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Archiv "Schwangerschaftsabbruch ist keine „Heilung von Krankheit“" (22.11.1979)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Schwangerschaftsabbruch ist keine

„Heilung von Krankheit"

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hat sich besorgt über die Entwicklung der Zahl der Schwan- gerschaftsabbrüche aus einer so- genannten Notlagenindikation ge- äußert.

Die Bundesärztekammer ist beun- ruhigt darüber, daß offenbar zu- nehmend der Gang zum Arzt we- gen eines Schwangerschaftsab- bruchs mit dem Gang zum Arzt zur Erkennung und Behandlung einer Krankheit gleichgesetzt werde.

Las widerspräche der ärztlichen Berufsauffassung, die den Arzt zur Erhaltung des Lebens verpflichte.

Dennoch erkennt die Bundesärz- tekammer für bestimmte schwere Konfliktsituationen die . Notwen- digkeit einer medizinisch-sozialen Indikation als Grund für die Straf- freiheit eines Schwangerschafts- abbruchs an, heißt es in einer Presseerklärung der Pressestelle der deutschen Ärzteschaft. Die Bundesärztekammer ist allerdings der Meinung, daß dies Ausnahme- fälle bleiben müssen.

Der starke Anstieg von Schwan- gerschaftsabbrüchen aus „sozia- ler Notlage" sollte auch den Politi- kern zu denken geben, erklärte die Bundesärztekammer. Wo bleiben soziale Hilfen zur Vermeidung so- zialer Notlagen durch ungewollte Schwangerschaften? Werden sie Frauen, die glauben, nur durch ei- nen Schwangerschaftsabbruch ei- ner tatsächlich oder auch nur ver- meintlich ausweglosen Situation entgehen zu können, auch tat- sächlich in sichtbarer und greifba- rer Form angeboten? Und bemüht man sich in unserem Wohlfahrts- staat darum, den betroffenen Frauen bei der Lösung individuel- ler sozialer Probleme rasch, unbü- rokratisch und in ausreichender Weise behilflich zu sein? Der Vor- stand der Bundesärztekammer er- klärte weiter: „Die Ärzte werden sich jedenfalls nicht mit dem ,Fort-

schritt' abfinden, soziale Probleme durch Tötung von Leben bewälti- gen zu wollen. Sie stimmen der Auffassung des Bundesverfas- sungsgerichtes vom 25. Februar 1979 zu, daß menschliches Le- ben im Mutterleib, selbständiges

Rechtsgut' sei. Wo menschliches Leben existiere, komme ihm Men- schenwürde zu, hat das Gericht festgestellt. Der Abbruch einer Schwangerschaft sei grundsätz- lich Unrecht."

Die Aufklärung über Möglichkei- ten der Familienplanung und der Lebenshilfe sei so zu fördern, daß der Schwangerschaftsabbruch nicht zur gängigen Lösungsmög- lichkeit für eine subjektiv erwarte- te soziale Notlage werdender Müt- ter wird. PdÄ/DÄ

Fortbildungsfilm

zum Katastrophenschutz

In Anwesenheit des Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, Dr. Paul Wilhelm Kolb, sowie von Vertretern des Sanitäts- und Ge- sundheitswesens der Bundeswehr und des Bundesinnenministe- riums wurde in Bonn der erste in einer Reihe von Filmen vorgeführt, mit denen das Bundesamt für Zi- vilschutz die ärztliche Fortbildung auf dem Gebiet der Katastrophen- medizin unterstützen will. Dieser etwa 13 Minuten lange Farbtonfilm erläutert die Peritoneallavage als ein einfaches diagnostisches Ver- fahren für die Feststellung innerer Verletzungen beim stumpfen Bauchtrauma. Der Kölner Unfall- chirurg Dr. Christoph Biesing wies bei der Uraufführung vor der Pres- se auf die geringe Fehlerquote dieses Verfahrens hin: unter der Voraussetzung, daß für die Perito- neallavage genügend Ringer- oder Kochsalzlösung verwendet wird (mindestens 10 ml pro kg Körper- gewicht), betrage die Fehlerquote null bis ein Prozent. — Dank der Mitarbeit freiwilliger Helfer des Malteser-Hilfsdienstes konnte der Film mit geringen Kosten herge- stellt werden. gb

Rücklagen-Vorschriften neu geregelt

Einstimmig hat der Deutsche Bun- destag am 8. November in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) verabschiedet und dabei weitgehend die Vorschläge der Bundesregierung übernommen.

Das Gesetz, das am 1. Januar 1980 in Kraft treten soll, sieht vor, daß die Pflichtrücklagen der gesetzli- chen Krankenkassen von bisher zwei Monatsausgaben künftig auf eine halbe bis eine Monatsausga- be vermindert werden können. Da- mit soll in erster Linie der Tatsa- che Rechnung getragen werden, daß die Krankenkassen nach Ein- führung der arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlung (1. Januar 1970) nicht mehr in so starkem Maße be- lastet werden und daher für die Zahlung eines Lohnersatzes im Krankheitsfall auch keine größe- ren Reserven mehr notwendig sind.

Gleichzeitig wird die Verwaltung der Rücklagen, die bisher durch die Landesversicherungsanstalten erfolgte, der Selbstverwaltung der Krankenkassen direkt übertragen.

Das Gesetz schreibt weiter vor: Ei- ne Gesamtrücklage ist bei den Landesverbänden der Kranken- kassen zu bilden, in die ein Teil der Rücklage der einzelnen Kranken- kassen eingebracht werden soll.

Aus dieser Gesamtrücklage sollen infolge von Liquiditätsschwierig- keiten in einen finanziellen Eng- paß geratene Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, nicht nur über einen Betrag in Höhe ihres Rücklageguthabens zu verfügen, sondern darüber hinaus ein Darle- hen aus der Gesamtrücklage in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesrat wird die Novelle voraussichtlich am 30. November abschließend beraten. EB

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 47 vom 22. November 1979 3101

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