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Ohne Gewalt leben - Sie haben ein Recht darauf

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Academic year: 2022

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Ohne Gewalt leben -

Sie haben ein Recht darauf

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Ohne Gewalt leben -

Sie haben ein Recht darauf

Ratgeber für Frauen,

die von häuslicher Gewalt betroffen sind

Mit freundlicher Genehmigung des

Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales des Landes Niedersachsen

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Einleitung

Schutz durch die Polizei - Was tut die Polizei für Sie?

Zivilrechtlicher Schutz

Sind Sie von häuslicher Gewalt 7 betroffen?

Was können Sie selbst in einer akuten 8 Gefahrensituation tun?

Was können Sie tun, wenn Sie die Polizei 9 nicht gerufen haben?

Rechte der Polizei zu Ihrem Schutz 10

Rechtliche Regelungen 14

Die gesetzlichen Grundlagen von Woh- 14 nungszuweisung und Schutzanordnungen Überlassung einer gemeinsam genutz- 14 ten Wohnung - § 2 Gewaltschutzgesetz Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz 18 vor Gewalt und Nachstellung - Schutz- anordnungen - § 1 Gewaltschutzgesetz

Weitere Ansprüche 19

der verletzten Person

Was ist mit den Kindern? 20 Das gerichtliche Verfahren 20 Die Durchsetzung der Maßnahmen 22 des Gewaltschutzgesetzes

Was müssen Sie konkret unternehmen? 23

Eilverfahren 23

Klage/Hauptverfahren 25

Inhalt

INHALT 2

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Strafverfolgung und Opferschutz

Ihre Sicherungsplanung

Wo erhalten Sie Unterstützung und Beratung?

Rechtliche Regelungen 26

Strafanzeige und Strafantrag 26

Ermittlungsverfahren 27

Zeugnisverweigerungsrecht 28

Strafbefehl 28

Hauptverhandlung 29

Beistand für die verletzte Person 29 und Nebenklage

Opferschutz/Videovernehmung 30

Entlassung des Täters 31

aus der U-Haft/Strafhaft

Was bedeutet das für Sie? 31

Rechtliche Regelungen 33

für Migrantinnen

Was bedeutet das für Sie? 35

Solange Sie mit dem Misshandler 37 noch zusammenleben

Wenn Sie sich vorbereiten, 39 Ihren Partner zu verlassen

Nachdem Sie eine Gewaltbeziehung 40 verlassen haben

Wenn Sie in einer neuen Wohnung leben 40 Wenn Sie eine Wegweisung und 41 Schutzanordung durchgesetzt haben und Sie in Ihrer alten Wohnung bleiben

Überblick 43

Frauenhäuser - Telefonnummern 44 Opferberatungsstellen - 46 Telefonnummern und Adressen

INHALT 3

(6)

Liebe Leserinnen und Leser, wenn ich in Dokumentationen aus Frauenhäusern junge Frauen und Mütter erlebe, die vor ihren gewalt- tätigen Männern hier Zuflucht su- chen, werde ich traurig und wütend:

Warum müssen die Opfer vor den Tä- tern fliehen? „Gewalt gegen Frauen“

– das Thema hat viele Gesichter, und natürlich bringt uns Wut nicht weiter.

Die Landesregierung hat mit ihrem Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zahlreiche In- itiativen und Maßnahmen zur besse- ren Unterstützung der Opfer auf den Weg gebracht. Dabei arbeiten Frau- enhäuser, Opferberatungsstellen, Po- lizei und Justiz jetzt verstärkt zusam- men. Es braucht gesetzliche Rege- lungen – wie es sie mit dem Gewalt- schutzgesetz inzwischen endlich gibt. Aber es braucht nach wie vor auch Überzeugungskraft, Mut, Be- harrlichkeit. Und es braucht vor allem Information, damit jene, die solcher Gewalt ausgesetzt sind, wissen, was sie tun müssen und die Täter bestraft werden können.

Dieser Ratgeber wendet sich an Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Sie müssen erfahren, dass es kein unabwendbares Schick- sal ist, den Gewalttätigkeiten des Partners oder ehemaligen Partners schutzlos ausgeliefert zu sein. Sie müssen auf Ihr Recht vertrauen und es in Anspruch nehmen: das Recht auf ein gewaltfreies Leben. Der Rat- geber zeigt dafür Wege auf und bie- tet Informationen, wer ihnen dabei hilft und Unterstützung leistet. Er richtet sich an eine Öffentlichkeit, die nicht wegschaut und bietet Rat für hilfsbereite Menschen im Umfeld Betroffener. Vom Partner immer wie- der gedemütigt und geschlagen zu werden – das ist keine familiäre Pri- vatsache. Die Wohnung ist kein rechtsfreier Raum, in dem Gewalt geduldet wird. Häusliche Gewalt ist eine schwere Menschenrechtsver-

Vorwort

VORWORT 4

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letzung und muss auch als solche geahndet werden. Die Opfer müssen zu ihrem Recht kommen – wer schlägt, muss gehen. Es ist ein Un- ding, dass die Täter in der Vergan- genheit meistens in der Wohnung blieben, während die Opfer gezwun- gen waren, zu Verwandten oder in Frauenhäuser zu flüchten!

Nach wie vor können misshandelte Frauen – auch mit Kindern - Schutz und Zuflucht in Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen finden. Au- ßerdem haben sie einen Anspruch auf schnellen Schutz in ihrer Woh- nung, die Polizei im Land Branden- burg kann deshalb Platzverweise ge- gen Gewalttäter aussprechen. Das geänderte Polizeigesetz schafft die Möglichkeit, dass das Prinzip nun- mehr umgekehrt wird und immer häufiger die prügelnden Männer aus der Wohnung verwiesen und mit Be- tretungsverbot belegt werden. Jeder soll wissen: Wer prügelt, hat Unrecht und wer häusliche Gewalt ausübt, der muss mit Bestrafung rechnen.

Das Gewaltschutzgesetz signalisiert deutlich: Frauen, die zum Schutz vor häuslicher Gewalt eine gemeinsame Wohnung für sich beanspruchen, ha- ben das Recht auf ihrer Seite. Das gilt in gleicher Weise für betroffene

Männer – doch im Vorjahr waren im Land Brandenburg fast 82% der Op- fer weiblich. Demzufolge richtet sich auch dieser Ratgeber in erster Linie an Frauen.

In dieser Broschüre finden Sie Hilfe, Rat und Informationen zur eigenen Sicherheitsplanung, die langjährige Erfahrungen der Frauenhäuser be- rücksichtigen. Diese Überlegungen im Zusammenhang mit rechtlichen Informationen, Zufluchts- und Bera- tungsangeboten können Ihnen und Ihren Kindern mögliche Wege aus der Spirale der Gewalt weisen. Ich bitte Sie: Nutzen Sie das – für Ihr ei- genes Leben und die Zukunft Ihrer Kinder. Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, die Ansprechpartnerin- nen finden Sie im Anhang.

Ich wünsche mir, dass viele betroffe- ne Frauen von diesem Ratgeber profitieren und dass er Mitarbeiterin- nen von Hilfe- und Beratungseinrich- tungen in ihrer Arbeit unterstützt.

Dagmar Ziegler

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Land Brandenburg

VORWORT 5

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Sind Sie von häuslicher Gewalt betroffen?

Ihr Lebenspartner …

-beleidigt Sie und macht Sie bei Freunden oder Familienmitgliedern schlecht?

-hindert Sie, Ihre Familie oder Freunde zu treffen?

-hält Sie davon ab, das Haus zu verlassen?

-kontrolliert Ihre Finanzen?

-droht damit, Sie, Ihre Kinder, Verwandte, Freunde, Ihre Haustie- re oder sich selbst zu verletzten?

-wird plötzlich wütend und rastet aus?

-beschädigt Ihre Sachen?

-schlägt, stößt, schubst, beißt Sie?

-zwingt Sie zum Sex?

-akzeptiert nicht, dass Sie sich ge- trennt haben oder trennen wollen und verfolgt, belästigt oder terro- risiert Sie?

Alles das sind Formen von Gewalt – und Sie müssen das nicht hinneh- men. Häusliche Gewalt widerfährt

nicht nur Ihnen, sondern jede vierte Frau erlebt im Laufe ihres Lebens Gewalt in einer Beziehung (Ergebnis der Studie des BMFSFJ 2004). Die meisten schweigen aus Scham und erdulden jahrelange seelische oder körperliche Misshandlungen. Mit dem neuen Gewaltschutzgesetz stellt sich der Staat eindeutig auf Ih- re Seite. Sie haben ein Recht auf ein Leben ohne Gewalt!

Das neue Gewaltschutzgesetz stärkt Ihre Rechte, ein gewaltfreies Leben für sich und Ihre Kinder durchzusetzen, und es gibt viele Menschen und Institutionen, die Ih- nen dabei helfen können.

In diesem Ratgeber finden Sie ei- ne Übersicht über Ihre verschie- denen Möglichkeiten:

-Die Polizei kann Sie in einer akuten Gefahrensituation schützen: Hier er- fahren Sie, was die Polizei unterneh- men kann – insbesondere wann und wie sie den Gewalttäter der Woh- nung verweisen kann.

- Sie können den Gewalttäter auch langfristig durch das Gericht aus der Wohnung weisen lassen; das neue zivilrechtliche Gewaltschutzgesetz

Einleitung

EINLEITUNG 7

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verleiht Ihnen Ansprüche auf Über- lassung der Wohnung. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ansprüche gel- tend machen können.

- Auch gegen Belästigungen wie Te- lefonterror oder Nachstellungen stellt das Gesetz Maßnahmen zur Verfü- gung. Hier erfahren Sie, wie und wo Sie solche Schutzanordnungen be- antragen können.

- Bei Straftaten hat der Staat grund- sätzlich die Verpflichtung, den Täter zu verfolgen. Hier erfahren Sie, wie ein Strafverfahren abläuft und wel- che Rechte Sie als Geschädigte in einem Strafverfahren haben.

- Schließlich können Sie sich ganz praktisch selbst schützen. Hier erfah- ren Sie, welche Eckpunkte Sie für Ih- re persönliche Sicherheitsplanung bedenken sollten.

Wie ist dieser Ratgeber zu lesen?

Sie müssen nicht alle Kapitel zu den Rechtsfragen von Anfang bis Ende lesen. Für die jeweiligen Themen gibt es zunächst allgemeine und rechtli- che Ausführungen. Daran schließen sich konkrete Vorschläge zum Han- deln an. Verweise zu weiterführen-

den Informationen im Ratgeber sind mit einem (>)gekennzeichnet.

Was können Sie selbst in einer akuten Gefahrensituation tun?

In einer akuten Gewaltsituation soll- ten Sie die Polizei rufen! Wenn Sie selbst angegriffen werden oder be- merken, dass gegen eine andere Person Gewalt angewendet wird, ru- fen Sie den Notruf 110 an. Die Polizei ist Tag und Nacht im Dienst. Wenn Sie nicht telefonieren können, laufen Sie aus dem Haus und wenden sich direkt an Menschen oder rufen Sie laut um Hilfe oder Feuer oder Polizei!

Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen zu helfen.

Teilen Sie der Polizei mit,

-wer Sie sind und wo Sie sich derzeit aufhalten,

- durch wen und wodurch Sie (oder andere Personen, Kinder) akut ge- fährdet sind,

-durch wen und wie Sie (oder ande- re Personen, Kinder) verletzt sind, - ob vom Täter unmittelbar weitere Gefahr droht und ob er Waffen be- sitzt,

- ob er alkoholisiert ist und/oder unter dem Einfluss von Drogen steht.

EINLEITUNG 8

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Bis die Polizei kommt, bringen Sie sich in Sicherheit, z. B. bei Nachbarn, bei einer Freundin, in einem Ge- schäft oder sichern Sie sich in der ei- genen Wohnung. Lassen Sie die Po- lizei wissen, wo Sie sind. Am Ende eines Polizeieinsatzes kann die Poli- zei den Gewalttäter aus der Woh- nung verweisen (> Schutz durch die Polizei).

Was können Sie tun, wenn Sie die Polizei nicht gerufen haben?

Bei Verletzungen sollten Sie sich auf jeden Fall so bald wie möglich an ei- ne Ärztin oder einen Arzt (am Wo- chenende: Notdienst) wenden. Las- sen Sie dort Ihre Verletzungen doku- mentieren. Sie haben damit – auch falls Sie erst später rechtliche Maß- nahmen ergreifen wollen – ein wich- tiges Beweismittel in der Hand.

Es gibt auch in Ihrer Nähe ein Frau- enhaus, eine Frauenschutzwohnung oder eine Beratungsstelle, die Ihnen

in Ihrer Situation Unterstützung an- bietet. Sie sind nicht allein! (> Tele- fonliste am Ende des Ratgebers) Lassen Sie sich in jedem Fall beraten!

Sie können ein Frauenhaus oder ei- ne Beratungsstelle anrufen oder auf- suchen, um sich über Ihre prakti- schen und rechtlichen Möglichkeiten informieren zu lassen.

Lesen Sie in dieser Broschüre nach:

-Was kann die Polizei für Sie tun?

-Wie und unter welchen Voraus- setzungen können Sie eine Woh- nungszuweisung und Schutzan- ordnungen beantragen?

-Was bedeutet eine Strafverfol- gung gegen den Täter?

-Wie können Sie sich und Ihre Kinder weiter schützen?

EINLEITUNG 9

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Drohungen und Gewalttätigkeiten im häuslichen Bereich sind keine Kava- liersdelikte, sondern sie sind genau- so zu bewerten wie Straftaten außer- halb des privaten Raumes. Daraus folgt für Sie: Die Polizei wird zu Ihrem Schutz tätig und leitet die Strafverfol- gung des Täters ein.

Die Polizei des Landes Brandenburg wird besonders für solche Einsätze geschult. Sie wird jedem Gewalttäter deutlich machen, dass Gewalt im häuslichen Bereich von ihr nicht tole- riert wird und dass Sie als Opfer mit der Unterstützung des Staates rech- nen können.

Rechte der Polizei zu Ihrem Schutz

- Die Polizei darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben Ihre Wohnung – auch ohne Einwilligung des Mieters/Eigentü- mers – betreten.

- Die Polizei wird bei Eintreffen die Personalien aller Anwesenden fest- stellen und Sie und den Täter tren- nen und einzeln befragen. Soweit auch eine Polizistin im Einsatz ist, können Sie sich von ihr befragen lassen.

-Versuchen Sie – auch wenn es Ih- nen schwer fällt – das Geschehene möglichst genau wiederzugeben, da die Polizei auf Grundlage dieser An- gaben entscheidet, welche weiteren Maßnahmen zu Ihrem Schutz erfor- derlich sind.

- Berichten Sie auch über nicht sichtbare und/oder frühere Verlet- zungen durch denselben Täter.

- Die Polizei wird Beweise sichern, um zu dokumentieren, was Ihnen geschehen ist (also z. B. Zeuginnen und Zeugen befragen, Gegenstän- de, mit denen Gewalt ausgeübt wur-

Schutz durch die Polizei – Was tut die Polizei für Sie?

SCHUTZ DURCH DIE POLIZEI – WAS TUT DIE POLIZEI FÜR SIE?

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de, sicherstellen, Fotos machen usw.). Hierzu ist es wichtig, dass die Spuren bis zum Eintreffen der Polizei sichtbar bleiben und Sie an sich selbst und auch in der Wohnung nichts verändern. Benennen Sie – wenn möglich – Zeuginnen oder Zeugen und übergeben Sie der Poli- zei gegebenenfalls die Gegenstän- de, mit denen Sie misshandelt wor- den sind.

