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Archiv "Fehler in der psychiatrischen Begutachtung" (09.10.1998)

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A-2552

M E D I Z I N

(60) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 41, 9. Oktober 1998 ie psychiatrische Begutach-

tung setzt, wie jede ande- re Begutachtung auch, eine gründliche Sach- und Methoden- kenntnis voraus. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, im Rahmen seines Fachgebietes Feststel- lungen zu treffen und diese in einem zweiten Schritt Außenstehenden zu vermitteln.

Bei Begutachtungen im Rahmen strafrechtlicher Verfahren muß der Sachverständige in der Regel sein Gutachten vor Gericht vertreten. Pro- zeßrechtlich steht der Sachverständi- ge in diesen Fällen auf der Ebene des Zeugen. Die Beweisfragen, die beant- wortet werden sollen, werden vom Gericht vorgegeben. Ob eine Beweis- frage mit den Mitteln des eigenen Fa- ches zu beantworten ist, muß der Sachverständige in jedem Fall einzeln entscheiden.

Im Rahmen strafrechtlicher Ver- fahren wird in erster Linie nach der Schuldfähigkeit gefragt. Schuldfähig- keit, erheblich verminderte Schuld- fähigkeit und Schuldunfähigkeit sind Begriffe des Rechts und nicht der Me- dizin. Der juristische Schuldbegriff ent- hält Wertungskomponenten, diese sind Bestandteil der richterlichen Vorwerf- barkeit. Ihre Beurteilung ist allein eine Frage der Rechtsanwendung, die dem Richter obliegt. Die Kompetenz des psychiatrischen Sachverständigen

besteht darin, aufgrund klinischer, psychiatrischer, psychopathologischer und verhaltensanalytischer Untersu- chungen festzustellen, ob in dem Mo- tivationsprozeß, der letztlich zur Straf- tat hinführte, Einflüsse mitgewirkt ha- ben, die einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren Persön- lichkeitsstörung zuzuordnen sind (3).

Der Sachverständige ist nicht da- zu da, Rechtsfragen zu lösen. Seine Aufgabe ist es, die Persönlichkeits- struktur, die psychodynamische Ent- wicklung sowie den psychischen Zu- stand dieses bestimmten Menschen zu einem möglicherweise lange zu- rückliegenden Zeitpunkt zu erfassen, die sogenannte „Tatzeitpersönlich- keit“ (2).

Die Frage, ob der Sachverständi- ge allein die Aufgabe hat, fachwissen- schaftlich begründete Feststellungen zu treffen und diese Nichtmedizinern verständlich zu beschreiben, oder ob er doch über diese fachlichen Feststel- lungen hinaus bei der Beurteilung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit normativ wertende Entscheidungen zu treffen hat, ist wissenschaftlich nach wie vor umstritten. Eine völlige normative Abstinenz des Sachver- ständigen ist nicht zu erreichen, weil

ohne dessen fachliche Mitwirkung das Gericht die normative Grenze für die Anforderungen an den einzelnen nicht bestimmen kann (7). Auch die Kriterien für die Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit, etwa die schwere Per- sönlichkeitsstörung, sind aus juristi- scher Sicht normative Merkmale.

Es gibt noch weitere Ebenen in der überaus komplexen Sachverstän- digentätigkeit, die fehlerträchtig sind.

So enthält jedes Gutachten zwangs- läufig neben tatsachenfeststellenden auch tatsachenbewertende Anteile.

Letztere dienen weniger der kogni- tiven Erfassung des Sachverhaltes.

Sie unterstützen vielmehr den Richter in der Verwirklichung eines weiteren Prozeßzweckes: der Unterordnung der festgestellten konkreten Tatsa- chen unter den Rechtssatz (5). In der Verhandlung vor dem Gericht ist der Sachverständige einem Spannungs- feld ausgesetzt, das sich an der kogni- tiven Erforschung der Tatsachen ei- nerseits und der volitiven Anwendung des Rechts andererseits orientiert. So- fern es zu einem wirklichen Dialog vor Gericht kommt, kann es sein, daß die wissenschaftlichen Tatsachenfest- stellungen durch den Sachverständi- gen die Vorgänge der Subsumtion, al- so die Unterordnung des richterlich festzustellenden Tatbestandes unter den Rechtssatz, beeinflussen können.

