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Archiv "Saarland: Umsatzgarantien und Darlehen" (20.03.1975)

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Die Information:

Bericht und Meinung

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

bestehe kein Anspruch auf Kran- kenhilfe, solange sie „dauernd zur Pflege in einer Anstalt" unterge- bracht seien. Dieses Problem kön- ne nur durch ein höchstrichterli- ches Urteil gelöst werden. zel

HESSEN

Bildungsurlaub auf hessisch

Anfang 1975 ist das hessische Ge- setz über den Bildungsurlaub in Kraft getreten. Im Gegensatz zu der Regelung in einigen anderen Bundesländern ist in Hessen der Rechtsanspruuch auf bezahlten Bildungsurlaub auf Auszubildende und Arbeitnehmer bis zum vollen- deten 25. Lebensjahr beschränkt worden. Das Ausbildungs- bezie- hungsweise Arbeitsverhältnis muß seit mindestens 6 Monaten beste- hen. Der Bildungsurlaub beträgt mindestens jährlich fünf Arbeitsta- ge, und er muß an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen ge- nommen werden.

Der hessische Sozialminister, Dr.

Horst Schmidt, teilte dazu mit, die praktischen Vorarbeiten für die Durchführung des Gesetzes seien weitgehend abgeschlossen. Fast allen im Hessischen Jugendring zusammengeschlossenen Organi- sationen ist die Eignung zuerkannt worden, Bildungsveranstaltungen im Sinne des Gesetzes durchzufüh- ren. Minister Dr. Schmidt rief die Jugendlichen dazu auf, die vom Land Hessen eröffnete Chance zur

„politischen Bildung und berufli- chen Weiterbildung" zu nutzen.

Bemerkenswert ist dazu ein Falt- blatt, das der Hessische Jugend- ring zur Information jugendlicher Arbeitnehmer herausgebracht hat.

Es enthält die Anschriften der Ver- bände im Hessischen Jugendring, die Lehrgänge für den Bildungsur- laub durchführen. Den Jugendli- chen wird in diesem Faltblatt erläu- tert, daß sie im Bildungsurlaub al- les erfahren können, worüber sie in Schule und Betrieb wenig erfahren, was sie über die Gesellschaft wis-

sen müssen und was mit der Ge- staltung der Freizeit zu tun hat.

Aber kurz und bündig heißt es am Anfang des Faltblattes: „Bildungs- urlaub bekommt man für die politi- sche Bildung". Von der vom So- zialminister erwähnten „berufli- chen Weiterbildung" ist also kaum die Rede. Dies zeigt sich noch deutlicher in einer Aufzählung des- sen, was Jugendliche zum Beispiel in ihrem Bildungsurlaub machen können. Sie lautet: „Filme machen, diskutieren, photographieren, Thea- ter spielen, malen, Musik machen, Filme sehen, Spiele spielen, druk- ken und Zeitung machen." gb

SAARLAND

Umsatzgarantien und Darlehen

Mit Zustimmung der Vertreterver- sammlung hat der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland einen Katalog von Maß- nahmen beschlossen, mit dem die Niederlassung von Kassenärzten in ihrem Bereich unterstützt werden soll. Für als dringlich zu besetzen ausgeschriebene Kassenarztsitze wird für das erste Jahr der kassen- ärztlichen Tätigkeit eine Umsatzga- rantie von 150 000 DM gewährt. Der Bewerber muß sich verpflichten, den ausgeschriebenen Kassenarzt- sitz für mindestens fünf Jahre zu besetzen. In besonders begründe- ten Fällen kann der Vorstand der KV ein Praxiseinrichtungsdarlehen bis zu 50 000 DM zu drei Prozent Zinsen gewähren. Es ist innerhalb von fünf Jahren rückzahlbar.

Darüber hinaus können für dring- lich zu besetzende Kassenarztsitze zinslose Darlehen bis zu 80 000 DM gewährt werden. Schließlich ge- währt die KV für Darlehen bis zu 80 000 DM, die anderweitig durch die KV beschafft werden, für eine Laufzeit von fünf Jahren Zinszu- schüsse in Höhe von fünf Prozent.

Die Finanzierung dieser Maßnah- men erfolgt aus den überschüssi- gen Verwaltungsgebühren des Ge- schäftsjahres 1973. KV-S

AUS EUROPA

GROSSBRITANNIEN

Unterhaus debattiert wieder Schwanger- schaftsabbruch

Das Unterhaus hat zur Überra- schung vieler politischer Beobach- ter in zweiter Lesung einen Gesetz- entwurf gebilligt, durch den die Re- gelung des Schwangerschaftsab- bruchs nach dem Gesetz von 1967 eingeschränkt werden würde.

Es handelt sich um einen Initiativ- gesetzentwurf des schottischen La- bour-Abgeordneten James White, der darauf abzielt, die Mißbräuche unter der bestehenden Regelung einzudämmen. Der Entwurf wurde unterstützt von dem einflußreichen Labour-Abgeordneten Leo Abse.

Im einzelnen geht es unter ande- rem darum, Mißbräuche bei Schwangerschaftsabbrüchen durch Privatärzte, also außerhalb des Staatlichen Gesundheitsdienstes, einzudämmen. Zum Beispiel soll versucht werden, das Unwesen der Vermittler von Adressen und ihrer Gebühren abzuschaffen. Mit diesen Absichten stimmt die Regierung voll und ganz überein, wie auch der Staatssekretär für Gesund- heitswesen im Sozialministerium, Dr. David Owen, in der Debatte er- klärte. Die Regierung habe sogar schon daran gedacht, die Gebüh- ren für Schwangerschaftsabbrüche in Privatkliniken genehmigungs- pflichtig zu machen. Außerdem sind in der letzten Zeit Privatklini- ken bei der Verlängerung der unter dem bestehenden Gesetz notwen- digen Lizenzen strenger kontrol- liert worden.

Entgegen den ursprünglichen Er- wartungen läßt der Gesetzentwurf weiterhin zu, daß bei der medizini- schen Indikation auch die sozialen Lebensumstände der Mutter und bereits vorhandener Kinder be- rücksichtigt werden dürfen. Jedoch sollen die Kriterien eingeschränkt werden, nach denen ein Schwan- gerschaftsabbruch aus medizini- schen Gründen befürwortet werden

798 Heft 12 vom 20. März 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Die Information:

Bericht und Meinung

kann. Außerdem sieht der Gesetz- entwurf vor, daß Schwanger- schaftsabbrüche bei Ausländerin- nen, abgesehen von Notfällen, nur noch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Schwangere vor dem Eingriff mindestens 20 Wo- chen lang in Großbritannien gelebt hat.

Mit diesen letzten beiden Vorschlä- gen steht der Gesetzentwurf in di- rektem Widerspruch zum Bericht des Lane-Ausschusses vom Früh- jahr 1974. Dort war zum Beispiel eine Residenzpflicht für Auslände- rinnen ausdrücklich abgelehnt wor- den mit der Begründung, man kön- ne nicht bei einer bestimmten the- rapeutischen Leistung Ausländerin- nen diskriminieren, während sonst die Leistungen des Staatlichen Ge- sundheitsdienstes allen, die sie benötigen, kostenlos zur Verfügung stünden.

Da der Lane-Bericht bisher vom Unterhaus noch nicht debattiert werden konnte, versuchte die Re- gierung, eine weitere Behandlung des Gesetzentwurfes dadurch zu umgehen, daß sie die Einsetzung eines Unterhausausschusses für die Behandlung des gesamten The- mas vorschlug. Der Abgeordnete White war unter dieser Bedingung zunächst bereit, seinen Gesetzent- wurf zurückzuziehen. Jedoch mach- ten parlamentarische Tradition und die Mehrheitsverhältnisse einen Strich durch diese Rechnung. Bei Initiativgesetzentwürfen, die von einzelnen Abgeordneten einge- bracht werden, besteht nämlich traditionsgemäß im Unterhaus kein Fraktionszwang. Die Labour-Partei war ziemlich genau gespalten, bei den Konservativen fand sich eine große Mehrheit, vor allem der schottischen und nordenglischen Abgeordneten, für den Gesetzent- wurf. So wurde er in zweiter Le- sung mit 203 gegen 88 Stimmen angenommen. Die nächste Stufe sind jetzt Ausschußberatungen, die sich über Monate hinziehen kön- nen. Politische Beobachter erwar- ten nicht, daß der Entwurf alle par- lamentarischen Hürden nehmen wird.