- Die Polizei kann die gewalttätige Person aus einer Wohnung, in der Sie wohnen, sowie aus deren unmit- telbarer Umgebung für einen Zeit- raum von bis zu 10 Tagen verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Be- reich untersagen.

Wichtig: Über eine Wohnungsver- weisung und ein Rückkehrverbot entscheidet allein die Polizei nach der Situation vor Ort! Sie müssen keinen Antrag stellen! Über den Poli- zeieinsatz werden Unterlagen gefer- tigt, die später vor Gericht beweiser- heblich sein können. Die Polizei wird Ihnen dazu das entsprechende Ak- tenzeichen mitteilen.

- Bei einer Wohnungsverweisung kann der Gewalttäter unter Aufsicht der Polizei Gegenstände seines per-

sönlichen Bedarfs einpacken und mitnehmen. Seine Wohnungsschlüs- sel werden ihm abgenommen. Geht er nicht freiwillig, kann die Polizei ihn unter Anwendung von Zwangsmaß- nahmen entfernen.

-Sollte eine Wegweisung nicht aus- reichen, um Sie (und Ihre Kinder) vor dem Gewalttäter zu schützen, kann die Polizei ihn auch in Gewahr- sam nehmen. Das ist zur Verhinde- rung einer unmittelbar bevorstehen- den Begehung oder Fortsetzung ei- ner Straftat und auch zur Durchset- zung des Platzverweises zulässig, also z. B. wenn der Täter Sie weiter bedroht und/oder zu erkennen gibt, dass er wieder in die Wohnung zurückkehren wird. Die Polizei muss in einem solchen Fall allerdings un- verzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden, eine rich- terliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Frei- heitsentziehung herbeiführen. Die Dauer des polizeilichen Gewahr- sams darf vier Tage nicht über- schreiten.

- Wenn Sie sich innerhalb der (zehntägigen) Frist der polizeilichen Wegweisung entscheiden, bei Ge- richt zivilrechtliche Schutzanordnun-

SCHUTZ DURCH DIE POLIZEI – WAS TUT DIE POLIZEI FÜR SIE? 11

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gen (>Zivilrecht), z. B. das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung, zu be- antragen, endet die Wegweisung mit dem Tag der gerichtlichen Entschei- dung. Sollte diese bis zum Ablauf der polizeilichen Wegweisung noch nicht vorliegen, verlängert sich die Weg- weisung bis zur gerichtlichen Ent- scheidung, maximal jedoch auf 20 Tage.

- Fühlen Sie sich – trotz einer Weg- weisung – nicht sicher, oder hat die Polizei in Ihrem Fall keine Wegwei- sung angeordnet, sollten Sie überle- gen, die Wohnung zu verlassen.

Frauenhäuser bieten Ihnen in dieser Krisensituation Unterstützung und eine sichere Unterkunft. Die Polizei kann Ihnen den Kontakt zum nächs- ten Frauenhaus vermitteln. Sie wird dafür sorgen, dass Sie in Ruhe die notwendigen persönlichen Dinge für sich und die Kinder packen und sich ohne weitere Bedrohungen oder An- griffe ins Frauenhaus oder an einen anderen Ort Ihrer Wahl begeben kön- nen. Frauenhäuser sind geschützte, zeitweise Wohnmöglichkeiten für Frauen mit und ohne Kinder. Männer haben keinen Zutritt, die Adressen werden geheim gehalten.

Checkliste für Dinge, die Sie mitnehmen sollten:

-Ausweise, Pässe, Krankenversi- cherungskarten von sich selbst und den Kindern

-Geburts- und Heiratsurkunde -Geld

-Kontounterlagen, Scheckkarten -Mietvertrag, Arbeitsvertrag,

Bescheide vom Arbeits- oder Sozialamt, Rentenversicherung -Sorgerechtsentscheide -erforderliche Medikamente,

ärztliche Atteste

-Kleidung, Hygieneartikel, Schul- sachen und Spielzeug der Kinder, persönliche Briefe oder Aufzeich- nungen.

-Wenn Sie später noch einmal in die Wohnung gehen müssen, um weite- re persönliche Dinge zu holen, kann die Polizei Sie begleiten, um Sie zu schützen.

- Auf sich allein gestellt - ist es für viele betroffene Frauen sehr schwer, an alles Notwendige zu denken und Veränderungen für ihre Sicherheit in Gang zu setzen. Zögern Sie deshalb nicht, sich unterstützen zu lassen.

SCHUTZ DURCH DIE POLIZEI – WAS TUT DIE POLIZEI FÜR SIE?

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Wichtig:Auch wenn für Sie ein Auf- enthalt im Frauenhaus nicht in Be- tracht kommt, sollten Sie auf jeden Fall das Beratungsangebot in An- spruch nehmen. Die Polizei wird Ihre persönlichen Daten aber nur weiter- leiten, wenn Sie schriftlich Ihr Einver- ständnis erklären. Sie hält ein ent- sprechendes Formular bereit. Die Beraterin des Frauenhauses wird in- nerhalb weniger Tage mit Ihnen Kon- takt aufnehmen und Ihnen eine Be- ratung anbieten. Von dieser Möglich- keit sollten Sie Gebrauch machen!

Die Entscheidung über weitere Schritte bleibt auf jeden Fall bei Ih- nen.

SCHUTZ DURCH DIE POLIZEI – WAS TUT DIE POLIZEI FÜR SIE? 13

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Das Gewaltschutzgesetz ist geschaf- fen worden, um Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum verbesserte rechtliche Handlungsmöglichkeiten in die Hand zu geben. Kernpunkte des Gewaltschutzgesetzes sind zum einen Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Woh- nung und zum anderen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen, so genannte Schutzanordnungen (z. B. das Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person oder an anderen Orten aufzuhalten).

Im Grundsatz gilt das Gesetz für je- de Person. Eine Ausnahme bilden nur minderjährige Kinder im Verhält- nis zu ihren Eltern und anderen sor- geberechtigten Personen (Vormund, Pfleger). Wird ihr Wohl durch eine Verletzung ihres Körpers, ihrer Ge- sundheit oder Freiheit gefährdet, ist das Kinder- und Jugendhilferecht, das Kindschafts- bzw. Vormund- schaftsrecht anzuwenden.

Zivilrechtlicher Schutz

ZIVILRECHTLICHER SCHUTZ 14

Rechtliche Regelungen

Die gesetzlichen Grundlagen von Wohnungszuweisung und Schutzanordnungen

Es gibt viele Formen von Gewalt ge- gen Frauen. Das Gewaltschutzge- setz findet jedoch nur bei den dort genannten Gewaltformen Anwen- dung: Gewalttaten im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzungen des Kör- pers, der Gesundheit, der Freiheit oder die Drohung mit solchen Verlet- zungen sowie unzumutbare Belästi- gungen und Nachstellungen.

Überlassung einer

gemeinsam genutzten Wohnung -

§ 2 Gewaltschutzgesetz

Eine wesentliche Bestimmung des Gewaltschutzgesetzes ist § 2:

Er gibt den Opfern von Gewalt ein Recht zur Überlassung einer ge- meinsam genutzten Wohnung (Weg- weisung des Täters).

Voraussetzungen

Zunächst ist Voraussetzung, Opfer von Gewalttaten im Sinn des Geset- zes geworden zu sein. Außerdem muss ein auf Dauer angelegter ge-

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meinsamer Haushalt mit dem Täter geführt werden. Unter diesem Begriff ist eine Lebensgemeinschaft zu ver- stehen, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein ge- genseitiges Füreinandereinstehen begründen und die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Damit entspricht der Begriff den Kriterien einer eheähnli- chen Gemeinschaft, ohne dass es allerdings auf das Vorliegen sexuel- ler Beziehungen zwischen den Part- nern ankommt. Sowohl die hetero- oder homosexuelle Partnerschaft wie auch das dauerhafte Zusam- menleben alter Menschen als Alter- native zum Alters- oder Pflegeheim, die ihr gegenseitiges Füreinander- einstehen zum Beispiel durch ge- genseitige Vollmachten dokumentie- ren, können daher grundsätzlich die- se Kriterien erfüllen.

