Pflege." Dieser Fall wird auf Seite 2241, 2. Spalte, vor- letzter Absatz, nochmals aufge- griffen.

Durch die vom Verfasser vorgenom- mene Bewertung wird ein auf einem Auge durch Privatunfall blinder Ver- sicherter gleichgestellt einem Versi- cherten, der durch Arbeitsunfall bei- de Augen verliert. Dieses findet in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung keine Bestätigung.

Es scheint nicht gerechtfertigt, die Versichertengemeinschaft im Er- gebnis für den Verlust des bei einem Privatunfall verlorenen Auges in vol- lem Umfang haften zu lassen. Rich- tig ist selbstverständlich der Aus- gangspunkt, daß ein Vorschaden zu einer Höherbewertung der MdE füh-

ren kann. Dies beruht darauf, daß Ausgangspunkt für die Festsetzung der MdE die vor dem Unfall beste- hende individuelle Erwerbsfähigkeit ist. Diese ist auch beim Vorliegen von Vorschäden mit 100 Prozent an- zusetzen. Ein auf einem Auge blin- der Versicherter ist dann durch den Verlust des zweiten Auges sicher stärker getroffen als ein Versicher- ter, dem ein Auge verbleibt. Er ver- liert die Erwerbsfähigkeit, wie sie vor dem Unfall bestand, in vollem Um- fang. Für diesen 100prozentigen Verlust der Erwerbsfähigkeit ist aber nicht allein der Arbeitsunfall kausal, sondern das Zusammenwirken von Arbeitsunfall und Vorschaden. Der Vorschaden ist daher bei Festset- zung der unfallbedingten MdE zu berücksichtigen. Nur der Verschlim- merungsteil ist zu entschädigen (Lauterbach, Unfallversicherung 1980, § 548 Anm. 28; § 581 Anm. 6b).

Angemessen erscheint in diesem Fall eine Aufteilung von 25 Prozent für das erste Auge und 75 Prozent für das zweite Auge. Dies entspricht der beiderseitigen Verursachung und erscheint im Vergleich zu ande- ren Versicherten, die beide Augen durch Arbeitsunfall verlieren, ge- rechtfertigt.

Aufgegriffen werden sollen weiter die Ausführungen zum Verlust des

„Reserveauges", S. 2242, Spalte 2, 3. Diese Ausführungen geben vom als ungerecht empfundenen Ergeb- nis her Anlaß zum Nachdenken. Der Autor will bei arbeitsunfallbeding- tem definitivem Verlust eines zum betreffenden Zeitpunkt blinden Au- ges (Linsentrübung), das aber spä- ter wiederhergestellt werden könn-

te, eine MdE nicht anerkennen. Die dazu angeführten Entscheidungen erscheinen mir nicht einschlägig.

Richtig ist zwar, daß ausschlagge- bend für die Rente die Minderung der individuellen Erwerbsfähigkeit ist. Dieser Gesichtspunkt verbietet es, den Körperschaden als solchen, ohne daß dieser Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hätte, für die Gewährung einer Rente heranzuzie- hen. Dies bedeutet aber weder im positiven noch im negativen Sinne eine Zementierung der Festsetzung der MdE für alle Zeit und damit ei- nen endgültigen Wegfall der Rente.

Vergleichbar erscheint mir der Fall

„Verlust eines Reserveauges" dem Fall, bei welchem zu einer bestehen- den unfallfremden Arbeitsunfähig- keit eine durch Arbeitsunfall beding- te Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.

Dann besteht erst dann ein An- spruch auf Leistungen aus der Un- fallversicherung, wenn die unfall- fremde Arbeitsunfähigkeit in Wegfall kommt (Lauterbach, Unfallversiche- rung 1980, § 548, Anm. 8). Unter die- sem Gesichtspunkt scheint es mir prüfenswert, ob diese Fallgestaltung nicht dem Grundsatz nach auf die vom Autor aufgegriffene Fallgestal- tung übertragen werden sollte. Da- bei ist mir voll bewußt, daß aus tat- sächlichen Erwägungen (Beweis- probleme) bei erneuter Schädigung des gleichen Organs eine Neufest- setzung der MdE mit der Behaup- tung, der unfallunabhängige Scha- den wäre ohne den Unfallschaden nunmehr ausgeheilt oder deutlich gebessert, kaum durchsetzbar sein wird. Ich meine aber, daß der Satz, daß die hypothetische Ausheilung unfallfremder Vorschäden dann nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn diese Ausheilung gera- de durch den Arbeitsunfall ausge- schlossen ist, in dieser absoluten Form zumindest zu Zweifeln Anlaß gibt.

Dr. med. E. Ludolph Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Oberarzt an der

Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik

Großenbaumer Allee 250 4100 Duisburg-Buchholz >

Labiler und stabiler

Vorschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zum Beitrag von Professor Dr. med. Berndt Gramberg-Danielsen in Heft 38/1980, Seite 2239 ff.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 14 vom 2. April 1981 673

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