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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. 2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

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S 12 93

2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus

Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle

URTEIL

vom 4. Februar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,

Beschwerdeführer gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

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1. A._____ schlug am 23. Dezember 2010 beim Abladen von Platten mit dem rechten Ellbogen gegen einen Türrahmen. Im Unfallzeitpunkt war er als Geschäftsführer der B._____ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 27. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. C._____ einen Status nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts. Röntgenbilder vom 27. Dezember 2010 zeigten keine ossäre Läsion. Gleichzeitig schrieb Dr. med. C._____ A._____ ab dem 27. Dezember 2010 bis zum 5. Januar 2011 100 % arbeitsunfähig. Mit Wirkung ab dem 31. Januar 2011 attestierte Dr. med. C._____ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

2. Im weiteren Verlauf persistierten die Ellenbogenbeschwerden rechts. Ein MRI des rechten Ellbogens vom 7. Juni 2011 zeigte Zeichen einer Epicondylitis humeri ulnaris. Dr. med. D._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erachtete anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. August 2011 weitere neurologische Abklärungen als indiziert. Gemäss Arztbericht vom 29. August 2011 ergaben die neurologischen Abklärungen bei Dr. med. E._____ eine chronische posttraumatische Epicondylitis humeri medialis rechts mit leichter kubitaler Ulnarisirritation.

3. Am 5. Januar 2012 führte Dr. med. F._____, Fachärztin FMH Chirurgie/Handchirurgie, am Ellbogen rechts eine Denervation und Epicondylektomie sowie eine partielle Neurolyse des N. ulnaris durch. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 1. März 2012 nahm A._____ die Arbeit wieder zu 50 % auf. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit war im weiteren Verlauf nicht möglich (Bericht Dr. med.

F._____ vom 10. April 2012).

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4. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Mai 2012 diagnostizierte Dr. med. G._____ eine therapieresistente Schmerzsymptomatik am Ellbogen rechts unklarer Ätiologie. Die angegebene Schmerzsymptomatik stehe nicht im Einklang mit den klinischen Befunden. Aktuell werde A._____ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Nach Einholung des ärztlichen Berichts von Dr. med. F._____ vom 8. Juni 2012 resp. der Rücksprache mit Dr. med. F._____ kam Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2012 zum Schluss, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen und der Status quo sine per sofort erreicht sei.

5. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 lehnte die SUVA weitergehende Versicherungsleistungen per 17. Juni 2012 ab. Die geklagten Ellbogenbeschwerden rechts seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 23. Dezember 2010 eingestellt hätte (status quo sine), sei erreicht. Die am 20. Juni 2010 dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 abgewiesen.

6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Sep- tember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren auf Aufhebung des Einspracheentscheids. Es seien ihm auch künftig sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten, subsidiär Rentenleistungen etc.) zuzusprechen und die SUVA sei anzuweisen, die entsprechenden Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen. Zu keinem Zeitpunkt sei von ärztlicher Seite die natürliche Kausalität in Frage gestellt worden. Die SUVA habe die

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Unfallkausalität anerkannt und die gesamten Operationskosten übernommen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall an keinerlei Beschwerden am Ellbogen rechts gelitten. Auch der Operationsbericht vom 5. Januar 2012 deute darauf hin, dass kein krankhafter Vorzustand vorhanden gewesen sei. Es liege der Schluss nahe, dass die Irritation des N. ulnaris in direktem Zusammenhang mit der Ellbogenkontusion bzw. der posttraumatischen Epicondylopathia humeri medialis rechts stehe. Die SUVA stütze ihre Auffassung ausschliesslich auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. G._____, welcher weder Neurologe noch Handchirurg sei. Auch fehle ihm die Unabhängigkeit zum Versicherungsträger. Dr. med. G._____ habe keine Rücksprache mit Dr.

med. F._____ genommen, obschon sie in ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 eindeutig eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes festgestellt habe. Der Kreisarzt habe sich unzureichend mit dem medizinischen Sachverhalt und den vorhandenen Befunden auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht mit eigenen Fragestellungen auf die ärztliche Beurteilung einwirken können. Dr. med. F._____ habe sich nicht zur Kausalitätsproblematik geäussert und sich auch nicht der Beurteilung von Dr. med. G._____ angeschlossen. Vor dem Hintergrund der gänzlich unzureichenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts entspreche die Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers (einen Bericht von Dr. med. F._____ einzuholen) einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Eine Leistungseinstellung hätte bedingt, dass die Frage der Kausalität im Rahmen einer umfassenden Begutachtung begründet verneint werde. Es werde beantragt, Dr. med. F._____, als Zeugin oder für eine schriftliche Auskunft/Expertise beizuziehen und eine polydisziplinäre Begutachtung des Gesundheitsschadens unter Beteiligung eines neurologischen Facharztes und eines Handchirurgen in Auftrag zu geben.

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7. Am 18. September 2012 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 14. September 2012 nach. Demnach sei die gesamte Symptomatik am Ellbogen rechts „höchstwahrscheinlich unfallbedingt“. Die Kosten des Berichts würden Fr. 60.-- betragen und es werde beantragt, die SUVA zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.

8. Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 die Abweisung der Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag. Die notwendigen Sachverhaltsabklärungen seien getroffen worden. Die initiale Unfallkausalität der Beschwerden sei nicht strittig. Aus der Einschätzung von Dr. med. G._____ ergebe sich, dass der Status quo sine spätestens im Juni 2012 erreicht worden sei. Dr. med. F._____ habe im Bericht vom 14. September 2012, das Erreichen des Status quo sine nicht thematisiert. Ihre Einschätzung stehe im Widerspruch zur Einschätzung vom 8. Juni 2012. Der ärztlichen Beurteilung von Dr. med.

H._____, SUVA-Versicherungsmediziner und Facharzt für Chirurgie, vom 12. Oktober 2012 (neu eingelegt) komme volle Beweiskraft zu. Dr. med.

H._____ verfüge über ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich von Ellbogenverletzungen. Gemäss Dr. med. H._____ hätten die Einschätzungen von Dr. med. G._____ zu Recht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden dürfen. Die Beurteilung von Dr. med.

F._____ vermöge keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der SUVA-Mediziner zu erwecken. Die Äusserung von Dr. med. F._____

ändere nichts am Untersuchungsergebnis, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht zur Bezahlung der Kosten verpflichtet werden könne. Weder die BV noch die EMRK würden einen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachter enthalten, wenn Leistungsansprüche streitig seien. Anhand der vorliegenden Berichte lasse sich eine vollständige Beurteilung vornehmen, so dass

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keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Der Fallabschluss per 17. Juni 2012 sei zu Recht erfolgt.

9. Am 27. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Standpunkte. Zusätzlich führte er zur Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 und dem von ihm neu eingelegten ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 22. De- zember 2012 aus, es widerspreche jeglicher Verfahrensfairness und damit Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf den Bericht von Dr. med. H._____

abzustellen bzw. diesem im Vergleich zu den Beurteilungen von Dr. med.

F._____ vorrangigen Beweiswert zuzumessen. Es handle sich um ein reines Parteigutachten. Am 20. Dezember 2012 sei ein weiterer operativer Eingriff erfolgt. Dr. med. F._____ führe im Bericht vom 22. Dezember 2012 aus, an ihrer Auffassung eines Kausalzusammengangs zwischen Ellbogenprellung und Schädigung des Nervus ulnaris im Ellbogenbereich unverändert festzuhalten. Die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F._____ sei in sich geschlossen, nachvollziehbar begründet und plausibel. Als Spezialärztin für Chirurgie und Handchirurgie komme ihrem Bericht vorrangiger Beweiswert zu. Ihre Berichte vom 14. September und 22. Dezember 2012 seien entscheidrelevant für die Beurteilung des Anspruchs. Die Kosten von total Fr. 140.-- müssten somit durch die Beschwerdegegnerin getragen werden. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung nicht gegeben, was allein durch die Einholung einer chirurgischen Beurteilung durch das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin dokumentiert werde.

10. In der Duplik vom 11. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und führte aus, aus der neu eingereichten Bestätigung von Dr. med. F._____ vom 22. Dezember 2012 liessen sich keine neuen

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Erkenntnisse gewinnen. Bei ihrer Darstellung des Sachverhalts handle es sich um eine rein subjektive Wertung. Es entbehre zudem jeglicher Grundlage, die Objektivität von Dr. med. H._____ in Frage zu stellen. Die weitere durchgeführte Operation habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Kausalität der Beschwerden.

11. Gemäss entsprechendem Editionsbegehren liess die Instruktionsrichterin die medizinischen Akten inklusive des Operationsberichts vom 22. De- zember 2012 bei Dr. med. F._____ edieren. In der Folge nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin dazu Stellung.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 17. Juni 2012 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen hat. Streitig dabei ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Ellbogenbeschwerden (Sulcus ulnaris Syndrom) und dem Unfall.

2. a) Vorab ist der sinngemäss geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe mit der Einholung der versicherungsmedizinischen chirurgischen Beurteilung von

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Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 nach Beschwerdeerhebung das Prinzip des Devolutiveffekts verletzt.

b) Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung resp. die Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Die gegenteilige Auffassung hat eine Vermengung von Verwaltungs- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge. Es bliebe diesfalls unklar, welchen beweisrechtlichen Regeln die lite pendente durch die Verwaltung angeordneten Abklärungsmassnahmen unterworfen sind und überhaupt, wie sich die Rechtsstellung der versicherten Person im Verfahren bestimmt. Eine solche Prozessgestaltung weckt auch deswegen Bedenken, weil damit allfällige Versäumnisse der Verwaltung bezüglich ihres gesetzlichen Abklärungsauftrags korrigiert würden und dem Rechtsmittelverfahren im Ergebnis eine Ersatzfunktion für die administrative Untersuchungspflicht überbunden würde. Die von der Verwaltung lite pendente vorgenommenen Abklärungen führen des

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Weiteren regelmässig zu einer ungebührlichen Verlängerung der Vernehmlassungsfrist (BGE 127 V 231 f. E.2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.1).

c) Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als der Versicherungsträger gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. So sind punktuelle Abklärungen (wie z.B. Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen usw. oder auch Rückfragen beim Arzt oder andern Auskunftspersonen) in der Regel zulässig, eine medizinische Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt hingegen nicht. Bei solchen erfahrungsgemäss zeitraubenden Abklärungen kann zudem auch nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie gesprochen werden, dies namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (BGE 127 V 232 f. E.2b/bb;

Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.2).

d) Zu beachten gilt schliesslich, dass von einem den Devolutiveffekt der Beschwerde beschränkenden Verhalten der Verwaltung auch aus weiteren Gründen zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Denn durch eine solche Vorgehensweise besteht eine erhebliche Gefahr, dass Verfahrensrechte der Beschwerde führenden Partei beeinträchtigt und ihr Anspruch auf eine Parteientschädigung umgangen werden (vgl. BGE 127 V 234 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.3).

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3. a) Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeerhebung vom 3. September 2012 ihrem Versicherungsmedizinier Dr. med.

H._____ das Aktendossier des Beschwerdeführers vor und ersuchte um Beantwortung der Frage: „Sind die Änderungen Ellenbogenbeschwerden des Versicherten heute bzw. im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 17. Juni 2012 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 23. Dezember 2012 (recte: 2010) zurückzuführen?“.

b) Die chirurgische Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 enthält die Vorgeschichte sowie die eigentliche Beurteilung und Beantwortung der gestellten Frage. Bei dieser von der Beschwerdegegnerin lite pendente veranlassten neuen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Dr. med. H._____

handelt es sich um eine umfassende, sechsseitige Stellungnahme, welcher die Eigenschaft eines Aktengutachtens zukommt. Diese Abklärung geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über das Mass noch zulässiger punktueller Abklärungen lite pendente hinaus (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_741/2009, E.4.2.2), weshalb die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med.

H._____ für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht ohne weiteres herangezogen werden kann.

c) Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung durch Dr. med. H._____ erst zu einem Zeitpunkt eingeholt hat, als sie selbst Partei in einem gerichtlichen Verfahren und nicht mehr lediglich ein - zur Objektivität verpflichtetes (BGE 122 V 157 E.1c) - gesetzesvollziehendes Organ war. Die Einholung der Beurteilung durch Dr. med. H._____ vom versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin erfolgte damit nicht allein zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts gemäss

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Art. 43 Abs. 1 ATSG, sondern diente in erster Linie dazu, den eigenen, beschwerdeweise bestrittenen Standpunkt zu untermauern (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E.3.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der unter diesen Umständen bestehenden Zweifel an der Unparteilichkeit des Versicherungsmediziners Dr. med.

H._____ kann somit auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres auf seine Beurteilung abgestellt werden.