Der Anspruch auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung knüpft an erlittene Gewalttaten an.

Dabei ist zwischen einerseits Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverlet- zungen und andererseits Drohungen zu unterscheiden. Jedoch können Drohungen sich als Körper- oder Ge-

sundheitsverletzungen auswirken, wenn sie z. B. zu Schlafstörungen oder psychischer Erkrankung füh- ren.

-Hat der Täter eine Person an Kör- per, Gesundheit oder Freiheit ver- letzt, hat die verletzte Person An- spruch auf zumindest zeitweise al- leinige Nutzung der bisherigen ge- meinsamen Wohnung, außer es ste- hen besonders schwerwiegende Be- lange des Täters entgegen.

- Hat der Täter mit solchen Verlet- zungen „nur“ gedroht, so hat das Opfer nur dann einen Anspruch auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung, wenn diese erforderlich ist, um eine „unbillige Härte“ zu ver- meiden. Eine „unbillige Härte“ kann z. B. vorliegen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern ge- fährdet ist.

Frist

Die verletzte Person muss den An- spruch auf Wohnungsüberlassung innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich gegenüber dem Täter geltend machen, sonst verfällt ihr Anspruch.

ZIVILRECHTLICHER SCHUTZ 15

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Dauer

Ist die verletzte Person allein oder gemeinsam mit einem Dritten Miete- rin oder Eigentümerin der Wohnung, wird ihr das Gericht die Wohnung so- fort auf Dauer zuweisen.

Hat der Täter alleinige Rechte an der Wohnung (z. B. Alleinmieter, Eigentü- mer), wird die Dauer der Überlas- sung auf höchstens sechs Monate befristet, solange es zum Schutz des Opfers erforderlich erscheint. Eine Verlängerung um weitere sechs Mo- nate ist möglich, wenn sich die ver- letzte Person bis zum Ablauf der ers- ten Frist keinen angemessenen Wohnraum beschaffen konnte, außer es stehen überwiegende Belange des Täters oder eines dritten Berech- tigten entgegen.

Handelt es sich um einen gemeinsa- men Mietvertrag oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung ist eben- falls die Dauer vom Gericht zu be- stimmen, ohne dass im Gesetz eine Vorgabe enthalten ist. Das Gericht soll sich an den Gegebenheiten des Einzelfalls – z. B. Dauer des Mietver- trages oder Kündigungsfristen – ori- entieren.

Danach muss eine endgültige Rege- lung auf der Grundlage des Mietver-

trages oder der Eigentumsverhält- nisse erfolgen

(Abweichungen für Eheleute, siehe S. 17).

Anforderungen

an das Verhalten des Täters Der Täter muss alles unterlassen, was die Ausübung des Nutzungs- rechtes der verletzen Person an der Wohnung erschweren oder vereiteln könnte. Das Gericht kann dem Täter ausdrücklich verbieten, die Woh- nung zu kündigen oder zu ver- äußern, sie zu betreten, sich in der Nähe aufzuhalten oder was immer die Nutzung erschweren kann.

Vergütung

Das Gericht kann festlegen, dass dem Täter für die Nutzung der Woh- nung eine Vergütung zu zahlen ist, z. B. wenn er der Alleinmieter der Wohnung ist, da er dann weiterhin zur Mietzahlung an den Vermieter verpflichtet bleibt.

Ausschlussgründe

Der Anspruch des Opfers auf Woh- nungsüberlassung ist ausgeschlos- sen, wenn weitere Verletzungen nicht zu erwarten sind. Allerdings geht das Gericht von der Vermutung aus, dass Wiederholungsgefahr be-

ZIVILRECHTLICHER SCHUTZ 16

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steht, wenn es einmal zu Gewalt- tätigkeiten gekommen ist.

Die Beweislast wurde durch das Gewaltschutzgesetz umgekehrt Nicht mehr die betroffene Frau muss nachweisen, dass sie weiterhin ge- fährdet ist, sondern der Täter muss die Vermutung, dass er wieder Ge- walt ausüben wird, mit guten Grün- den widerlegen. Selbst wenn keine Wiederholungsgefahr bestehen soll- te, wird der Frau die Wohnung zuge- wiesen, wenn ihr ein weiteres Zu- sammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist (z. B. bei versuchter Tötung oder Vergewaltigung).

Die Überlassung der Wohnung an die verletzte Person kann dadurch ausgeschlossen sein, dass dieser Überlassung besonders schwerwie- gende Belange des Täters entgegen- stehen. Solche Belange des Täters könnten z. B. eine schwere Erkran- kung sein oder dass die gemeinsa- me Wohnung seiner Behinderung entsprechend eingerichtet und/oder zugänglich ist.

Besonderheiten der Wohnungs- zuweisung bei Eheleuten -

§ 1361 b Bürgerliches Gesetz- buch (BGB)

Bei Eheleuten, die getrennt leben oder von denen einer getrennt leben will, kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewoh- nung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt. Dieser An- spruch nach § 1361 b BGB gilt bis zur Scheidung. Mit dem Schei- dungsurteil kann endgültig über die Zuweisung entschieden werden. Die Überlassung muss auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Gatten notwendig sein, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Als Beispiel für eine "unbillige Härte"

nennt das Gesetz die Gefährdung des Wohls von im Haushalt leben- den Kindern.

Entgegenstehende Belange des an- deren könnten z. B. eine schwere Er- krankung sein oder auch dass die gemeinsame Wohnung seiner Be- hinderung entsprechend eingerich- tet und/oder zugänglich ist.

Nach Gewalttaten oder Drohungen soll auf Antrag der verletzten Ehe- frau in der Regel die gesamteWoh- nung zur alleinigen Nutzung über-

ZIVILRECHTLICHER SCHUTZ 17

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lassen werden, denn eine teilweise Überlassung würde die Gefährdung der Ehefrau eher noch erhöhen. Ist ein Ehegatte ausgezogen und hat er innerhalb von sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht gezeigt, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen will. Die Frau braucht ihn also nach diesen sechs Monaten nicht wieder in die Wohnung aufzunehmen!

Umgekehrt muss eine nach Gewalt- tätigkeit geflüchtete Ehefrau vor Ab- lauf dieser sechs Monate die Über- lassung der Wohnung ausdrücklich vom Täter fordern oder besser: die Zuweisung gerichtlich beantragen, wenn sie die Wohnung übernehmen will.

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

– Schutzanordnungen –

§ 1 Gewaltschutzgesetz

Mit Schutzanordnungen kann die Nutzungsüberlassung der Wohnung durch weitere Maßnahmen – wie Be- tretungs- oder Näherungsverbote – abgesichert werden. Der Erlass von Schutzanordnungen setzt keine be-

sondere Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus, ist also nicht auf Gewalt im häuslichen Bereich be- schränkt. Damit kann also auch Fäl- len hartnäckiger Belästigungen und Nachstellungen außerhalb des pri- vaten Bereichs – Stalkinggenannt – begegnet werden. Schutzanordnun- gen können damit auch isoliert be- antragt werden, beispielsweise dann, wenn eine Trennung unabhän- gig vom Gewaltschutzgesetz statt- gefunden hat und der Täter erst nach der Trennung beginnt, das Op- fer zu verfolgen und zu belästigen.

Unter Nachstellungen und Belästi- gungen versteht das Gesetz Hand- lungen, wie das Eindringen einer an- deren Person in Wohnung oder Gar- ten, ständiges Verfolgen und Be- obachten einer Person, Telefonter- ror, Terror per Post, Fax oder E-Mails und ähnliches Verhalten, das gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers erfolgt.

