Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München
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20.08.2015
An
alle in Bayern im Notarztdienst tätigen Ärzte und Kliniken
Notarztdienst
- Kooperationsvereinbarung statt Ermächtigung für nicht zugelassene Ärzte
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass das Ermächtigungsverfahren über den Zulassungsausschuss Notarztdienst Bayern als Teilnahmevoraussetzung für nicht zuge- lassene Ärzte nicht mehr besteht!
Seit März 2014 konnten aufgrund eines Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts Nichtvertragsärzte nur noch dann erstmalig oder nach Fristablauf einer vorangehenden Berechtigung am Notarztdienst teilnehmen, wenn sie vom unabhängigen Zulassungs- ausschuss hierfür ermächtigt wurden. Durch die Bindungswirkung der Zulassungsver- ordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) waren in Folge des Urteils von Ihnen bisher Gebühren in Höhe von insgesamt 520 € zu tragen. Weitere Gebühren fielen an, wenn z.B. eine Er- mächtigung erweitert werden sollte.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts waren wir gezwungen, dem Urteil zu folgen.
Wir haben uns aber sofort nach dem ergangenen Urteil vehement dafür eingesetzt, die- sen für die Teilnahme am Notarztdienst untragbaren Zustand so schnell wie möglich wieder aus der Welt zu schaffen. Wir verdeutlichten die fatalen Auswirkungen eines vor- mals schlanken, bewährten und kostenlosen Berechtigungsverfahrens, im Gegensatz zu
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zum Schreiben vom 20.08.2015
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
einem streng formalistischen und für die sich zur Mitwirkung bereit erklärenden Ärzte auch noch teuren Ermächtigungsverfahren.
Am 17.06.2015 wurde durch den Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet. Das Gesetz ermöglicht es, nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte über eine Kooperationsverein- barung mit der Kassenärztlichen Vereinigung zur Leistungserbringung im Rettungsdienst zu berechtigen. Diese Ärzte nehmen künftig an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des Notarztdienstes in dieser veränderten Form teil. Für Krankenhäuser und Kliniken, die unmittelbar am Notarztdienst teilnehmen, bleibt es beim Ermächtigungsver- fahren.
Wenn man bedenkt, wie selten es vorkommt, dass ein Bundesgesetz so rasch einer Än- derung unterzogen wird, müssen unsere völlig berechtigten Hilferufe an die Politik offen- sichtlich eine eindringliche Wirkung entfaltet haben!
Wir haben zwischenzeitlich mit Hochdruck an der Umstellung gearbeitet. Durch das ver- abschiedete Gesetz liegen die Regelungen für den Zugang von Ärzten zum Notarzt- dienst nun wieder bei uns. Dies bedeutet insbesondere, dass Ihnen für die Koopera- tionsvereinbarungen natürlich keine gesonderten Kosten mehr entstehen werden.
Wenn Sie über eine laufende Berechtigung oder Ermächtigung zur Teilnahme am Not- arztdienst verfügen, ändert sich bis zu deren Fristablauf für Sie nichts, sofern der Be- rechtigungs- bzw. Ermächtigungsumfang (die beinhalteten Notarztstandorte) gleich bleibt. Ausnahme: Sie wollen selbst eine Umstellung. Ihre Ansprechpartner vor Ort bera- ten Sie bei allen Fragen sehr gerne.
Wir freuen uns, dass mit der Kooperationsvereinbarung eine Lösung gefunden wurde, welche die Mitwirkung von Ärzten am Notarztdienst flächendeckend wieder unter deut- lich erleichterten Bedingungen ermöglicht.
Freundliche Grüße
gez.:
Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Enger
Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes