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173 Absatz 1 Ziffer 3 GemG)

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Beschwerdeberechtigung

§ 172 Absatz 1 GemG - Qualifizierung des angefochtenen Gemeindeversammlungs- beschlusses (E. 8)

§ 173 Absatz 1 Ziffer 3 GemG - Betroffenheit als Anfechtungsberechtigung (E. 9)

Aus den Erwägungen:

8. A.Bs. Eingabe vom 15. Juni 2007 ist innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt und somit fristgerecht. Es verbleibt, seine Beschwerdeberechtigung zu prüfen. Gegen Rechtsakte der Stimmberechtigten sind bei allgemein verbindlichen Erlassen die Stimmberechtigten und die Betroffenen zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 173 Absatz 1 Ziffer 1 GemG) und bei Verfügungen und Entscheiden die Betroffenen (§ 173 Absatz 1 Ziffer 3 GemG). Der vorliegend angefochtene Rechtsakt der Stimmberechtigten ist kein allgemein verbindlicher Erlass (= Gemeindeordnung oder Reglement; vgl. § 47 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 GemG), sondern ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresrechnung (§ 47 Absatz 1 Ziffer 15) und somit im Sinne von § 172 Absatz 1 GemG ein Entscheid. Daher muss für die Beschwerdelegitimation gemäss § 173 Absatz 1 Ziffer 3 GemG der Beschwerdeführer betroffen sein.

9. Die Betroffenheit wird gemäss Lehre und Rechtsprechung definiert als besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache, weil die Person mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit vom angefochtenen Rechtsakt betroffen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., S. 370, Rz 1774). Dadurch wird die Beschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde abgegrenzt (a.a.O., S. 369, Rz 1766). - Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Inhalt des angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlusses - Abschreibungen von 200'000 Fr. auf dem Finanzvermögen - nicht mehr oder anders betroffen ist als die übrigen Gemeindeversammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer oder als die übrigen Einwohnerinnen und Einwohner. Somit kann er keine besondere Betroffenheit geltend machen und erfüllt die Kriterien von § 173 Absatz 1 Ziffer 3 GemG nicht. Die Beschwerdeberechtigung ist daher nicht gegeben, und somit ist eine Beschwerdevoraussetzung nicht erfüllt, so dass auf die Eingabe als Beschwerde gemäss § 172 Absatz 1 GemG nicht eingetreten werden kann (§ 37 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft, VwVG BL, SGS 175, e contrario).

(RRB Nr. 1683 vom 27. November 2007)

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