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Archiv "Kontokorrentkredite: Zinssätze nicht einfach hinnehmen" (19.11.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 46

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19. November 2010 [94]

B E R U F

KONTOKORRENTKREDITE

Zinssätze nicht einfach hinnehmen

Ärzte sollten sorgfältig darüber nachdenken, selbst aktiv zu werden und das Thema der Kreditzinsen bei ihrer Bank aufzugreifen.

P

raxisinhaber müssen nach wie vor mit Zinssätzen von zehn Prozent und mehr rechnen, wenn sie ihren Überziehungs- oder Kon- tokorrentkredit auf dem Geschäfts- konto innerhalb der „genehmigten Überziehung“ in Anspruch nehmen.

Dies ist für viele Ärzten nicht nach- vollziehbar, weil sich die Refinan- zierungskosten der Bankinstitute vor allem durch die Niedrigzinspo- litik der Notenbanken während der Finanzkrise erheblich verringert ha- ben. So lag der Basiszinssatz Mitte 2008 bei etwa 3,2 Prozent, wohin- gegen am kurzfristigen Geldmarkt Mitte 2010 Durchschnittszinssätze von etwa 0,8 Prozent gezahlt wer- den mussten. Diese drastischen Zinssenkungen finden sich längst in den Anlageprodukten der Bankin- stitute wieder.

Die Banken schweigen

Bei Krediten zeigt sich dieser Trend allenfalls bei Darlehen und langfris- tigen Immobilienkrediten, wohin- gegen beim für Praxisinhaber meist sehr wichtigen Kontokorrentkredit die Zinssätze je nach Bankinstitut kaum von den Zinssätzen abwei- chen, wie sie bereits vor zwei Jah- ren berechnet wurden. Hier besteht Erklärungsbedarf, dem sich die Kreditbranche stellen sollte. Davon ist in der betrieblichen Praxis aller- dings selten die Rede. Dabei kann es durchaus Gründe für die Zins- satzhöhe des Kontokorrentkredits geben, die vor allem durch die Bo- nitätsstufe des Kontoinhabers be- gründet sind. Die bevorstehenden Veränderungen in der Kreditverga- bepolitik, die „Basel III“ mit den er- höhten Eigenkapitalanforderungen an Bankinstitute für Kreditnehmer aller Voraussicht nach mitbringen wird, bieten den Banken eigentlich eine gute Möglichkeit, auf Arztpra- xen zuzugehen. Tatsächlich scheint

die Finanzbranche davon aber noch ein gutes Stück entfernt zu sein, so dass Ärzte sorgfältig darüber nach- denken sollten, selbst aktiv zu wer- den und das Thema der Kreditzin- sen aufzugreifen.

Dazu gibt es die eine oder andere höchstrichterliche Unterstützung, die als Argumentationshilfe dienen kann.

So hat der XI. Zivilsenat des Bun- desgerichtshofs (BGH), der für das Bankrecht zuständig ist, gegen zwei Sparkassen entschieden (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08). Da- nach darf die folgende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen im Bank verkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden, weil sie diese unange - messen benachteilige: „Festsetzung und Ausweis der Entgelte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wer- den die Entgelte im Privat- und Ge- schäftskundenbereich von der Spar- kasse unter Berücksichtigung der Marktlage (zum Beispiel Verände- rung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwands nach gemäß

§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch nach - prüfbarem billigem Ermessen fest- gelegt und geändert.“

Nach Meinung der BGH-Richter sind die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung be- rechtigen, unklar und sehen keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten vor. Konkreter:

Die Klausel enthält bei einer Preis- erhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und bei einer Preisreduzierung keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der jeweiligen Entgelte.

Durch die seitens der Sparkassen da- mit verbundene Möglichkeit, Preis- änderungen nicht nur zur Abwäl- zung eigener Kosten, sondern auch zur Steigerung ihres Gewinns vorzu- nehmen, wird das ursprünglich ver-

einbarte vertragliche „Äquivalenz- verhältnis“ zugunsten der Kredit - institute verändert. Das gilt übrigens ebenfalls bezüglich des in der Klau- sel enthaltenen einseitigen Zinsan- passungsrechts der Sparkassen. Dem - nach sind auch für Zinsanpassungs- klauseln die allgemeinen Grund - sätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Die Bank darf also nicht einseitig begünstigt werden.

Eine weitgehend in Ver gessen - heit geratene BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1986 verdeutlicht ebenfalls die diesbezüglichen An- forderungen an Banken: Danach dürfen Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen bei variabel ver- zinsten Krediten von Bankinstituten nicht nur zu Zinserhöhungen ge- nutzt werden, sondern es kann auch eine Zinssenkungsverpflichtung ent- stehen, wenn sich die Refinanzie- rungskosten der jeweiligen Bank beispielsweise durch eine Zentral- bankzinssenkung verbessern (Az.:

III ZR 195/ 84).

Das Problem vermeiden Darüber hinaus können hohe Kre- ditzinssätze vermieden werden:

Es sollte geprüft werden, ob der Kontokorrentkredit ausschließ- lich für kurzfristige Zahlungszwe- cke genutzt wird. Sämtliche länger- fristigen Kosten wie vor allem der finanzielle Aufwand für Investitio- nen sollten nicht über den kurzfris- tigen Geschäftskredit, sondern über Darlehen oder Betriebsmittelkredi- te finanziert werden.

Banken bieten je nach Ge- schäftspolitik zinsgünstige Alterna- tiven zum Kontokorrentkredit wie etwa Geldmarktkredite an. Die Be- dingungen sollten vom Arzt erfragt werden. Möglicherweise ist eine Aufteilung zwischen beiden Kredit-

arten möglich. ■

Michael Vetter

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