Umstritten ist bis heute, inwieweit ko- DIE ÜBERSICHT

Fehler in

der psychiatrischen Begutachtung

Gunter Heinz

Angesichts der Komplexität der Materie, mit der es die fo- rensische Psychiatrie zu tun hat, verwundert es immer wie- der, daß wenig erfahrene oder nicht genügend ausgebildete Ärzte als Sachverständige herangezogen werden. Der fol- gende Beitrag zeigt einige allgemeine Fehlerquellen der gutachterlichen Tätigkeit im strafrechtlichen Bereich auf.

Auf so differenzierte Gebiete wie das der Prognosebegutachtung nach er-

folgter Behandlung kann in diesem Rahmen nicht einge- gangen werden.

Schlüsselwörter: Forensische Psychiatrie, Sachverständiger, Gutachter, Prognosebegutachtung, strafrechtlicher Bereich

ZUSAMMENFASSUNG

Errors in giving psychiatric expert opinion

Despite the complexity of forensic psychiatry, inexperi- enced or inadequately trained physicians are often called in as expert witnesses. In this article some general sources of errors committed by expert witnesses in criminal cases

are demonstrated. More difficult fields such as prognostic evaluation after treatment are beyond the scope of this overview.

Key words: Forensic psychiatry, expert witness, prognostic evaluation, criminal prosecution

SUMMARY

D

Abteilung Forensische Psychiatrie (Direktor:

Prof. Dr. med. Gunter Heinz) der Justus-Liebig- Universität Göttingen

(2)

gnitive und volitive Anteile des Gut- achtens wirklich zu trennen sind.

Fehler in der psychiatrischen Be- gutachtung sind grob zu trennen in

„handwerkliche“, die im Rahmen der Untersuchung vorkommen, und sol- che, die bei der Auswertung der erho- benen Befunde auftreten. Dabei sind naturgemäß beide Bereiche so eng miteinander verwoben, daß sie sich gegenseitig beeinflussen können.

Fehler im Bereich der Tatsachenfeststellungen

In einer eigenen Untersuchung anhand von Gutachten im Wiederauf- nahmeverfahren (1) fanden sich Feh- ler im Bereich der Anamneseerhe- bung in 58 Prozent und fehlende be- ziehungsweise unvollständige oder in sich widersprüchliche Befunde in 60 Prozent der Gutachten in den Erst- verfahren. Bei den Anamnesefehlern handelte es sich um Nichterhebung wesentlicher früherer Erkrankungen im Rahmen der Exploration, Nicht- beiziehung früherer Krankenblätter und Gutachten, Gutachten ohne Anamneseerhebung, Weglassen we- sentlicher Bestandteile der Anamne- se sowie Erhebung von Fehldaten.

Als besonders problematisch erwies es sich dabei, wenn Sachverständige die Lückenhaftigkeit der Erhebung durch Spekulationen zu kompensie- ren suchten, also zwei Fehlerquellen miteinander verbanden. So heißt es beispielhaft in einer Vorgeschichte:

„Als Unterlage verwende ich seinen Lebenslauf, von ihm selbst verfaßt.

Es ist dieser schriftlichen Darstellung zu entnehmen, daß er einer psychisch etwas auffälligen Familie entstammt.