ZIVILRECHTLICHER SCHUTZ 18

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Das Gericht kann in diesen Fällen auf Antrag der verletzten bzw.

belästigten Person anordnen, dass der Täter es z. B. unterlässt, -die Wohnung der Person

zu betreten,

-sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, -andere Orte aufzusuchen, an

denen sich die verletzte bzw.

belästigte Person regelmäßig aufhält, wie z. B. Arbeitsplatz oder Kindergärten,

-Verbindung - persönlich oder über Kommunikationsmedien

(Telefon, Fax, Briefe, E-Mail) - mit ihr aufzunehmen,

-ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Diese Liste ist nicht abschließend, im Einzelfall können je nach Lebensum- ständen auch andere Maßnahmen beantragt und angeordnet werden, die zum Schutz der verletzten oder bedrohten Person erforderlich sind.

Auch können mehrere Anordnungen kombiniert werden: Ziel ist es, den Schutz des Opfers sicherzustellen.

Das Gericht kann die Maßnahmen auch dann anordnen, wenn der Täter die Taten im Alkohol- oder Drogen- rausch (juristisch also „nicht vorsätz- lich“) begangen hat.

Die Maßnahmen sollen befristet werden. Die Dauer hängt von der Art und Schwere des Einzelfalles ab.

Ein Verstoß gegen solche vom Ge- richt ausgesprochenen Schutzan- ordnungen ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe geahndet werden kann (§ 4 Gewaltschutzgesetz).

Weitere Ansprüche der verletzten Person

Andere zivilrechtliche Ansprüche sind durch das Gewaltschutzgesetz nicht ausgeschlossen. Die betroffe- ne Frau kann also auch Schadens- ersatz (z. B. für zerrissene Kleidung oder zerschlagene Gegenstände, Arzt- oder Krankenhauskosten) und Schmerzensgeld als Genugtuung für erlittenen Schmerz fordern. Auch im Hinblick auf ihre Kinder muss sie überlegen, ob sie Anträge zum Sor- ge- oder Umgangsrecht stellen will.

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Was ist mit den Kindern?

Auch das Familiengericht hat im Fal- le einer Wohnungszuweisung zum Schutz vor häuslicher Gewalt das zu- ständige Jugendamt zu informieren, wenn im betroffenen Haushalt Kinder leben, damit das Jugendamt den Be- troffenen Beratung und Unterstüt- zung bei der Ausübung oder Ände- rung eines eventuell bestehenden Umgangsrechts anbieten kann.

Im Rahmen eines Schutzanord- nungsverfahrens kann auch geprüft werden, ob ein Antrag auf Übertra- gung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts und eine Ein- schränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts gestellt wird, um die Kinder, die die Gewalttätigkeit des Vaters oder Lebenspartners gegenü- ber der Mutter erlebt haben, vor wei- teren Gewalterfahrungen zu schüt- zen.

Wurden auch die Kinder vom Täter misshandelt, wird die Polizei das Ju- gendamt informieren. Um sich als Mutter beraten zu lassen und Schrit- te zum Schutz Ihrer Kinder zu planen und umzusetzen, stehen Ihnen die Jugendämter, Erziehungsberatungs-

stellen und Kinder- und Jugendnot- dienste zur Seite.

Das gerichtliche Verfahren

Welches Gericht ist zuständig?

Wenn die Beteiligten einenauf Dau- er angelegten gemeinsamen Haus- halt (S. 14/15) führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstel- lung geführt haben, ist das Familien- gericht zuständig; besteht kein ge- meinsamer Haushalt oder wurde er vor mehr als sechs Monaten aufge- löst, ist es die allgemeine Prozess- abteilung des Amtsgerichts. Die Pro- zessabteilung des Amtsgerichts oder das Landgericht sind auch für weitere Ansprüche wie Schadenser- satz und Schmerzensgeld zustän- dig.

Vorläufiger Rechtsschutz

In Eilfällenkönnen Schutzanordnun- gen und Wohnungsüberlassung beim Familiengericht im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen bean- tragt werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Frist des polizeili- chen Platzverweises von zehn Ta- gen wichtig. Aber auch wenn kein polizeilicher Einsatz vorherging, ist ein zügiges Verfahren notwendig,

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denn nach aller Erfahrung nimmt die Gefährdung für die Opfer gerade in der Trennungsphase stark zu. Zu be- achten ist allerdings, dass die Ge- richte die Eilbedürftigkeit umso eher ablehnen werden, je länger die Tat zurückliegt.

Das Familiengericht hat eine größere Gestaltungsmöglichkeit als die ande- ren Gerichte: Es muss Tatsachen von Amts wegen ermitteln und kann sei- ne Anordnungen unabhängig vom Antrag der verletzten Person treffen und seine Einschätzung der konkre- ten Gefährdung anpassen (Verfah- ren nach dem Gesetz über die Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit, FGG).

In den anderen Fällen (also bei Taten außerhalb des häuslichen Bereichs) muss – bei Gefahr im Verzuge – ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Die For- derungen sind exakt zu formulieren, denn das Amtsgericht ist an die An- träge der Parteien gebunden und darf nicht über sie hinausgehen (Ver- fahren nach der Zivilprozessord- nung, ZPO). Deshalb ist es vor allem in diesen Fällen zu empfehlen, eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuzu- ziehen.

In Eilverfahren – sowohl vor dem Fa- miliengericht, als auch bei einem Amtsgericht – reicht es aus, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sie durch den Täter bedroht ist und weitere Verletzungen und Nach- teile zu befürchten hat. Glaubhaft machen bedeutet, dass sie die Miss- handlungen, Bedrohungen oder Belästigungen nicht beweisen, son- dern das Gericht davon überzeugen muss, dass diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben. Das kann beispielsweise durch eine eidesstattliche Versiche- rung und ein ärztliches Attest erfol- gen. Auch Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie die Dokumentati- on eines Polizeieinsatzes können zur Glaubhaftmachung genutzt wer- den.

Das Gericht kann ohne Anhörung des Täters die vorläufige Wohnungs- zuweisung anordnen und/oder be- fristete Schutzanordnungen erlas- sen. Es muss aber nicht so verfah- ren.

Hauptverfahren

Wenn die Tat schon längere Zeit zurückliegt, muss ein Hauptverfah- ren angestrengt werden. Im Haupt- verfahren reicht Glaubhaftmachung

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nicht aus, sondern es muss der so genannte Vollbeweis für das Vorlie- gen von Gewalt erbracht werden.

Das heißt: Die Vorwürfe müssen zur Überzeugung des Gerichts festste- hen, vernünftige Zweifel müssen ausgeschlossen sein. Die üblichen Beweismittel sind: Zeugen, Urkun- den (wie ärztliche Atteste, Polizeibe- richt), Sachverständigengutachten, Augenschein und Parteiverneh- mung, d. h. Befragung von Antrag- stellerin und Antragsgegner durch das Gericht.

Fordert die Frau Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld, muss sie ebenfalls beim Amts- oder Landge- richt eine Klage einreichen. Bei Zivil- prozessen besteht vor den Landge- richten Anwaltszwang, d. h. die Ver- pflichtung, sich durch einer/einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Durchsetzung der Maßnah- men des Gewaltschutzgesetzes Wenn der Täter die erlassenen Schutzanordnungen missachtet, kann die verletzte Person die Polizei

rufen, denn Verstöße gegen gericht- liche Schutzanordnungen sind Straftaten (> Strafverfolgung). Au- ßerdem kann sie bei Gericht Ord- nungsgeld oder -haft beantragen.

Die Wohnungszuweisung muss – falls der Gewalttäter nicht freiwillig auszieht, schon ausgezogen ist oder durch die Polizei der Wohnung ver- wiesen wurde (> Schutz durch die Polizei)– mit Hilfe einer Gerichtsvoll- zieherin/eines Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden. Diese können die Polizei zur Hilfe hinzuziehen.

