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Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine Mutter, die ihr Kind zur Adoption freigibt, nicht stigmatisiert wird

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M 152/2002 JGK 8. Januar 2003 45C

Motion

0039 EVP (Gfeller, Rüfenacht)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 02.09.2002

Erleichterung der Adoption

Der Regierungsrat wird beauftragt, die organisatorischen Bedingungen einer Adoption so zu gestalten, dass eine Adoption erleichtert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine Mutter, die ihr Kind zur Adoption freigibt, nicht stigmatisiert wird.

Begründung:

Bei jedem sechsten Paar in der Schweiz geht der Kinderwunsch aus verschiedenen Gründen nicht auf natürliche Weise in Erfüllung. Dank der modernen Fortpflanzungsmedizin stehen betroffenen Paaren heute Behandlungsmethoden zur Verfügung, die in vielen Fällen zum Erfolg führen. Trotzdem möchten viele dieser Paare auf diese oft recht kostspieligen medizinischen Massnahmen verzichten und ihren Kinderwunsch mit einer Adoption erfüllen. In den letzen 30 Jahren ist die Anzahl der Adoptionen aber stark rückläufig, was auf die sinkende Anzahl der zur Adoption freigegebenen Kinder zurückzuführen ist. Dies hat bei gleichbleibend hoher Nachfrage dazu geführt., dass adoptionswillige Paare vermehrt auf Kinder aussereuropäischer Herkunft auswichen. Deren Anteil an der Gesamtzahl der Adoptionen betrug 1974 7,8 Prozent und 1998 49,7 Prozent.

Pradoxerweise ist es heute aber fast so, dass eine Mutter auf weniger Ablehnung stösst, wenn sie ihr Kind abtreibt, als wenn sie es zur Adoption freigibt. Die Adoption wird zunehmend als problematisch angesehen, da die biologischen Bindungen zwischen Eltern und Kindern überschätzt werden. Der Phase im Jugendalter, wo das adoptierte Kind nach seinen leiblichen Eltern fragt, wird im Vergleich zur übrigen Jugendzeit zu viel Wert zugemessen.

Ungewollt schwangeren Frauen soll die Freigabe ihres Kindes zur Adoption erleichtert werden.

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär verlangt eine Erleichterung der organisatorischen Bedingungen einer Adoption.

Zur Begründung wird in der Motion ausgeführt, es gäbe immer weniger Schweizer Kinder, die zur Adoption freigegeben würden, weshalb adoptionswillige Paare vermehrt auf Kinder aussereuropäischer Herkunft auswichen. Paradoxerweise stosse heutzutage eine Mutter auf mehr Widerstand, wenn sie ihr Kind zur Adoption freigeben wolle, als wenn sie es

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abtreibe. Ungewollt Schwangeren solle deshalb die Freigabe zur Adoption erleichtert werden.

In der Tat ist es so, dass in der Schweiz die Zahl der zur Adoption freigegebenen Kinder sinkt. Diese Tatsache hat verschiedene Ursachen. Zu nennen ist etwa der Wandel der gesellschaftlichen Wertvorstellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein Kind ausserhalb der Ehe zu gebären stellt kaum mehr ein Stigma dar und Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe stellen sicher, dass selbst unverheiratete Mütter in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ihr Kind behalten können. Auch die vermehrte Möglichkeit der Teilzeitarbeit und der Tagesbetreuung tragen zur deutlichen Verbesserung der Situation bei. Hinzu kommt, dass eine (sichere) Empfängnisverhütung heute Allgemeingut geworden ist, was die Zahl der ungewollten Schwangerschaften sinken lässt. Ungewollt schwangeren Frauen stehen im Kanton Bern Familienplanungs- und Beratungsstellen zur Verfügung. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat ein entsprechendes Merkblatt verfasst. Selbstverständlich ist bei diesen qualifizierten Beratungen auch die Freigabe zur Adoption eine der zu erwägenden Möglichkeiten. Es ist aber festzustellen, dass selbst bei der Option Freigabe nach der Geburt der ursprüngliche Entscheid aus gut nachvollziehbaren Gründen sehr oft wieder umgestossen wird.

Das Adoptionsverfahren ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB, Art. 264 ff. geregelt.

Zur eigentlichen Freigabe eines Kindes zur Adoption äussert sich das ZGB nicht.

Bedeutend für die leiblichen Eltern ist insbesondere Art. 265a ZGB, wonach die Eltern der Adoption ihres Kindes zustimmen müssen. Weiter bestimmt Art. 268b ZGB, dass die Adoptiveltern ohne ihre Zustimmung den leiblichen Eltern nicht bekannt gegeben werden dürfen (Adoptionsgeheimnis).

Im Zusammenhang mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Bundesgesetz über das Haager Adoptionsübereinkommen (BG-HAÜ) wird auch eine neue Bestimmung in das Adoptionsrecht aufgenommen. Gemäss Art. 268c ZGB hat das Adoptivkind ab Erreichen des Mündigkeitsalters einen unbedingten Anspruch darauf, Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern zu erhalten. Das Recht auf Kenntnis der Herkunft ist ein Grundrecht, das nicht nur im Haager Adoptionsübereinkommen, sondern auch in der UN- Kinderrechtskonvention verankert ist. Die Adoptionsfreigabe darf deshalb nicht anonym erfolgen.

Die Zustimmung zur Adoption wird im Kanton Bern sehr einfach abgewickelt. Sie erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder am Aufenthaltsort der Eltern und wird zu Protokoll genommen. Obwohl eine Zustimmung zur Adoption frühestens sechs Wochen nach der Geburt erteilt werden kann (Art. 265b ZGB) und erst nach weiteren sechs Wochen unwiderruflich wird, sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass das Kind sofort an einem geeigneten Ort untergebracht wird. Unterlagen bezüglich einer Freigabe zur Adoption werden auch verwaltungsintern streng vertraulich behandelt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass eine abgebende Mutter stigmatisiert wird.

Für die aufnehmenden Eltern ist das Verfahren für die Aufnahme eines Kindes, das in der Schweiz geboren worden ist, aus naheliegenden Gründen einfacher als bei der Aufnahme eines Adoptivkindes aus dem Ausland. Aber auch für sie gilt die Vorschrift von Art. 268a ZGB, wonach die Adoption „erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände“ erfolgen darf. Diese Vorschrift zum Schutze des Kindes ist Bundesrecht und steht nicht zur Disposition. Allerdings sind zur Zeit dem Regierungsrat auch keine Klagen bekannt, wonach Kinder aus der Schweiz nicht platziert werden konnten, weil den künftigen Adoptiveltern das Verfahren zu kompliziert gewesen wäre.

Eine Erleichterung der Adoption ist einerseits aus Gründen der abschliessenden Regelung durch das Bundesrecht nicht möglich. Andererseits wird die Zustimmung zur Adoption im Kanton Bern sehr einfach abgewickelt. Der Regierungsrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.

Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

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