• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Arztbewertungsportal" (07.02.2014)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Arztbewertungsportal" (07.02.2014)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 194 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 6

|

7. Februar 2014

Arztbewertungsportal

Die Verbreitung und Übermittlung personenbe- zogener Daten von Ärzten und anderen Angehö- rigen der Heilberufe über ein Arztbewertungs- portal ist zulässig. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden. Dem Ansinnen einer Hebamme, die Veröffentlichung von Patienten- bewertungen ohne ausreichende Zugangsbe- schränkungen zu untersagen, ist nicht stattge- geben worden. Nach Auffassung des Gerichts sind Beschränkungen der grundrechtlich ge- schützten Meinungsäußerungs- und Informati- onsfreiheit nur rechtmäßig, wenn sie sich als verhältnismäßig erweisen.

Im vorliegenden Fall sind die schutzwürdi- gen Interessen der Hebamme den Belangen der Nutzer des Arztbewertungsportals und der die Bewertung einstellenden Patienten ge- genüberzustellen. Als schutzwürdige Interes- sen kommen Persönlichkeitsrechte, insbe- sondere das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung als auch die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit in Form eines Eingriffs in den ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.

Bei den Nutzern besteht das Recht auf Kom- munikationsfreiheit.

Bei der Abwägung zwischen den widerstreiti- gen Interessen gelangte das Gericht – wie auch schon der Bundesgerichtshof zum Portal „Spick mich“ – zu dem Ergebnis, dass die Verbreitung der Bewertungen zulässig ist. Die Betreiberin des Portals habe vielfältige Maßnahmen zur Si- cherung der Qualität ergriffen, um sicherzustel- len, dass nur Patienten einen Arzt oder sonstige Angehörige eines Heilberufs in angemessener Form bewerten könnten.

Konkret waren das folgende Maßnahmen:

Wer eine Bewertung abgeben will, wird zu- nächst an prominenter Stelle auf die Nutzungs- richtlinien hingewiesen, ferner auf die Bestim- mungen zur Qualitätssicherung mit dem Hin- weis, unangemessene oder falsche Bewertun- gen würden nicht akzeptiert. Des weiteren hat ein Nutzer unter erneutem Hinweis auf die Nut- zungsrichtlinien zu versichern, seine Bewertung entspreche seiner persönlichen Erfahrung. Be- leidigende Äußerungen sind zu unterlassen. Ein an einer Bewertung Interessierter muss dann seine E-Mail-Adresse angeben. In einem weite- ren Schritt muss durch Setzen eines Hakens den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen ausdrücklich zugestimmt werden. Erst dann ist eine Versen-

dung der Bewertung an das Bewertungsportal möglich. Schließlich wird dem Benutzer eine Be- stätigungs-E-Mail an die angegebene Adresse übersandt, die einen Aktivierungslink enthält.

Nach Ansicht des LG Düsseldorf sind Nega- tivbewertungen Ausdruck der im Internet aus- geübten Meinungsfreiheit. Handle es sich dabei – wie vorliegend – nicht um eine beleidigende Bewertung oder um Schmähkritik, liege kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung vor. Zudem sei das Meinungsbild über einen Betroffenen bei ei- nem Bewertungsportal kein Dauerzustand, son- dern befinde sich permanent im Fluss.

Letztlich stellte das Gericht in seinem Urteil fest, dass ein erhebliches Interesse der Patien- ten, die eine Arzt- oder Hebammenwahl treffen wollen, an den Bewertungen anderer Patienten besteht. Auch habe die Klägerin die Möglichkeit, eine Resonanz über ihre berufliche Kompetenz und Akzeptanz ihrer Arbeit auf den Internetsei- ten der Beklagten zu erhalten. Damit falle die Interessenabwägung zugunsten des Internet- portals aus, da die Daten nur eine geringe Aus- sagekraft und Eingriffsintensität aufwiesen (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013, Az.: 5 O

141/12). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Herz im Fokus:

Jedes Jahr ana- lysiert der Herz- bericht die kar- diologische und herzchirurgische Versorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen.

Zwar ist die Sterblichkeit an akutem Herzinfarkt und koronarer Herz- krankheit in Deutschland weiterhin rückläufig. Es gibt aber deutliche regionale Unterschiede. Zu diesem Ergebnis kommt der 25. Deutsche Herzbericht 2013, den die Deutsche Herzstiftung gemeinsam mit den Fachgesellschaften für Kardiologie, HERZBERICHT 2013

Sterblichkeit ist regional sehr unterschiedlich

Herzchirurgie und Kinderkar- diologie am 29. Januar in Berlin vorstellte.

Danach kamen 2011 auf 100 000 Einwohner 63,7 Herz- infarkt-Tote. Im Jahr zuvor waren es 67,9. Seit 1980 ist damit die Zahl der Sterbefäl- le aufgrund eines akuten Herzinfarkts von 92 800 auf 52 100 im Jahr 2011 gesun- ken. „Verbesserungen in der Vorbeugung, Diagnostik und Therapie haben wahrschein- lich zum Rückgang der Infarkt- sterblichkeit geführt“, erklärte der Vorstandsvorsitzende der Deut- schen Herzstiftung, Prof. Dr. med.

Thomas Meinertz. Allerdings gebe es Defizite in den Versorgungs- strukturen einzelner Regionen und eine regional unterschiedlich hohe Sterblichkeit.

Überdurchschnittlich hoch ist die Herzinfarkt-Sterblichkeit dem Herz- bericht zufolge vor allem in Ost- deutschland. Dasselbe gelte für die Sterblichkeit bei koronarer Herz- krankheit, Herzrhythmusstörungen, Herzschwäche und Klappenerkran- kung. Als mögliche Ursachen be- schreibt der Bericht regionale Unter- schiede in der Gesundheitsversor- gung, eine geringere Arztdichte, ein geringeres Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung sowie einen niedri- geren sozioökonomischen Status.

Weiter gestiegen ist dem Herzbe- richt zufolge die Zahl der Herzka- theter-Interventionen an Koronarar- terien, Herzklappen und Reizlei- tungssystem in Deutschland (siehe

„Boom der Transkathetereingriffe“

in diesem Heft). Bei den diagnosti- schen Koronarangiographien scheint das Wachstum gestoppt. ER

Foto: Fotolia/psdesign1

A K T U E L L

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behand- lungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinrei-

Martin Stellpflug legte dar, in welchen Ver- fahren Ärzte als Kläger zu finden sind, wie sich anwaltliche Tätigkeit vor einer Klage darstellt, welche Motivationen

Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg hat für die verschiede- nen Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege „Curriculumbaustei-

„Das kann noch ein paar Tage dauern.“ Bewertungen über sol- che Konten seien aber nicht mehr möglich, die falschen Bewertun- gen zuvor würden nicht in die Er- gebnisse

Nur zwei Kriterien sieht das ÄZQ als nicht er- füllt an: Ärzte können der Aufnahme in das Portal nicht direkt widerspre- chen – der Arztnavigator bezieht die Adressen

Es gehe dabei um das tatsäch- liche Verständnis des Patienten und nicht um sein Erinnerungsvermö- gen: „Die Kriterien sollten nicht wie in einer Abiturprüfung an die Pati- enten

Eine Aufrechnung kann daher nicht damit begründet werden, dass der Vertrags- arzt erst nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung überhaupt einen Anspruch auf Auszahlung

Ein Arzt, der das Formular für einen von der privaten Kran- kenversicherung angeforder- ten Untersuchungsbefund nicht vollständig ausfüllt, haftet nicht für etwaige später fällige