Dagegen scheint sicher zu sein, daß die Diskussion um die Rege- lung des Schwangerschaftsabbru- ches noch einmal in voller Schärfe entbrennen wird, etwas, was die gegenwärtige britische Regierung am liebsten vermieden hätte. gb

Jeder dritte

Schwangerschafts- abbruch

an Ausländerinnen

Die Zahl der legalen Schwanger- schaftsabbrüche in England und Wales (ohne Schottland) ist im Jahre 1973 um etwa 13 000 auf 169 362 gestiegen. Fast jede dritte Patientin kam aus dem Ausland, vor allem aus Frankreich (35 000), aus der Bundesrepublik (11 000), Spanien, Belgien, Luxemburg, Ir- land und Italien.

Aus der amtlichen Statistik geht ferner hervor, daß fast 80 Prozent der Schwangerschaftsabbrüche mit der Begründung genehmigt wur- den, daß andernfalls die Gesund- heit der Mutter gefährdet würde.

53 000 Patientinnen hatten vorher keine lebenden Kinder geboren.

820 Patientinnen waren unter 15 Jahre alt.

Für Schottland wird die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche für 1973 auf 7500 geschätzt. gb

FRANKREICH

Vertragssystem

ohne rechtliche Basis

Mitten in den Verhandlungen zwi- schen der Sozialversicherung, der Regierung und den beiden großen Ärztesyndikaten CSMF und FMF um eine Erneuerung der Verträge über die Behandlung Sozialversi- cherter hat das französische Ver- fassungsgericht, der „Conseil d'Etat", dem ganzen Vertragssy- stem den rechtlichen Boden entzo- gen. Der Rahmenvertrag war im

Jahre 1971 von der CSMF (Confädäration des syndicats mödi- caux francais) und den Krankenkas- sen unterzeichnet worden. Erst da- nach trat ein Gesetz in Kraft, das der Krankenversicherung die Er- mächtigung zur Unterzeichnung ei- nes solchen Vertrages auf nationa- ler Ebene gab. Dabei heißt es in diesem Gesetz, daß dieses Über- einkommen „mit den repräsenta- tiven Ärzteverbänden" abzuschlie- ßen sei.

Der zweite bestehende repräsenta- tive Verband, die FMF (Fädöration des mödecins de France), hat je- doch erst später seinen Beitritt zu dem Vertrag erklärt.

Diese Tatsache war für das Verfas- sungsgericht Anlaß, den Ministerial- erlaß zu annullieren, mit dem im Herbst 1971 der Vertrag durch die Regierung gebilligt worden ist. Der Entscheidung lag die Klage eines Arztes aus Lyon zugrunde, der als Gegner des ganzen Vertragssy- stems bekannt ist.

Das bestehende Vertragswerk hat nun keine juristische Grundlage mehr. Das bedeutet, daß die Kosten- erstattung auf der Basis der Ver- tragstarife für die Versicherten ent- fällt und die Sozialversicherung nur diejenigen Sätze erstatten dürfte, die für die Behandlung bei Nicht- vertragsärzten gelten — diese Sät- ze sind erheblich niedriger. Ande- rerseits verlieren die Vertragsärzte eine Reihe von sozialen und steu- erlichen Vergünstigungen, die die Regierung in diesem Zusammen- hang zugesichert hatte. Dazu ge- hört auch die feierliche Zusage des Staates, die Grundlagen der freibe- ruflichen ärztlichen Tätigkeit unan- getastet zu lassen.

Die Situation ist ziemlich verwor- ren. Denn zwischen den Kassen und den ärztlichen Organisationen bestand gerade eine ziemlich schwierige Verhandlungssituation über neue Tarife. Es ist noch nicht abzusehen, wem der Vertragskon- trahenten die Entscheidung des Conseil d'Etat nun die bessere Ver- handlungsposition zugeschoben

hat. gn

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 12 vom 20. März 1975 799

Referenzen

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