4. a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

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Kausalzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle; sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu bejahen (BGE 127 V 102 E.5b/bb, 123 V 98 E:3b, 118 V 286 E.3a, 117 V 359 E.5d/bb mit Hinweisen).

b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Ellbogenbeschwerden als kausale Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2010 und hat in der Folge die Behandlungskosten bis zum 17. Juni 2012 als Unfallfolgen übernommen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

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überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E.4.1). Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b).

5. a) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E.5b; 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

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Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3; 124 V 90 E.4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E.4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E.3.1).

b) Im Verlauf der Behandlung und Abklärung des Beschwerdeführers wurden aus medizinischer Sicht folgendes erhoben und folgende Diagnosen gestellt:

Gemäss Arztzeugnis UVG vom 21. Februar 2011 diagnostizierte Dr. med.

C._____, Hausarzt des Beschwerdeführers, einen Status nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts und bestätigte die Unfallkausalität.

Das MRI im Kantonsspital Graubünden vom 7. Juni 2011 ergab einen Signalanstieg STIR und Kontrastmittelenhancement entlang des Ursprungs der Palmarflexorensehnen am Epicondylus humeri ulnaris. Ebenfalls wurde ein minimales Ödem perifokal am Epicondylus humeri radialis festgestellt.

Der Kreisarzt, Dr. med. D._____ diagnostizierte im Bericht vom 9. August 2011 eine Epicondylitits humeri ulnaris rechts. Es bestehe eine mässige Druckdolenz über dem Canalis ulnaris mit Auslösen von Parästhesien. Tinel-Zeichen rechts seien positiv.

Dr. med. E._____, Spezialarzt FMH für Neurologie diagnostizierte im Bericht vom 29. August 2011 eine chronische, posttraumatische Epicondylitis humeri medialis rechts mit leichter, begleitender kubitaler Ulnarisirritation. Er stellte einen leicht geschädigten, im Sulcusverlauf irritierenden N. ulnaris fest, erachtete eine Operation jedoch nicht für angezeigt.

Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Chirurgie/Handchirurgie, bestätigte im Operationsbericht vom 5. Januar 2012 die Diagnose einer chronischen

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Epicondylitis mediale rechter Ellbogen und führte eine Denervation und Epicondylektomie sowie eine partielle Neurolyse N. ulnaris durch. Im Bereich des Epicondylus medialis sei der Ansatz der Sehnen wie erwartet massiv entzündlich verändert gewesen. Auch im Bereich des N. ulnaris proximal des sulcus habe entzündliches Narbengewebe bestanden. Der Nervus selbst habe einen normalen Befund gezeigt, im Bereich des Sulcus auch keine Einengung.

Dr. med. G._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2012 eine therapieresistente Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen unklarer Ätiologie. Er kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdegegner angegebene Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen nicht mit den klinischen Befunden in Einklang gebracht werden könne. Es lägen keine sicheren Unfallfolgen mehr vor, ein Fallabschluss wäre demzufolge zu prüfen. Weitere Abklärungen erachtete er für nicht indiziert, von einer Fortsetzung der therapeutischen Massnahmen versprach er sich keinen Erfolg mehr, da bisher kein Erfolg habe erzielt werden können.

Dr. med. F._____ erwähnte im Bericht vom 8. Juni 2012 die Druckdolenz über dem Epicondylus medialis und im Sulcusbereich. Es sei da selbst auch ein positives Tinnelzeichen feststellbar. Die Parästhesien im Kleinfinger hätten zugenommen.

Eine Ulnarisvorverlagerung habe sich vor diesem Hintergrund empfohlen.

Dr. med. G._____ stellte am 8. Juni 2012 die Diagnose Sulcus Nervi Ulnarissyndrom. Die Epicondilitis humeri ulnaris sei unterdessen abgeheilt. Er verneinte die Unfallkausalität. Der Status quo sine sei per sofort erreicht.

Dr. med. F._____ führte am 20. Dezember 2012 einen weiteren Eingriff am rechten Ellbogen durch. Dabei erfolgte eine subcutane Ventral-Verlagerung N. ulnaris sowie die Excision des Narbengewebes. Im Vordergrund stehe die leichte Ulnarisneuropathie. Anhand des intraoperativen Befundes dürfte die Ulnarisneuropathie mit weitgehender Sicherheit durch den Unfall bedingt sein.

c) Aus keinem dieser ärztlichen Berichte und Diagnosen geht schliesslich hervor, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal sind. Dr. med. G._____ ist zwar der Ansicht, es würden keine sicheren Unfallfolgen mehr vorliegen.

