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Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung) (Eventualantrag)

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Gesetz

betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)

(Änderung) (Eventualantrag)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 63 Absatz 2 der Kantonsverfassung1), beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung

der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militär- versicherung (EG KUMV) wird wie folgt geändert:

Art. 3 und 4 Gemäss Hauptvorlage.

Art. 14 1 Unverändert.

2 Unverändert.

3 Der Regierungsrat kann die Ausrichtung von Kleinbeträgen ausschlies- sen.

Art. 16 bis 20a Gemäss Hauptvorlage.

Art. 21 1 Die zuständige Stelle der JGK führt die Prämienverbilligung durch.

2 Die JGK informiert regelmässig über die Wirkung der Prämienverbilli- gungen.

Art. 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29 Gemäss Hauptvorlage.

Art. 30 1 Unverändert.

2 Der Kantonsbeitrag wird jährlich gemäss den Bruttokosten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung im Kanton Bern indexiert.

1) BSG 101.1

(2)

2

Titel 4a, Art. 31a, 32, 33, 34, 35, 37, 41, 47, 48 Gemäss Hauptvorla- ge.

II. Gemäss Hauptvorlage.

III. Gemäss Hauptvorlage.

Bern, 22. Januar 2015 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Struchen Der Generalsekretär: Trees

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 22. Januar 2015 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–

132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massge- bend.

Beginn der Referendumsfrist 11. Februar 2015 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 11. Mai 2015 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 10. Juni 2015

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezo- gen werden.

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