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Archiv "Arztbewertungsportal – kein Anspruch auf Datenlöschung" (06.04.2012)

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A 730 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 14

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6. April 2012 Zurzeit sieht der Medical Assis-

tent circa 20 bis 30 Patienten pro Tag. Etwa 4 000 bis 5 000 Bewoh- ner des Dorfes und der Umgebung haben nun einen unmittelbaren Zu- gang zu medizinischer Versorgung.

Bishnu kann mit seinen Möglich- keiten und Fähigkeiten die meisten Probleme lösen oder sinnvolle Überweisungen zu Fachärzten ver- anlassen. Die Freude und Dankbar- keit der Menschen ist groß.

Schwieriger gestaltete sich der Aufbau der Dialyseeinrichtung in Dhulikhel, um die ich vom Leiter des Hospitals, Prof. Dr. med. Ram Shrestra, gebeten worden war. Die Deutsch-Nepalische Hilfsgemeinschaft

e.V. aus Stuttgart (DNH) stellte dem Krankenhaus zwei neue Dialysegerä- te zur Verfügung. Der medizinische Leiter der DNH, Dr. med. Richard Storkenmaier, hat bereits langjährige Dialyseerfahrung in Nepal.

Der Dialysepatient und seine Familie verarmen

Die Erstellung der technischen In- frastruktur war eine große Heraus- forderung, vor allem die der Was- seraufbereitung und der Elektrizität.

Der nepalesische Schlendrian kam erschwerend hinzu. Zwei Schwes- tern erhielten ihre Ausbildung zur Dialyseschwester in bestehenden Dialysezentren in Kathmandu, den verantwortlichen Arzt schulte ich selbst. Im November 2011, ein Jahr nach Planungsbeginn, wurde der erste Patient dialysiert. Durchaus ein Erfolg, doch die Therapie wird meistens aus Geldmangel beendet.

Der Dialysepatient und seine Fami- lie müssen sich verschulden, sie verarmen und müssen dann die töd- liche Konsequenz ziehen. Interna- tionaler Standard sind drei Dialysen pro Woche, in Nepal dialysiert man ein- bis zweimal pro Woche. Die

Behandlung kostet in Kathmandu 25 bis 40 Dollar, in Dhulikhel nur 15 Dollar, weil befreundete Nephro- logen die Filter und Nadeln kosten- frei zur Verfügung stellten. Darüber hinaus müssen die Patienten alle Medikamente, Laborentnahmen, Röntgenbilder, Transporte et cetera selbst bezahlen. Es sind für deut- sche Verhältnisse kleine Summen, bei einem Jahreseinkommen von 1 000 US-Dollar ist jedoch abzuse- hen, wie lange das möglich ist.

Hightechmedizin kann also auch in Nepal ausgeübt werden, ihre Gren- zen aber werden dort durch mangeln- de Finanzkraft schnell erreicht. Die zwei Projekte machen deutlich, wel- che Entscheidung unter solchen Be- dingungen getroffen werden muss:

Hilft man mit 10 000 Euro wenigen Menschen für einen kurzen oder vie- len über einen langen Zeitraum?

Die Vereine „Brepal“ und

„GRVD“ freuen sich über Angebote zur aktiven Mithilfe von Ärztinnen

und Ärzten.

Dr. med. Klaus Eckert Rückkehr in das

Heimatdorf:

Medical Assistant Bishnu Bhusal sieht derzeit circa 20 bis 30 Patienten pro Tag. Die Apotheke ist gut ausgestattet.

Ein Arzt, der in einem Internetportal bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags gegen den Portalbetreiber. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Die Klägerin ist als nieder- gelassene Ärztin tätig. Sie begehrte von einem Portalbetreiber die Löschung ihrer Daten, be- stehend aus Name, ärztliche Tätigkeitsgebiete, Gesamt- und Einzelbewertungen sowie Kom- mentare. Das OLG entschied, dass der Ärztin weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer per- sönlichen Daten zusteht. Die Internetbetreibe- rin verwende die Daten nicht deshalb, weil sie mit den betroffenen Ärzten in Kontakt stehe oder treten wolle, sondern weil sie dies der in- teressierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen wolle. Damit stellen die Daten eine Art Ware dar und sind Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten. Hier ist der Anwendungsbereich des § 29 Bundesdatenschutzgesetz eröffnet.

Danach ist die geschäftsmäßige Datenerhe- bung und Speicherung zulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenerhebung besteht und die Daten aus allgemeinen Quellen vorhanden sind. Das Letz- tere ist zu bejahen, weil Name, Adresse und Tätigkeitsbereich der Klägerin beispielsweise den Gelben Seiten zu entnehmen sind.

Zu prüfen ist der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“. Dieser verlangt nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs, insbesondere zum Lehrerbewer- tungsportal, eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und der Interessen der Nutzer. Die Klägerin muss sich vor allem vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen und ist inso- weit Marktmechanismen ausgesetzt, zu denen heute auch Bewertungsmöglichkeiten im Inter- net gehören. Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasst, die Modalität ei-

ner Äußerung und damit das Verbreitungsmedi- um frei zu bestimmen, muss es die Ärztin hin- nehmen, wenn die Möglichkeit besteht, sie in einem Portal zu bewerten. Die Datenerhebung ist auch deshalb nicht unzulässig, weil die Be- wertungen anonym erfolgen und der Klägerin damit die Möglichkeit der Auseinandersetzung genommen wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vornahme der Bewertung nicht ohne jegliche Beschränkung möglich ist, da derjeni- ge, der eine Bewertung abgeben möchte, zu- nächst die Nutzungsrichtlinie akzeptieren und seine E-Mail-Adresse angeben muss. Auch wird in einem Bewertungsformular darauf hin- gewiesen, dass unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert werden. Schließ- lich kann sich die Ärztin auch nicht darauf be- rufen, dass die Bewertung mangels Objektivität und Kompetenz der Laien nicht werthaltig sei- en. Es ist charakteristisch für eine Meinungs - äußerung, dass sie durch subjektive Einschät- zungen des Äußernden geprägt ist. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. März 2012, Az.: 16 U 125/11) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Arztbewertungsportal – kein Anspruch auf Datenlöschung

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Weitere Informationen unter:

www.brepal.de; www.grvd.de und www.dnh-stuttgart.org

S T A T U S

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