Diese Aussage allein genügt jedoch nicht, die Kausalität mit

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überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass bereits von Dr. med. E._____ im EMG ein leichtes Sulcusulnarissyndrom nachgewiesen werden konnte und damit die Diagnose von Dr. med. G._____ eines Sulcus nervi Ulnarissyndroms keine neue Diagnose darstellt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden könnte. Dr. med. G._____ hat sich weder mit der Beurteilung von Dr.

med. E._____ noch mit denjenigen der behandelnden und operierenden Ärztin, Dr. med. F._____, auseinandergesetzt. Aus seiner im Bericht vom 30. Mai 2012 gestellten Diagnose einer therapieresistenten Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden. Aus der rudimentären Beurteilung vom 8. Juni 2012 geht sodann keine Begründung zum Erreichen des status quo sine hervor. Zwar handelt es sich beim Status quo sine um einen hypothetischen Zustand, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02 vom 18. September 2002 E.2.2). Jedoch vermag vor dem Hintergrund der vorliegenden Aktenlage eine allein auf Erfahrungswerte abgestützte und nicht näher begründete Festlegung des Erreichens des Status quo sine der Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Ausserdem interpretierte Dr. med. G._____ die Aussagen von Dr. med. F._____ in deren Bericht vom 8. Juni 2012 falsch. Dr. med.

F._____ hielt nämlich nicht fest, dass die Diagnose nicht mehr unfallkausal sei. Sie führte lediglich aus, dass falls der geplante operative Eingriff keine wesentliche Besserung bringe, eine Abklärung bezüglich Teilrente nicht zu umgehen sei, wobei sie bei diesem Befund bezweifelte, dass eine Rente zugesprochen werden würde. In ihren Schreiben vom 14. September und 22. Dezember 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beurteilte Dr. med. F._____ die Ulnarisschädigung

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sodann als höchstwahrscheinlich unfallkausal. Auch wenn diese Beurteilungen teilweise subjektive Wertungen (nach ihrer Auffassung sei der Kausalzusammenhang […] gegeben; weitgehend überzeugt, dass die Ulnarisschädigung traumatischer Ursache sei [Schreiben vom 22. Dezember 2013]) enthalten und Dr. med. F._____ ihre Vermutung einer traumatischen Ursache der Ellbogenbeschwerden auch auf die unzulässige Beweisformel „post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335 E.2b/bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E.4.2.3 [U 290/06]) stützt, zeigen sie doch insgesamt die Mängel in der Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin auf. Diese Mängel können, wie vorne in E.3a-c ausgeführt, auch nicht durch die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 behoben werden.

6. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das Vorliegen von Unfallrestfolgen (Ellbogenbeschwerden rechts) von einer unvollständigen Beweislage auszugehen ist und die Beschwerdegegnerin insofern den Nachweis für eine Leistungseinstellung per 17. Juni 2012, mithin den Eintritt des Status quo sine vel ante nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden medizinischen Abklärung hinsichtlich der geklagten Ellbogenbeschwerden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer - unter Beachtung seiner Verfahrensrechte - durch einen unabhängigen, bisher mit der Sache nicht vorbefassten Facharzt begutachten zu lassen, welcher sich auch dazu zu äussern hat, ob der Status quo sine vel ante tatsächlich am 17. Juni 2012 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht war.

b) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2012 gutzuheissen

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und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der eingereichten Honorarnote vom 9. Juli 2013 wurde bei einem Arbeitsaufwand von 23.10 Stunden eine Entschädigung von total Fr. 6‘486.50 (inkl. 4 % Barauslagen und 8 % MWST) geltend gemacht.

Diese Parteientschädigung erweist sich als angemessen und der entsprechende Betrag ist der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Der Beschwerdegegnerin sind bei diesem Ergebnis ebenfalls die Kosten von Fr. 140.-- für die ärztlichen Berichte von Dr. med. F._____ vom 14. September und vom 22. Dezember 2012 zu überbinden, da diesen beiden Berichten massgebende Bedeutung für die Beurteilung der Streitfrage zukommt, nachdem es die Beschwerdegegnerin unterlassen hatte, selbst weitergehende Abklärungen vorzunehmen (SVR 2011 IV Nr.

13 S. 35 E.2 [9C_178/2010]; Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2010 vom 15. September 2010 E.5). Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 6‘626.50 zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer

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Verfügung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 6‘626.50 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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