Die Wohnungszuweisung bleibt für die gesamte festgelegte Dauer wirk- sam. Verschafft sich der Täter entge- gen der Anordnung Zugang zur Wohnung, kann die verletzte Person entweder die Polizei zur Hilfe rufen (der Täter begeht mit der Betretung eine Straftat) oder sich an den Ge- richtsvollzieher wenden. Es muss keine neue Anordnung beim Gericht beantragt werden. Nimmt allerdings das Opfer den Täter wieder in die Wohnung auf, kann dieser vor Ge- richt eine Aufhebung der gerichtli- chen Räumungsentscheidung erwir- ken. Hat er dies nicht getan, kann in- nerhalb der gesamten Geltungsdau- er immer wieder aus demselben Ti-

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tel (Wegweisungsbeschluss) voll- streckt werden.

Was müssen Sie konkret unter- nehmen?

- Entscheiden Sie, ob eine Woh- nungszuweisung für Sie in Betracht kommt.

-Überlegen Sie, welche Schutzmaß- nahmen für Sie und Ihre Kinder ge- eignet sind. Wo sind Sie häufig? Wo- mit ist Ihnen gedroht worden?

-Lassen Sie sich beraten.

- Vor allem in Frauenhäusern und –schutzwohnungen hat man viel Er- fahrung mit häuslicher Gewalt und bietet Ihnen Beratung - auch unab- hängig von einem Aufenthalt - an.

Die Mitarbeiterinnen können Ihnen helfen, sich darüber klar zu werden, wie es weitergehen soll und Ihnen vertrauensvoll zur Seite stehen.

Sie können Sie gegebenenfalls auch zum Gericht begleiten.

- Rechtsberatung erfolgt durch An- wältinnen und Anwälte. Adressen von Fachanwältinnen und -anwälten für Familienrecht erfahren Sie bei der

Rechtsanwaltskammer oder bei den Beraterinnen. Vereinbaren Sie einen Termin für die Rechtsberatung und fragen Sie vorab nach den entste- henden Kosten bzw. nach der Mög- lichkeit, Prozesskostenhilfe in An- spruch zu nehmen. Sie kann bei niedrigem Einkommen gewährt wer- den, die Kosten für Rechtsberatung werden auch übernommen.

Eilverfahren

- Brauchen Sie eine schnelle Ent- scheidung des Gerichts? Dann ist ein Eilantrag der richtige Weg. Eilan- träge auf Schutzanordnungen oder Wohnungsüberlassung können Sie beim zuständigen Gericht persönlich abgeben oder mit der Post an das Gericht schicken. Sie haben auch die Möglichkeit, sie durch die Rechtsantragstelle im Gericht auf- nehmen zu lassen. Das ist der schnellste und einfachste Weg. Man kann Ihnen dort auch im Einzelnen sagen, was Sie beifügen müssen und was im Antrag alles enthalten sein muss. Wenn Sie den Antrag selbst stellen – also nicht durch die Rechtsantragstelle – müssen Sie ihn und alle Anlagen dreifach und je-

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weils selbst unterschrieben bei Ge- richt einreichen.

Schildern Sie in dem Antrag das Geschehene umfassend und detailliert:

-Was ist wann und wo passiert?

-Wenn möglich, benennen Sie Zeuginnen und Zeugen mit Namen und Adresse.

-Wurden Sie oder die Kinder verletzt? Wie? Wenn Sie eine Ärztin/einen Arzt aufgesucht haben, geben Sie die Adresse an und fügen das Attest ggf. bei.

-Haben Sie die Polizei gerufen?

Was hat die Polizei getan?

Geben Sie dem Gericht die Vorgangsnummer des polizeilichen Einsatzes an.

-Wurde Strafanzeige erstattet?

Dann geben Sie auch dieses Aktenzeichen an.

-Wurden Sie auch früher schon von demselben Täter misshandelt?

-Gab es früher schon mal einen

Polizeieinsatz/eine Strafanzeige?

-Ist der Täter vorbestraft?

-Besitzt er eine Waffe?

-Um die Dringlichkeit hervorzuhe- ben, sollten mögliche Gefährdun- gen durch den Täter für die Zeit bis zum Termin dargelegt werden, um das Gericht von der Eilbedürftigkeit zu überzeugen.

- Sie können Muster für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz beim Bundesministerium für Familie, Se- nioren, Frauen und Jugend

(BMFSFJ) anfordern:

BMFSFJ, Broschürenstelle, Postfach 20 15 51, 53145 Bonn E-Mail:

broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de -Haben Sie Sorge, dass Sie die Kos- ten des Verfahrens nicht tragen kön- nen, stellen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe. Diesem Antrag müssen Sie eine Erklärung über Ihre persön- liche und finanzielle Situation beifü- gen. Das notwendige Formular er- halten Sie bei jedem Gericht. Füllen Sie es aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie Belege wie Gehalts- bescheinigung, Sozialhilfebescheid,

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Mietvertrag etc. bei. Diese Erklärung über Ihre persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse bekommt der Antragsgegner nicht zu sehen.

- Das Gericht entscheidet entweder sofort ohne mündliche Verhandlung oder es wird ein Termin bestimmt.

-Fürchten Sie, dass der Täter anläss- lich der mündlichen Verhandlung Ih- nen gegenüber gewalttätig wird, bit- ten Sie das Gericht schon vorab um Schutz.

- Im Verfahren werden Sie dann an- gehört und zu den von Ihnen schon schriftlich angegebenen Gescheh- nissen nochmals befragt. Auch wenn es Ihnen schwer fällt – versuchen Sie, die erlittene Gewalt so genau wie möglich zu beschreiben.

Klage/Hauptverfahren

- Kommt es zu einem Hauptverfah- ren oder haben Sie keinen Eilantrag gestellt, müssen Sie beachten, dass nun höhere Beweisanforderungen gelten als bei einer vorläufigen Ent- scheidung. Auch kann keine eides- stattliche Versicherung genutzt wer- den. Da die Beweislage in Fällen

häuslicher Gewalt aber häufig schwierig ist - denn sie findet nun einmal im privaten Raum statt - kön- nen Sie möglicherweise in der Ver- handlung als Partei selbst vernom- men werden.

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Gewalttaten sind Straftaten – unab- hängig davon, ob sie im häuslichen Bereich oder in der Öffentlichkeit be- gangen werden. Deshalb ist Gewalt durch Verwandte oder Lebenspart- ner genauso zu behandeln wie Ge- walt im öffentlichen Bereich. Die Strafverfolgung von Gewalttaten im häuslichen Bereich ist ein wesentli- ches Element zur Verhinderung künf- tiger Gewalt, denn dem Gewalttäter wird deutlich gemacht, dass sein Ver- halten gesellschaftlich nicht toleriert oder akzeptiert wird.

Rechtliche Regelungen

Gewalt im häuslichen Bereich kann vor allem folgende Delikte betreffen:

-Mord- und Totschlagsversuch -Körperverletzung

-gefährliche Körperverletzung -schwere Körperverletzung -Misshandlung von

Schutzbefohlenen

-sexuelle Nötigung, Vergewaltigung -Freiheitsberaubung

-Erpressung -Bedrohung -Nötigung

-Sachbeschädigung -Hausfriedensbruch - Beleidigung

Dazu kommt die neue Strafvorschrift des Gewaltschutzgesetzes: Verstößt jemand gegen eine vom Gericht ausgesprochene Schutzanordnung (> Zivilrecht), kann er nach § 4 Ge- waltschutzgesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr be- straft werden.

Die Polizei sichert bei ihren Einsät- zen in Fällen häuslicher Gewalt bei Verdacht einer Straftat immer die für die weiteren Ermittlungen erforderli- chen Beweise und leitet eine Straf- anzeige an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Anklage weiter.

Strafanzeige und Strafantrag Das Strafverfahren beginnt in aller Regel mit einer Strafanzeige. Sie ist die Mitteilung eines Verdachts und kann nicht nur von der oder dem Verletzten, sondern von jeder ande-

Strafverfolgung und Opferschutz

STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ 26

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ren Person mündlich, telefonisch oder schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei den Amtsgerichten angebracht werden.