Die musische Begabung machte P. sicherlich auch zu einem guten Schüler und schon frühzeitig traten erotische Empfindungen und Span- nungen auf. In seinem ganzen Lebenslängsschnitt taucht eigentlich heterosexuelles Verhalten nur selten auf. Immerhin scheint aber eine rein anlagemäßig bedingte Homose- xualität nicht vorzuliegen.“ Anamne- seerhebung, körperlich-neurologische Untersuchung, psychiatrische Unter- suchung sowie gegebenenfalls neu- rophysiologische, neuroradiologische und testpsychologische Zusatzunter-

suchungen bilden den ersten wesentli- chen Bestandteil der psychiatrischen Begutachtung. Wenn die genannten Erhebungen Auslassungen oder Fehl- daten enthalten, wenn ferner Befunde oder Befundteile fehlen, resultieren diagnostische und sonstige Fehlinter- pretationen fast zwangsläufig. Im Re- gelfall stellt die Gutachtenerstattung sogar höhere Anforderungen an die Verifizierung anamnestischer Daten als die Behandlungsmedizin (9). Die möglichst ausführliche Erhebung der sozialen und medizinischen Anamne- se wird als diagnostische Methode er- sten Ranges verstanden, wobei insbe- sondere die biographische Entwick- lung die Chance enthält, wichtige Be- lege für die Persönlichkeitsdiagnostik zu gewinnen (4).

Wertungsfehler

Die diagnostische Zuordnung und im weiteren die Zuordnng der ge- wonnenen Ergebnisse zu den Beweis- fragen enthält ein eher noch weiteres Feld an Fehlermöglichkeiten. Immer wieder finden sich in Gutachten Hin- weise auf Voreingenommenheit des Sachverständigen, die nicht nur die Auswertung der erhobenen Befunde, sondern möglicherweise auch deren Erhebung selbst beeinflussen. So wur- den 34 Fälle von traumatisch beding- ten Subarachnoidalblutungen nach Körperverletzung gesammelt, die hin- sichtlich des Verursachungszusam- menhanges bereits gerichtsmedizi- nisch beurteilt worden waren. Dabei ließ sich eine deutliche Beeinflussung der Gutachter durch die menschli- chen Umstände des Falles nachwei- sen: War die Tat von einem allgemein rücksichtslos vorgehenden und vorbe- straften Täter begangen worden, so bejahte der Obduzent die Kausalität zwischen Tod und Trauma eher als in Fällen gut beleumundeter Beschul- digter, in denen der Obduzent sein möglichstes tat, durch intensives Su- chen nach Entlastungsfaktoren wie beispielsweise einem Aneurysma oder anderen Anomalien einen ur- sächlichen Zusammenhang zwischen Tod und Trauma zu relativieren oder zu verneinen.

In der eigenen Untersuchung ge- fundene Fehlerquellen im Bereich der

wertenden gutachterlichen Entschei- dung waren unter anderem ein ein- deutiges Abwehrverhalten gegen den Probanden sowie eine fehlerhaf- te Übernahme von Prozeßrollen. So fanden sich in psychiatrischen Gut- achten Konstrukte, die Tatablauf oder Tatmotivation dem Gericht auch in solchen Fällen verständlich machen sollten, die medizinisch unentscheid- bar waren. Emotionale Abwehr drückte sich in einseitiger Auswahl der Auswertung des Tatsachenmateri- als ebenso aus wie in Vorwürfen, die dem Untersuchten bezüglich seines Sozial- oder Tatverhaltens gemacht wurden. In extremen Fällen wurden Beschuldigte durch den untersuchen- den Arzt verdächtigt, außer der ange- klagten noch weitere Straftaten be- gangen zu haben. Nicht geständige Probanden wurden zu Geständnissen gedrängt, oder es fanden sich Vor- schläge zu besonders harten Bestra- fungen. Tatsächlich vorhandene ge- sundheitliche Störungen wurden in diesen Fällen entweder völlig überse- hen oder in ihrem tatsächlichen Aus- maß nicht erkannt.

Eine besonders krasse Form der probandenbezogenen Abwehr- haltung wurde mit dem sogenannten

„Verdammungsurteil“ (6) beschrie- ben. Dabei werden dem Untersuchten ausschließlich negativ gefärbte Eigen- schaften attribuiert. Für Juristen ist es in solchen Fällen oft nicht leicht, zu erkennen, ob es sich bei den verwand- ten Formulierungen um eine ge- bräuchliche psychiatrische Termino- logie handelt oder nicht.

