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Archiv "Gutachter Giese" (10.09.1987)

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Regeln der ärztlichen Kunst ausrei- chend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Eine einschlägige Rechtsprechung des Bundessozial- gerichts ist zu beachten. Danach muß die Behandlung nach den Re- geln der ärztlichen Kunst objektiv geeignet sein, der Heilung oder Bes- serung einer Krankheit oder Linde- rung von Beschwerden zu dienen oder zur diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes beizutragen.

Ist Psychotherapie in bezug auf diese objektive Eignung hinreichend gesichert, kann sie als kassenärzt- liche Leistung Anwendung finden, wenn der erwartete Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zum Auf- wand steht. Diese Forderung nach objektiver Eignung der Psy- chotherapie in der Anwendung bei Kranken schließt aus, daß Verfah- ren, Methoden oder Techniken, die in ihrem diagnostischen oder thera- peutischen Nutzen wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, zu Lasten der Krankenversicherung er- bracht werden dürfen. Von diesem Ausschluß sind auch solche Behand- lungsmethoden erfaßt, die sich noch in der wissenschaftlichen Erprobung befinden.

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wie auch der zu- ständige Arbeitsausschuß hatten die schwierige Aufgabe, nach § 368 p Absatz 1 RVO Richtlinien „über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kranken" bei der Durchführung von Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung zu formulieren. Dabei mußten der Krankheitsbegriff im Bereich der Psychotherapie erläutert, die Anfor- derungen an die Therapieverfahren konkretisiert wie auch Indikationen und Behandlungskontingente festge- legt werden.

Bei dieser Aufgabe standen Sachverständige zur Seite, die neben ihrer Tätigkeit als Ärzte oder Psy- chologen in Praxis und Wissenschaft bereit waren, über die Dauer von mehreren Jahren in vielen Stunden der Diskussion und Beratung ihr Wissen und ihre Erfahrungen in der Krankenbehandlung oder ihre Kenntnisse aus ihrer Tätigkeit als

Gutachter zur Beurteilung von An- trägen auf Gewährung von Psy- chotherapie beziehungsweise Ver- haltenstherapie zur Verfügung zu stellen.

Allen Beteiligten gebührt für ih- re unermüdliche Bereitschaft zu fai- rer Mitarbeit und objektiver Dar- stellung der Probleme Dank Hier sind insbesondere die ständigen Be- rater des Ausschusses, Professor Dr.

med. Annemarie Dührssen, Dr.

med. Franz Rudolf Faber und Dr.

med. Rudolf Haarstrick zu nennen.

Vertreter der Psychotherapie- forschung haben maßgeblich mitge- wirkt, aus den oft unterschiedlichen Positionen „medizinischer" oder

„psychologischer" Psychotherapie die Normen für die Behandlung von Krankheit im Rahmen der kassen- ärztlichen Versorgung zu entwik-

Gutachter Giese

Der in Fachkreisen wohlbe- kannte Dr. jur. Bernhard-Hubertus Giese, 43, hat wegen des Betrugs- verfahrens, das gegen ihn schwebt, wieder von sich reden gemacht.

Der „Patientenschützer" (Gie- se über Giese), Schüler und ehema- liger Mitarbeiter des noch bekannte- ren Professors Julius Hackethal, be- treibt seit 10 Jahren in Tübingen ein

„Institut für Kunstfehler-Begut- achtung"; so hieß es anfangs, dann hieß es „Institut für Medizinscha- den-Begutachtung, verantwortlich Dr. Giese mit Ärzten". Nun heißt es (nach einem hartnäckigen Rechts- streit der Bayerischen Landesärzte- kammer) „Institut für Medizinscha- den-Begutachtung Dr. jur. Giese".

Dort erstattet Dr. jur. Giese „Medi- zinschadengutachten" für Patien- ten, die sich geschädigt fühlen. Preis pro Gutachten 1200 DM bis 1500 DM, Jahresumsatz an die 300 000 DM_ Sein Unternehmen betreibt Dr. jur. Giese, wie Gerichte inzwi- schen feststellen mußten, ohne ärzt- liche Beteiligung; lediglich in einzel- nen Fällen holte er sich ärztlichen Rat. Obwohl Dr. Giese weder eine ärztliche Ausbildung hat, noch als Anwalt zugelassen ist, hängt vor der

keln. Den Vertretern der Psy- chotherapiemethoden, deren objek- tive Eignung zur Behandlung von Kranken in der kassenärztlichen Versorgung zur Diskussion stand, ist für die übersichtliche Zusammen- stellung umfangreicher Unterlagen, Dokumentationen und Erläuterun- gen Anerkennung zu zollen.

Das Jahr 1987 hat für die kas- senärztliche Versorgung tiefgreifen- de strukturelle und organisatorische Änderungen gebracht. Für die Psy- chotherapie als kassenärztliche Tä- tigkeit werden durch die Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und durch die Verabschiedung der neuen Psychotherapie-Richtlinien, ergänzt durch die Psychotherapie- Vereinbarungen, Maßstäbe für Möglichkeiten und Neuorientierun- gen gesetzt. Elfriede Schoenenborn

Türe des „Instituts" ein Schild mit der Waage der Justitia an einem schlangenumwundenen Äsculap- Stab. Werbung muß sein. Der Brief- kopftext jedenfalls, den Dr. Giese bislang verwendete, brachte ihm aber eine vom BGH bestätigte Ver- urteilung wegen unlauterer Wer- bung ein.

Gewichtiger sind die Betrugs- vorwürfe, die zu gerichtlichen Ver- fahren gegen Dr. Giese geführt ha- ben und im Februar dieses Jahres so- gar den Bundesgerichtshof beschäf- tigten. Gegen das Urteil der Straf- kammer des Landgerichts Tübingen vom März 1986 in der Sache „Gie- se" haben nämlich sowohl Dr. Gie- se, soweit er verurteilt wurde, Revi- sion eingelegt, als auch der Staatsan- walt, soweit Dr. Giese freigespro- chen war. Beide Revisionen hatten zum Teil Erfolg, auch die der Staats- anwaltschaft. Nun muß die Sache vor dem Landgericht Stuttgart er- neut verhandelt werden. Es geht in zahlreichen Fällen darum, ob und wieweit die Gutachtenbesteller von Dr. Giese betrogen wurden.

Patienten, die bei Dr. jur. Giese medizinschadenärztliche Gutachten in Auftrag geben, sollten wissen, mit wem sie es zu tun haben. Nichts ge- gen Gutachten, aber sie sollten vom Fachmann stammen!

Dr. jur. Otto Gritschneder A-2368 (20) Dt. Ärztebl. 84, Heft 37, 10. September 1987

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