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Se- nioren-, Elite-, Junioren- und Nachwuchsmannschaften eines Fussballvereins) muss an die örtliche Gemeindebehörde (Einwohnergemeinde) übertragen werden

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M 174/2002 POM 19. Februar 2003 46C

Motion

0477 Rérat, Sonvilier (FDP)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 03.09.2002

Änderung der Lotterieverordnung

Wir verlangen hiermit, dass die Lotterieverordnung (LV) gleichzeitig mit der Revision im Zusammenhang mit der SEVA-Lotterie, dem Zahlenlotto und dem Sport-Toto-Wettbewerb geändert wird, um die Wettbewerbsfähigkeit der Lottos im Kanton Bern und insbesondere im französischsprachigen Kantonsteil zu verbessern. Dazu muss Folgendes geändert wer- den:

• Die Lottotage umfassen auch die anderen Wochentage (insbesondere den Mittwoch und den Donnerstag).

• Die Kompetenz, eine oder mehrere Lotto-Betriebsbewilligungen zu erlassen (z.B. Se- nioren-, Elite-, Junioren- und Nachwuchsmannschaften eines Fussballvereins) muss an die örtliche Gemeindebehörde (Einwohnergemeinde) übertragen werden.

• Der Wert eines Gewinnes darf betragsmässig nicht mehr limitiert sein.

• Ein Teil der Abgaben soll zur Deckung der entstandenen Kosten an die Gemeinde zurückfliessen, welche die Bewilligung zum Betreiben eines Lottos erlassen hat.

Begründung:

Die kantonale Lotterieverordnung (LV; BSG 935.520), die am 1. April 1994 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die SEVA-Lotterien, das Schweizer Zahlenlotto und die Sport- Toto-Wettbewerbe. Unter Ziffer 4.3. wird auch der Lotto-Bereich behandelt, so z.B. in folgenden Artikeln:

• Art. 26 2 Lottotage sind Freitag, Samstag und Sonntag. Eine Lottoveranstaltung darf höchstens zwei Tage dauern. Diese müssen nicht notwendigerweise aufeinanderfolgen.

Gemeinsame Lottoveranstaltungen von mindestens drei Vereinen dürfen drei Tage dauern.

• Art. 27 1 Dem gleichen Veranstalter wird pro Jahr höchstens ein Lotto bewilligt.

• Art. 32 1 Der Wert eines einzelnen Gewinnes darf höchstens 500 Franken betragen.

• Artikel 34 und 35 regeln schliesslich die Abgaben für die Lottos.

Es ist festzustellen, dass in den Nachbarkantonen (FR, NE, VD usw.) seit mehreren Jahren Lotto-Grossveranstaltungen, wie MAXI LOTO, MEGA LOTO, SUPER LOTO, HYPER LOTO usw., durchgeführt werden, die meistens von den selben Veranstaltern organisiert sind. Bei diesen Lottos übersteigen auch die Gewinne das im Kanton Bern für Preissummen geltende Limit. So werden in der Werbung Beträge von 1000 bis 5000

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Franken für Reihen, Doppelreihen und Kartons angekündigt. Die Eintrittspreise oder die Preise pro Karton sind im Übrigen nicht höher als bei uns, sondern manchmal auf Grund der hohen Teilnehmerzahl sogar tiefer.

Diese neue Situation führt zur Feststellung, dass immer mehr Lottomatch-Begeisterte zum Spielen eher in einen Nachbarkanton gehen als Vereine im Ort oder in der Region zu un- terstützen. So kommt es, dass die örtlich organisierten Lottomatches mit immer grösseren Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Lottos im Kanton Bern im Vergleich zu den Nachbarkantonen gesteigert werden soll. Attraktivitätssteigernd sind unter anderem höhere Gewinnsummen. Allerdings ist es kaum denkbar, die Gewinn- summen überhaupt nicht mehr zu limitieren. Dies einerseits aus Rücksicht auf kleinere Vereine, denen es nicht möglich ist, sehr hohe Gewinnsummen auszusetzen und die durch Lottos mit sehr hohen Gewinnsummen zu stark konkurrenziert würden. Hohe Ge- winnsummen würden andererseits auch die Abgrenzung zu den Lotterien nach eidgenös- sischem Recht verwischen und einen deutlich höheren Kontrollaufwand zur Vermeidung von Missbräuchen bedingen.