Emotionale Abwehr und Antipa- thie müssen zweifellos erkannt wer- den, damit die Objektivität des Gut- achtens nicht beeinträchtigt wird. Da- neben sind weitere allgemeine Fehler- quellen zu beachten wie vorschnelle diagnostische Schlüsse im Sinne soge- nannter „Blickdiagnosen“, Festhalten an früher gestellten Diagnosen, ob- jektive Erschwernisse wie oligosym- ptomatische Störungen, Varianten zur Norm ohne Krankheitswert, atypi- sche Verläufe, Interferenz mehrerer Erkrankungen, Vermischung der Symptomatik durch Alter, Lebensge- wohnheiten oder Medikamente, man- gelnde Kooperationsbereitschaft des Patienten sowie zu kurze Beobach- tungszeit.

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Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 41, 9. Oktober 1998 (61) DIE ÜBERSICHT

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(62) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 41, 9. Oktober 1998 Zu unterstützen sind Überle-

gungen, bezüglich der forensisch- psychiatrischen Tätigkeit weitere Qualifizierungsmöglichkeiten bereit- zustellen. Hingewiesen sei auf Über- legungen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN), einen Weiterbildungsschwerpunkt „Foren- sische Psychiatrie“ zu etablieren. Un- seres Erachtens sollten diese Be- mühungen nicht nur für die psychia- trische Gutachtertätigkeit gelten, son- dern auch für die Arbeit mit Patienten in forensisch-psychiatrischen Klini- ken, wie umgekehrt für die Gutach- tertätigkeit nicht nur die Facharzt- qualifikation, sondern auch eingehen- de spezielle Erfahrung mit dieser Gruppe von Kranken vorausgesetzt werden sollte.

Zitierweise dieses Beitrags:

Dt Ärztebl 1998; 95: A-2552–2554 [Heft 41]

Literatur

1. Heinz G: Fehlerquellen forensisch-psychia- trischer Gutachten. Heidelberg: Kriminali- stik-Verlag, 1982.

2. Lenckner T: Strafe, Schuld- und Schuld- fähigkeit. In: Göppinger H, Witter H:

Handbuch der forensischen Psychiatrie.

Berlin, Heidelberg, New York: Springer, 1972; 3-288.

3. Mende W: Gegenwärtige Situation und Entwicklungstendenzen in der forensi- schen Psychiatrie. Psychiat Prax 1974;

1: 217–223.

4. Mende W, Bürke H: Fehlerquellen bei der nervenärztlichen Begutachtung. Forensia 1986; 7: 143.

5. Metzger E: Der psychiatrische Sachverstän- dige im Prozeß. Tübingen: Mohr, 1918.

6. Rasch W: Schuldfähigkeit. In: Ponsolt A:

Lehrbuch der gerichtlichen Medizin. Stutt- gart: Thieme, 1967.

7. Schreiber HL: Was heißt heute strafrechtli- che Schuld und wie kann der Psychiater bei ihrer Feststellung mitwirken? Nervenarzt 1977; 48: 242.

8. Sjövall H: Objektivität und Subjektivität bei der Begutachtung. Münch Med Wo- chenschr 1970; 112: 725.

9. Venzlaff U: Fehler und Irrtümer in psych- iatrischen Gutachten. NStZ 1983; 3: 199.

Anschrift des Verfassers

Prof. Dr. med. Gunter Heinz Abteilung Forensische Psychiatrie der Universität Göttingen

Abteilung Forensische Psychiatrie am Niedersächsischen

Landeskrankenhaus Göttingen Rosdorfer Weg 70

37081 Göttingen

DIE ÜBERSICHT/FÜR SIE REFERIERT

Der Effekt von Schwangerschaft und Wochenbett auf den Verlauf der Multiplen Sklerose bei jungen Frauen ist noch weitgehend ungeklärt. An- hand der Verlaufsbeobachtung von 254 Multiple-Sklerose-Patientinnen aus zwölf Europäischen Ländern während insgesamt 269 Schwanger- schaften versuchte eine Gruppe fran- zösischer Wissenschaftler, die Rück- fallraten während dieser Zeit zu er- mitteln. Da es schwierig erschien, eine Kohorte von schwangeren Multiple- Sklerose-Patientinnen mit jungen Frauen zu vergleichen, welche an der gleichen Krankheit litten, aber nicht schwanger werden durften, wurden die Frauen als ihre eigenen Kontroll- personen verwendet, indem ihre Krankheitswerte während des ersten bis dritten Trimenons ermittelt und mit den Rückfallraten während des Jahres vor der Schwangerschaft ver- glichen wurden.

