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RS-140131-NAD-Ermaechtigung-Teilnahme-Notarztdienst

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KVB 80684 München

An

alle in Bayern im Notarztdienst tätigen Notärzte und Kliniken

Vorstand

E-Mail: GrundsatzfragenNAD@kvb.de 31.01.2014

Ermächtigung zur Teilnahme am Notarztdienst

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

da die Umstellung der Teilnahmeberechtigung am Notarztdienst auf Ermächtigung kurz bevor steht, möchten wir Sie mit diesem Schreiben über den Planungsstand zur Teil- nahme von nicht niedergelassenen Ärzten am Notarztdienst informieren.

Die Teilnahmegenehmigungen für Vertragsärzte sind hiervon unberührt, als Vertragsarzt sind Sie von den beschriebenen Inhalten somit nicht betroffen; das Schreiben dient Ihrer Querinformation.

Neue Rechtsgrundlage

Auslöser der anstehenden Änderung ist ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG), das unsere bewährte, seit 2006 bestehende Berechtigungspraxis für rechts- widrig erklärte. Dem Gericht zufolge erfordert die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, zu der in Bayern aufgrund des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes auch der Notarztdienst gehört, entweder eine Zulassung oder eine Ermächtigung. Dies bedeu- tet, dass der Zugang zur Teilnahme am Notarztdienst auf einer neuen rechtlichen Grund- lage erfolgen muss: als Ermächtigung ausgesprochen durch einen Zulassungsaus- schuss.

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Wir und auch die Krankenkassen haben parallel mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden mehrere Gespräche mit dem Ziel geführt, eine regionale Regelung für die einmalige Form der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu finden. Jedoch wurden alle von uns vorgeschlagenen Lösungen zur bürokratischen und finanziellen Entlastung der Not- ärzte mit der Begründung abgelehnt, dass die bundesweit rechtlichen Vorgaben zwin- gend anzuwenden sind. Nach den Hinweisen unserer jeweiligen Rechtsaufsichtsbehör- den besteht demnach für abweichende regionale Regelungen zum Zulassungswesen zwischen Kostenträgern und KVB kein Spielraum.

Ab 01.04.2014 können somit keine Berechtigungen mehr durch die KVB ausgesprochen werden, sondern nur noch durch einen Zulassungsausschuss.

Zulassung von Notarztdienst-Ermächtigungen

Der Zulassungsausschuss ist ein unabhängiges und eigenverantwortliches Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, das gehalten ist, vollumfänglich die Zulassungsverord- nung (Ärzte-ZV), inklusive der dort geregelten Gebühren, anzuwenden.

Trotz des rechtlich verbindlichen Urteils des BayLSG ist es uns ein großes Anliegen, An- träge von nicht niedergelassenen Ärzten auf Teilnahme am Notarztdienst auch künftig möglichst flexibel und zeitnah zu bearbeiten. Um dies zu erreichen, konnten wir uns mit den Krankenkassen darauf einigen, einen Zulassungsausschuss mit hoher Sitzungsfre- quenz für ganz Bayern einzurichten. Von der Frequenz dieses neuen Ausschusses er- hoffen wir eine Flexibilität bei der Deckung von Dienstplanlücken, um die ausreichende Besetzung aller Notarztdienstsitze sicherzustellen.

Auch künftig bilden die öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und der KVB die Grundlage für die Zusam- mensetzung und die Teilnehmerzahl der Notarztdienstgruppen. Die Ermächtigung wird für einen oder gegebenenfalls mehrere Standorte erteilt. Bei Standorten mit übergroßem Teilnahmeinteresse werden weiterhin Interessentenlisten geführt und Kombinationen mit geeigneten Standorten mit Besetzungsproblemen gebildet. Die Standortkombinationen können Sie demnächst auf der Internetseite der KVB einsehen. Grundsätzlich bietet die Ermächtigung die Möglichkeit der freiwilligen Aushilfe an anderen Notarztstandorten bei Dienstplanlücken.

Die Ermächtigung wird regelmäßig für fünf Jahre erteilt.

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Laut Regelung der Ärzte-ZV fallen für eine Ermächtigung zur Teilnahme am Notarzt- dienst Gebühren in Höhe von insgesamt 520 Euro an, unabhängig von der Anzahl der Standorte. Auf diese Gebühren darf der Zulassungsausschuss aus rechtlichen Gründen nicht verzichten.

KVB-Sicherstellungsprämie

Allerdings dürfen wir eine Strukturförderung für den Notarztdienst ausloben, die zwin- gend mit dem Zweck der Sicherstellung verknüpft werden muss. Wir konnten uns mit den Krankenkassen in Bayern darauf verständigen, dass es zur Sicherstellung des Not- arztdienstes dringend erforderlich ist, die bereits berechtigten Notärzte von den Gebüh- ren zu entlasten. Wir werden daher mit finanzieller Unterstützung der Krankenkassen für die Umwandlung von aktuell bestehenden Berechtigungen zu Ermächtigungen eine Si- cherstellungsprämie in Höhe von 520 Euro leisten. Sie entspricht damit den von der Bundesebene vorgegebenen Gebühren. Diese Prämie erhalten Sie einmalig für die Um- stellung auf eine Ermächtigung, wenn Sie aktuell am Notarztdienst mit einer Berechti- gung teilnehmen.