Strafanzeigen verpflichten die Straf- verfolgungsbehörden zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegt, der zur Einleitung eines Er- mittlungsverfahrens zwingt. Das gilt auch für anonyme Strafanzeigen. Da die Strafverfolgungsbehörden allen Verdachtsgründen von Amts wegen nachgehen müssen, spielt es für den Fortgang des Verfahrens keine Rolle, ob die Anzeigenerstatterin bzw. der Anzeigenerstatter die Strafanzeige später wieder zurücknimmt.

Eine Ausnahme davon bilden dieAn- tragsdelikte. Bei Antragsdelikten ist die Strafverfolgung davon abhängig, dass die durch die Straftat verletzte Person gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden erklärt, dass sie die- se Strafverfolgung möchte, d. h. ei- nen Strafantrag stellt. Antragsdelikte sind z. B.

-die „einfache“ Körperverletzung, -Hausfriedensbruch oder -Beleidigung.

Ein Strafantrag kann noch bis zu drei Monate nach Kenntnisnahme von der Tat gestellt werden. Bei Körper- verletzungsdelikten kann die Staats-

anwaltschaft das Verfahren aller- dings auch ohne Strafantragweiter- führen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

Ermittlungsverfahren

Meistens folgt auf die Anzeige eine Ladung zu einer Vernehmung bei der Polizei, evtl. auch noch bei der Staatsanwaltschaft. Es ist wichtig, diese Termine wahrzunehmen, denn die Aussage der Opfer ist gerade in Fällen häuslicher Gewalt häufig das wichtigste Beweismittel. Bei dieser Gelegenheit sollten auch ärztliche Atteste – falls vorhanden – über (auch ältere) Verletzungen vorgelegt und etwaige Zeuginnen oder Zeu- gen benannt werden.

Die Staatsanwaltschaft leitet als Strafverfolgungsbehörde die Ermitt- lungen. Erweist sich ein Tatverdacht als hinreichend, muss sie grundsätz- lich Anklage erheben. Ist der Tatver- dacht nicht hinreichend – z. B. weil die Beweismittel zur Überführung des Täters als nicht ausreichend be- urteilt werden – wird das Verfahren eingestellt. Hierüber wird das Opfer der Straftat, wenn es einen Strafan- trag gestellt hat, informiert.

STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ 27

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Bei besonders schweren Gewaltta- ten kann die Staatsanwaltschaft schon vor der Anklageerhebung ei- nen Haftbefehl gegen den Täter be- antragen, wenn z. B. die Gefahr be- steht, dass er das Opfer unter Druck setzt, im Verfahren nicht auszusagen oder zu lügen (Verdunklungsgefahr), oder wenn konkrete Wiederholungs- gefahr besteht, die mit milderen Mit- teln nicht abgewendet werden kann (Wiederholungs- und Fortsetzungs- gefahr).

Zeugnisverweigerungsrecht Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch bei der Hauptverhandlung be- steht für Personen mit einem beson- deren Näheverhältnis zum Angeklag- ten das Recht, die Aussage zu ver- weigern. Dieses Recht gilt für -Verlobte

-Ehegatten (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht)

-die Lebenspartnerin (auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht)

-Verwandte und -Verschwägerte

Demnach muss eine durch häusliche Gewalt betroffene Frau nicht in je-

dem Fall als Zeugin aussagen.

Wenn keine anderen Beweismittel vorliegen (ärztliches Attest oder Ein- satzbericht der Polizei), kann im Fal- le ihrer Zeugnisverweigerung der Prozess nicht weitergeführt werden.

Wenn sich die Zeugin für eine Aus- sage entscheidet, hat sie – wie alle anderen Zeuginnen und Zeugen – die Pflicht, wahrheitsgemäße Anga- ben zu machen.

Zeuginnen müssen vor jeder Ver- nehmung über dieses Recht belehrt werden. Die Entscheidung auszusa- gen, kann während der Vernehmung wieder zurückgenommen werden.

Strafbefehl

Durch einen Strafbefehl kann der Tä- ter ohne Gerichtsverhandlung im schriftlichen Verfahren zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt werden. Das Gericht prüft einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und erlässt den Strafbefehl. Akzeptiert der Täter die Verurteilung, ist das Gerichtsverfahren beendet, der Tä- ter ist verurteilt. Die Verletzte wird hierüber nicht automatisch infor- miert, außer es wurde zuvor ein An-

STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ 28

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trag auf Information gestellt. Die In- formation erfolgt aber immer erst nach Ablauf der Überlegensfrist für den Täter. Akzeptiert der Täter den Strafbefehl nicht, kommt es zur Hauptverhandlung.

Hauptverhandlung

Nach Eröffnung des Hauptverfah- rens findet die öffentliche Verhand- lung statt. Sie beginnt mit der Auf- nahme der persönlichen Daten des Angeklagten und der Verlesung der Anklage. Darauf folgt die Beweisauf- nahme. Hierzu gehört z. B. die Ver- nehmung von Zeuginnen und Zeu- gen oder Sachverständigen.

Fühlt sich die Frau weiter durch den Täter bedroht, sollten Polizei, Staats- anwaltschaft und/oder Gericht hierü- ber vorab informiert werden, damit evtl. Maßnahmen zum Schutz ergrif- fen werden können.

Verhandlungen sind in aller Regel öf- fentlich. Während der Vernehmung der Frau kann das Gericht die Öf- fentlichkeit aber ausnahmsweise zum Schutz des Persönlichkeitsrech- tes ausschließen, wenn besonders belastende Einzelheiten aus dem persönlichen Leben zur Aussage

gehören. Das Gericht kann auch den Angeklagten ausschließen, wenn seine Anwesenheit eine be- sonders schwerwiegende Bedro- hung oder Belastung für die Zeugin darstellt, insbesondere wenn zu be- fürchten ist, dass die Frau in seiner Gegenwart nicht offen sprechen kann oder sogar vernehmungsun- fähig wird. Dasselbe gilt für die Ver- nehmung von Kindern.

Beistand für die verletzte Person und Nebenklage

Die Verletzte kann beantragen, dass während ihrer Vernehmung als Zeu- gin eine Person ihres Vertrauens an- wesend ist (z. B. eine Freundin oder eine Beraterin). Allerdings kann der Leiter oder die Leiterin der Verneh- mung diesen Antrag ablehnen.

Für eine Reihe von Delikten hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Rechtsposition der Verletzten ge- stärkt.

Den Opfern von Straftaten -gegen die sexuelle

Selbstbestimmung, -gegen die körperliche

Unversehrtheit,

-gegen die persönliche Freiheit und

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-gegen die persönliche Ehre (Beleidigungen)

stehen die besonderen Rechte der Nebenklage zu. Der Status als Ne- benklägerin verschafft der Verletzten weiter gehende Rechte. Zur Wahr- nehmung dieser Rechte kann sich die Verletzte durch eine Rechtsan- wältin oder einen Rechtsanwalt ver- treten lassen. Die Nebenklägerin hat das Recht auf Akteneinsicht, ein An- wesenheitsrecht während der ge- samten Hauptverhandlung, das Recht, den Angeklagten und Zeugen und Zeuginnen zu befragen sowie ei- gene Beweisanträge zu stellen. Sie hat auch die Befugnis, einen Richter oder Sachverständigen abzulehnen.

Außerdem kann sie im Falle eines Freispruchs Rechtsmittel einlegen (Berufung oder Revision). Die Anwäl- tin/der Anwalt einer Nebenklägerin hat im Gegensatz zum Anwalt einer bloßen Zeugin auch das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlos- sen wurde. Für diese rechtliche Ver- tretung kann Prozesskostenhilfe be- antragt werden.

