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Bergregalgesetz (BRG) (Änderung)

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1 931.1

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Bergregalgesetz (BRG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, beschliesst:

I.

Das Bergregalgesetz vom 18. Juni 2003 (BRG) wird wie folgt geändert:

Art. 4a (neu) Das Gewinnen und das Fördern von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Erdöl und Erdgas, aus nichtkonventionellen Lagerstätten sind verboten.

Art. 32 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a und b unverändert,

c in anderer Weise gesetzlichen Verboten oder gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.

2 Unverändert.

II.

Diese Änderung tritt mit dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist, im Falle einer Volksabstimmung mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

Bern, 9. September 2015 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost

Der Generalsekretär: Trees

Fracking-Verbot

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2 931.1

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 9. September 2015 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–

132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 14. Oktober 2015 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 14. Januar 2016 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 15. Februar 2016

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

Referenzen

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