Die Gebühr für die Ermächtigung für den Notarztdienst setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Erster Bestandteil ist die Antragsgebühr (120 Euro). Der Zulassungsaus- schuss darf immer erst tätig werden, wenn der Antragsteller (hier der Notarzt) diese Ge- bühr überwiesen hat. Diesen ersten Bestandteil (120 Euro) darf die KVB nicht vorstre- cken. Der zweite Bestandteil ist die Bearbeitungsgebühr (400 Euro), die erst nach Ertei- lung des Ermächtigungsbescheides fällig wird, also nicht zum Zeitpunkt der Beantragung gezahlt werden muss. Da die Absicht der Sicherstellungsprämie - die Sicherstellung des Notarztdienstes - sichtbar werden muss, kann die Prämie erst nach Dienstteilnahme in- nerhalb der nächsten sechs Monate nach Erhalt der Ermächtigung ausgezahlt werden.

Konkret bedeutet dies: Für die Antragsstellung müssen Sie zunächst 120 Euro zahlen.

Für die 400 Euro Verwaltungsgebühr müssen Sie keine Zahlung veranlassen. Die Si- cherstellungsprämie in Höhe von 520 Euro gleicht die Summe der beiden Gebühren für Sie aus. Die Buchung erfolgt transparent auf demselben Honorarbescheid.

Antragsstellung für Ermächtigungen

Um die Bearbeitung der Anträge und die Erteilung der Ermächtigungen in der noch ver- fügbaren Zeit umsetzen zu können, bitten wir Sie um die frühzeitige Einreichung Ihrer Anträge, damit Sie lückenlos am Notarztdienst teilnehmen können. Hierzu erhalten Sie einige Wochen vor dem Ende Ihrer Berechtigung ein gesondertes Schreiben mit einem

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Ermächtigungsantrag. Aufgrund der aktuellen Umstellung des Prozesses und zur Ver- meidung von Planungslücken werden in einigen Standorten einzelne Notärzte vor dem 31.03.2014 nochmals befristete Berechtigungen erhalten.

Um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten, sollten Ende Februar 2014 die ers- ten Ermächtigungen durch den hierfür zuständigen Zulassungsausschuss ausgespro- chen werden.

Wir werden Sie gerne im Rahmen unserer Beratungen bei der Umstellung von Berechti- gung auf Ermächtigung zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand und Kosten sowie zu Standortfragen unterstützen und Ihre individuellen Fragen beantworten.

Wir betonen nochmals, dass wir als Vorstand der KVB das Ermächtigungsverfahren über einen Zulassungsausschuss zur Teilnahme am Notarztdienst nach wie vor als nicht der Sicherstellung des Notarztdienstes angemessen und förderlich erachten. Daher sind wir seit Bekanntgabe des Urteils mit Hochdruck auf Bundesebene aktiv, um eine Änderung der gesetzlichen Regelungen im Sinne der bayerischen Notärzte zu erreichen. Insbe- sondere streben wir nach wie vor eine Gesetzesänderung an, die eine notwendige Aus- weitung der Regelungskompetenz der Länder für die Teilnahme von Notärzten vorsieht, um so eine adäquate Lösung für alle Ärzte einschließlich der am Notarztdienst teilneh- menden Institute und Neuermächtigenden zu erreichen. Nach aktuellem Stand fallen die Gebühren bis dahin für alle Institute und neu zu ermächtigenden Notärzte, die bisher keine Berechtigung hatten, in voller Höhe an.

Wir danken Ihnen für Ihr Engagement im Notarztdienst und hoffen auch zukünftig auf Ih- re Mitwirkung zum Wohle der Notfallpatienten in Bayern.

Freundliche kollegiale Grüße

Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Enger

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

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Zusammengefasst für Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:

Änderung der Teilnahmebedingungen für Nichtvertragsärzte am Notarzt- dienst: Ab dem 01.04.2014 dürfen für die Teilnahme am Notarztdienst nur noch Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuss ausgestellt werden. Ihre Be- rechtigung gilt dennoch bis Fristende weiter.

Befristung: Die Ermächtigung wird regelmäßig für fünf Jahre erteilt.

Räumlicher Ermächtigungsumfang: Die Ermächtigung wird für einen oder ge- gebenenfalls mehrere Standorte erteilt.

Gebühren: Für eine Ermächtigung zur Teilnahme am Notarztdienst fallen Gebüh- ren in Höhe von insgesamt 520 Euro an. Wenn Sie aktuell am Notarztdienst mit einer Berechtigung teilnehmen, erhalten Sie eine Sicherstellungsprämie in Höhe von 520 Euro für die Umwandlung Ihrer aktuell bestehenden Berechtigung in eine Ermächtigung. Die darin enthaltene Antragsgebühr in Höhe von 120 Euro müs- sen Sie jedoch bei Antragsstellung vorab überweisen, sie wird Ihnen mit dem zweiten Honorarbescheid ausgeglichen.

Antragsstellung: Einige Wochen vor Berechtigungsende erhalten Sie ein ge- sondertes Schreiben mit Ihrem Ermächtigungsantrag. Gerne beraten wir Sie im Rahmen der Antragsstellung und beantworten Ihre Fragen!

Referenzen

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