Es ist denkbar, als weitere attraktivitätssteigernde Massnahmen, dass die Lottos nicht nur am Freitag, Samstag und Sonntag, sondern an jedem Wochentag stattfinden können und dass weitere Beschränkungen für Lottoveranstaltungen abgebaut werden. Bei der Liberali- sierung von Lottoveranstaltungen ist allerdings darauf Rücksicht zu nehmen, dass kleine Vereine gegenüber grossen, finanzkräftigen Vereinen nicht benachteiligt werden. So muss der bisherige Grundsatz beibehalten werden, dass pro Verein und Jahr höchstens ein Lotto durchgeführt werden darf. Ebenfalls beibehalten werden soll die Vorschrift von Art.

21 Lotteriegesetz, wonach die Organisation und Durchführung von Lottos nicht an profes- sionelle Lotterieveranstalter übertragen werden darf, welche diese Tätigkeit gewerbsmäs- sig ausüben. In diesen Fällen müsste ein erheblicher Teil der erwirtschafteten Mittel an diese professionellen Veranstalter abgeführt werden und ginge dementsprechend den Vereinskassen verloren.

Die Motion fordert weiter, die Bewilligungskompetenz für die Lottos von den Regierungs- statthalterämtern an die Gemeinden zu übertragen. Diese Verschiebung der Bewilligungs- kompetenz ist abzulehnen. Das Bewilligungsgesuch ist bereits heute bei der Gemeinde einzureichen und geht mit deren Stellungnahme zum Entscheid an das Regierungsstatt- halteramt. Zudem steigert eine Verschiebung der Bewilligungskompetenz die Attraktivität einer Lottoveranstaltung nicht. Das bisherige System hat sich gut bewährt und erlaubt eine einheitlichere Bewilligungspraxis und eine effizientere Kontrolle, als wenn die Zuständig- keit bei den Gemeinden liegen würde. Es ist zudem nicht sinnvoll, dass für Lottos und Tombolas - eine Spielart des Lottos - zwei verschiedene Bewilligungsbehörden zuständig wären. Das gleiche gilt bezüglich der Gastgewerbebewilligungen, die in vielen Fällen ebenfalls erforderlich sind und ebenfalls von den Regierungsstatthalterämtern bewilligt werden. Wenn die Lottos weiterhin von den Regierungsstatthalterämtern bewilligt werden, erübrigt sich auch die Ausscheidung eines Teils der Bewilligungsabgaben für die Gemein- den.

Bereits mit der Motion Steiner (M 075/98) wurde verlangt, dass Lottoveranstaltungen nicht nur zwei, sondern drei Tage dauern können und dass der Wert eines einzelnen Gewinns von Fr. 500.- gestrichen und ersetzt wird durch eine Gewinnsumme pro Spielgang von maximal Fr. 1000.-. Der Regierungsrat beantragte in seiner Antwort die Motion als Postulat anzunehmen. Die Stossrichtung der vorliegenden Motion geht in die gleiche Richtung, indem die Lottotage ausgedehnt werden sollen und der Wert eines Gewinn betragsmässig nicht mehr limitiert sein soll.

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Im Zusammenhang mit der ohnehin anstehenden Revision der Lotterieverordnung auf- grund der Auflösung der SEVA und der Revision der Sporttottoverordnung, scheint dies auch dem Regierungsrat ein geeigneter Zeitpunkt, die vom Motionär beantragten Verbes- serungen teilweise einzuleiten. Der Regierungsrat beantragt daher dem Grossen Rat, die Motion unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen teilweise anzunehmen.

Antrag:

Punkt 1, mehr Lottotage Annahme

Punkt 2, Kompetenzdelegation an die Gemeinden Ablehnung Punkt 3, gänzliche Aufhebung der betragsmässigen Limite für Gewinne Ablehnung Punkt 4, Zuweisung eines Teils der Abgabe an die Gemeinde Ablehnung

An den Grossen Rat

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