Dabei zeigte sich, daß die Zahl der Rückfälle sich während der Schwan- gerschaft, insbesondere im dritten Tri- menon, verringerte. Allerdings traten innerhalb der ersten drei Monate post partum vermehrt Schübe auf; da- nach pendelte sich deren Zahl meist wieder auf ähnlicher Höhe wie vor der Schwangerschaft ein. Stillen und Epiduralanästhesien zeigten keinen Effekt auf den Verlauf der Multiplen Sklerose.

Aus immunologischer Sicht, fol- gerten die Autoren, scheint eine nor- mal verlaufende Schwangerschaft zu einer Aktivitätsverschiebung vom zellulären zum humoralen Anteil des Immunsystems zu führen. Die von der fetoplazentaren Einheit sezer- nierten Zytokine wie Interleukin-10 hemmen die Produktion anderer Zy- tokine, welche die zelluläre Immu- nität der Mutter aktivieren – dies könnte die Toleranz des Fetus durch das mütterliche Immunsystem er- klären. Im Gegensatz dazu könnte die Geburt zu einer Umkehr der Immunlage, in manchen Aspekten möglicherweise vergleichbar mit ei- ner Transplantatabstoßung, führen.

Dieses Konzept könnte erklären, warum es während Schwangerschaf-

ten oft zu Spontanremissionen, in der Wochenbettperiode dagegen zu erneutem Wiederaufflammen von T-Zell-modulierten Autoimmuner- krankungen, wie Multipler Sklerose oder chronischer Polyarthritis, kom- men kann. Ein besseres Verständnis dieser Mechanismen könnte nach Ansicht der Autoren zu neuen und effektiveren Behandlungsmethoden führen. silk

Confavreux C et al.: Rate of pregnancy- related relapse in multiple sclerosis.

N Engl J Med 1998; 339: 285-291.

Prof. Christian Confavreux, EDMUS Coordinating, Center Hôpital de l’Anti- quaille, 1 rue de l’Antiquaille, 69321 Lyon, Cedex 05, Frankreich.

Verlauf der Multiplen Sklerose während Schwangerschaft und Wochenbett

Immer wieder ist diskutiert wor- den, ob die Therapie chronisch ent- zündlicher Darmerkrankungen wäh- rend der Schwangerschaft unterbro- chen werden muß. Die Autoren un- tersuchten das teratogene Potential von 5-ASA bei 165 Schwangeren. Es fand sich keine erhöhte Mißbildungs- rate, lediglich eine Zunahme frühzei- tiger Entbindungen. In einer zweiten Studie wurde der Einfluß von 5-ASA- Klysmen auf den Schwangerschafts- verlauf bei 19 Patientinnen unter- sucht. Auch hier zeigte sich, daß die lokale 5-ASA-Applikation sicher und wirksam ist und nebenwirkungsfrei

toleriert wird. w

Diav-Citrin O, Park YH, Veerasuntha- ram G et al.: The safety of Mesalamine in human pregnancy: a prospective controll- ed cohort study. Gastroenterology 1998;

114: 23–28.

Motherisk Program, Division of Clinical Pharmacology and Toxicology, The Hos- pital for Sick Children, Toronto, Kanada.

Bell CM, Habal FM: Safety of topical 5-aminosalicylic acid in pregnancy. Am J Gastroenterol 1997; 92: 2201–2202.

Department of Medicine, University of Toronto and Division of Gastroenterolo- gy, Toronto Hospital, Toronto, Kanada.

5-ASA während

der Schwangerschaft

sicher

Referenzen

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