• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Fehler in der psychiatrischen Begutachtung: Schlußwort" (30.04.1999)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Fehler in der psychiatrischen Begutachtung: Schlußwort" (30.04.1999)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A-1140

M E D I Z I N

(56) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 17, 30. April 1999 Es geht nicht an, daß man als Au-

tor unter Angabe von Gründen im Text auf „Prognosebegutachtung“ ex- pressis verbis verzichtet, in den Such- begriffen „Schlüsselwörter“ exakt diesen Begriff „Prognosebegutach- tung“ jedoch mitführen läßt. Weiter- hin habe ich mühsam Zeit vertan we- gen des fehlenden Verweises auf die Urheberschaft einer Sammlung von

„. . . 34 Fällen . . .“, die im Kapitel Wertungsfehler von Heinz dem Leser angedient werden. Die entscheidende Arbeit unter Punkt 8 der aufgeführten Literaturquellen hilft dem in forensi- scher Pathologie unkundigen Leser nicht weiter, er muß alles sortieren.

In dem Kapitel Wertungsfehler, Absatz 1, wird von Heinz meines Er- achtens der Leser im Tatsächlichen ir- regeführt: Dieser Absatz 1 ist das Kompilat von Herrn Heinz nach sei- nem Verständnis eines von Herrn Sjövall, Institut für gerichtliche Medi- zin Stockholm, vor 28 Jahren publi- zierten Artikels. Herr Sjövall hat sein- erzeit in seinem Artikel eine zitier- fähige, wissenschaftlichen Kriterien genügende Erkennntnis nicht veröf- fentlicht, sondern nach meinem Ver- ständnis methodisch mangelhaft seine Vermutungen dargelegt und nichts anderes, als eine sich selbst erfüllen- de Prophezeihung publiziert. In der Kritiklosigkeit des Psychiaters, Glau- bensweisheiten des Herrn Sjövall als Tatsachenwissen anzudienen, sehe ich diese Irreführung des Lesers be- gründet. Ich vermisse die gebotene Zurückhaltung des Psychiaters, der sich außerhalb seines Fachgebietes zu Dingen äußert, von denen er augen- scheinlich nichts versteht und Beispie- le aus dem Bereich der forensischen Pathologie als Tatsachenwissen auf den Markt kippt, die so schlicht und einfach nicht existent sind.

DISKUSSION

Fehler in

der psychiatrischen Begutachtung

Mehr Zurückhaltung geboten

Ich selbst betreibe seit nunmehr etwa 26 Jahren als Tätigkeitsschwer- punkt forensische Pathologie. Die Fehlergeneigtheit meines eigenen Tuns ist mir sattsam bekannt und über- rascht mich immer wieder von neuem.

Daß die forensisch-morphologische Befunderhebung und die Auswertung der erhobenen Befunde bei trauma- tisch bedingten Subarachnoidalblutun- gen davon beeinflußt sein könnte, was

mir als Obduzenten von Organen der Strafverfolgungsbehörden zur Vorge- schichte des Falles und vor Beginn der Leichenöffnung bekanntgegeben wird, das erachte ich für baren Unsinn. Für den gesamten Bereich der deutsch- sprachigen Rechtsmedizin kenne ich keine methodisch einwandfrei erarbei- tete und publizierte Erkenntnis, die solches belegen könnte. Allerdings halte ich dem Psychiater seine fach- immanente Schwierigkeit zugute, zwi- schen Erkenntnis und Bekenntnis zu unterscheiden.

Dr. med. Eckard Höhmann Facharzt für Rechtsmedizin Buxheimer Straße 149 87700 Memmingen

Zu dem Beitrag von

Prof. Dr. med. Gunter Heinz in Heft 41/1998

Die wissenschaftliche Erkenntnis, die H. Sjövall, damaliger Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin Stockholm, aus der Nachuntersuchung von 34 Fällen von traumatischer Sub- arachnoidalblutung gewann und 1970 unter dem Titel „Objektivität oder Subjektivität bei der Begutachtung“ in der Münchner Medizinischen Wochen- schrift veröffentlichte, lautet wörtlich wie folgt: „Der Obduzent wird in seiner wissenschaftlichen (objektiven) Beur- teilung durch die mitmenschlichen (subjektiven) Umstände des Falles beeinflußt, die ihm in der Regel bereits bei der Obduktion und auf jeden Fall beim Abfassen seiner Begutachtung bekannt sind. Hat er es mit einem rück- sichtslosen und rohen, vorbestraften Täter zu tun, zögert der Obduzent nicht, die Kausalität zwischen Trauma und Tod in seiner Begutachtung zu be- jahen. Wenn der Täter hingegen ein sonst „anständiger“ Mensch ist, der

„ohne Überlegung“ oder sogar aus Selbstverteidigung handelt, so tut der Obduzent sein möglichstes, um selbst

Milderungsgründe zu finden und die Kausalität zwischen Trauma und Tod aufzulockern oder auszuschließen.“

Weshalb Höhmann diese Unter- suchung als nicht zitierfähig bezie- hungsweise als Irreführung bezeich- net, ist mir unverständlich. Der Vor- wurf der methodischen Mangelhaftig- keit wird nicht näher begründet, ent- sprechende wissenschaftliche Untersu- chungen werden nicht angeführt. Daß es ausschließlich um die Darstellung forensisch-psychiatrischer Fehlerquel- len ging, sollte deutlich geworden sein.

Die Arbeit Sjövalls wurde herangezo- gen, weil sie aus Sicht eines anderen Fachgebietes die Frage nach der Be- einflussung der gutachterlichen Beur- teilung durch persönliche Umstände stellt. Die Praxis der rechtsmedizini- schen Begutachtung in Zweifel zu zie- hen, liegt mir völlig fern.

Prof. Dr. med. Gunter Heinz Abteilung Forensische Psychiatrie der Universität Göttingen

Chefarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie am Niedersächsischen Landeskrankenhaus Göttingen Rosdorfer Weg 70 · 37081 Göttingen

Schlußwort

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld

Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass

bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder

Die Beschwerdeberechtigung ist daher nicht gegeben, und somit ist eine Beschwerdevoraussetzung nicht erfüllt, so dass auf die Eingabe als Beschwerde gemäss § 172 Absatz 1 GemG

Sie ist gemäss § 11 Absatz 2 SHG insbesondere verpflichtet, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht

Wir befinden uns in einer Lage, in der die Bundeskanzlerin, der Bundespräsident und der Leiter des Robert-Koch-Instituts nicht müde werden darauf hinzuweisen, dass für die dringend

Der  Vollzug  des  §  4a  des  Bestattungsgesetzes  erfordert  eine  Klarstellung,  inwieweit  die  Zertifizierungspflicht  auch  für  Grabmäler  und 

Mitglied der Landessynode kann nur sein, wer am Tag der Wahl oder Berufung geschäftsfähig ist. In die Landessynode nach Absatz 1 Nr. 10 gewählt werden kann nur, wer seit mindestens