Opferschutz/Videovernehmung Im Land Brandenburg besteht in al- len Landgerichtsbezirken die Mög- lichkeit, in besonders problemati- schen Fällen Zeuginnen und Kinder mittels Videotechnik zu vernehmen, d. h. die Opfer müssen dem Täter nicht direkt gegenübertreten, son- dern können ihre Aussagen in einem Nebenraum machen.

Für die Wartezeit auf die Verneh- mung in der Hauptverhandlung wer- den an allen Landgerichten Zeugen- schutzzimmer eingerichtet, damit ein Zusammentreffen von Täter und Op- fer vor dem Gerichtssaal verhindert werden kann.

Opfer einer Straftat haben die Mög- lichkeit, Schadensersatz und Schmer- zensgeld vor dem Zivilgericht oder in Verbindung mit dem Strafverfahren einzuklagen (Adhäsionsverfahren).

Dann muss kein weiteres zivilrechtli- ches Verfahren durchgeführt werden.

Opfer häuslicher Gewalt, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können nach dem Opferent- schädigungsgesetz Versorgungsleis- tungen erhalten. Die Leistungen um- fassen auch Heil- und Krankenbe-

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handlung sowie Renten für Beschä- digte und Hinterbliebene. Anträge nach Opferentschädigungsgesetz können bei der zuständigen Außen- stelle des Landesamtes für Soziales und Versorgung in Cottbus, Frankfurt (Oder) oder Potsdam gestellt wer- den. Auch die Polizeidienststellen hal- ten so genannte Kurzanträge bereit.

Entlassung des Täters aus der U-Haft/Strafhaft

Es besteht die Möglichkeit, über die Entlassung des Täters aus der Haft – sowohl bei Untersuchungshaft als auch bei Strafhaft – informiert zu werden. Dies setzt einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft voraus. Die Opferberatungsstellen unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Was bedeutet das für Sie?

- Lassen Sie sich von einer Bera- tungsstelle, in einem Frauenhaus, ei- ner –schutzwohnung oder bei einer Opferberatungsstelle ausführlich be- raten.

- Beantragen Sie den Anschluss als Nebenklägerin und nehmen Sie sich

eine Anwältin oder einen Anwalt.

Denken Sie an die Möglichkeit, Pro- zesskostenhilfe zu beantragen.

- Lädt Sie die Polizei nach der An- zeige zu einem Termin, sollten Sie unbedingt hingehen. Nehmen Sie ei- ne Person Ihres Vertrauens mit.

Wenn die Beamtin oder der Beamte nichts dagegen hat, darf diese Per- son auch während der Vernehmung anwesend sein. Wenn nicht, haben Sie doch eine Ansprechpartnerin dabei, der Sie hinterher gleich Ihre Eindrücke von der Vernehmung mit- teilen können, die Ihnen zuhört und Sie nicht allein lässt.

-Die Polizei wird Sie fragen, ob Sie einen Strafantrag stellen wollen. Sie müssen dies nicht sofort entschei- den, sondern Sie haben eine Frist von drei Monaten für einen Antrag.

- Falls Sie sich weiter bedroht fühlen, teilen Sie dies der Polizei mit.

Besteht die Sorge, dass durch An- gabe Ihres Wohnortes Sie oder eine andere Person gefährdet werden könnte, so kann Ihr Wohnort in den Akten geheim gehalten werden.

Statt Ihrer Adresse können Sie dann eine andere Adresse angeben – Vor- aussetzung ist aber, dass Sie unter

STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ 31

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dieser Adresse zuverlässig erreicht werden können (z. B. die Kanzlei der Anwältin/des Anwalts).

-Es kann sein, dass auch die Staats- anwaltschaft Sie zu einer ergänzen- den Vernehmung lädt. Falls Sie an einem dieser Termine verhindert sind, teilen Sie das auf jeden Fall te- lefonisch mit und vereinbaren Sie ei- nen neuen Termin. Denn wenn Sie unentschuldigt nicht erscheinen, könnten Sie mit einem Ordnungsgeld belegt oder gar zwangsweise durch die Polizei abgeholt werden.

- Schildern Sie bei dieser Verneh- mung nicht nur die aktuellen Taten, sondern auch frühere Bedrohungen und Gewalttaten durch Ihren Ehe- mann oder Lebenspartner. Teilen Sie mit, wenn Sie Angst vor weiterer Ge- walttätigkeit gegen Sie selbst oder Ihre Kinder haben.

- Sie haben als Ehepartnerin oder Verlobte ein Zeugnisverweigerungs- recht. Sie dürfen zu jedem Zeitpunkt erklären, dass Sie nicht aussagen möchten. Wenn ohne Ihre Aussage die Beweise nicht zu einer Verurtei- lung des Täters ausreichen, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren al- lerdings einstellen müssen. Wenn Sie sich später doch zu einer Aussa-

ge entschließen, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Die Akten werden einige Jahre aufbe- wahrt.

-Legen Sie ärztliche Atteste der erlit- tenen Verletzungen vor oder geben Sie das Krankenhaus oder die Praxis an, in der Sie medizinisch versorgt wurden (im Krankenhaus oder in ei- ner Praxis). Für im Krankenblatt ver- merkte Verletzungen können auch später noch Atteste ausgestellt wer- den. Nennen Sie alle Personen, die von den Gewalttaten etwas gesehen oder gehört haben können – z. B.

Nachbarinnen.

-Notieren Sie sich in Zukunft alle et- waigen Drohungen und Gewalttätig- keiten mit den genauen Umständen (Ort, Datum, Zeuginnen/Zeugen) und lassen Sie alle Verletzungen bei ärzt- lichen Stellen dokumentieren.

- Wenn der Täter nicht in Untersu- chungshaft sitzt, kann er sich frei im Gerichtsgebäude bewegen. Wenn Sie Bedrohungen oder Gewalttaten befürchten, teilen Sie das dem Ge- richt mit.

- In der Hauptverhandlung müssen Sie noch einmal eine umfassende

STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ 32

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Aussage machen, denn das Gericht darf nur auf Grund der mündlich vor- getragenen Schilderungen von Ihnen und anderen entscheiden. Anschließ- end können Ihnen die Staatsanwalt- schaft, der Angeklagte und sein/e Verteidiger/Verteidigerin weitere Fra- gen stellen. Auch in dieser Situation ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt äußerst hilfreich, denn diese können Fragen, die Sie nur dif- famieren oder verwirren sollen, zurückweisen.

- Falls der Täter in U-Haft oder Haft ist, denken Sie daran, über eine Op- ferberatungsstelle zu beantragen, dass Sie von der Entlassung des Tä- ters rechtzeitig informiert werden.

Rechtliche Regelungen für Migrantinnen

Gewalt trifft einheimische wie auch zugewanderte Frauen, unabhängig von Nationalität oder ethnischer Zu- gehörigkeit. Für Migrantinnen (Flüchtlingsfrauen) ist es wegen ihrer besonderen rechtlichen und sozialen Situation noch schwieriger, sich ge- gen Gewalt zu wehren. Sie sind den Gewalttaten ihres Partners vielfach in besonderer Weise ausgeliefert,

denn in manchen Kulturkreisen wer- den die Frauen noch stärker als in Deutschland zur Unterordnung unter Mann und Vater erzogen. Diese Frauen leben hier häufig völlig iso- liert vom deutschen Umfeld; sprach- liche Schwierigkeiten behindern ihre Suche nach Information und Hilfe.

Durch negative Erfahrungen in ihrem Heimatland kann ihnen auch das Vertrauen zu Polizei und Gerich- ten fehlen.

Neben den für alle geltenden allge- meinen Rechtsfragen sind für Mi- grantinnen zusätzliche rechtliche Fragen von Bedeutung, die sich aus dem aufenthaltsrechtlichen Status ergeben. Unabhängig vom Heimat- land stellt das Gewaltschutzgesetz aber sicher, dass in jedem Fall deut- sches Recht anzuwenden ist.

Für Nicht-EU-Bürgerinnen kann die Trennung von ihrem Mann wegen häuslicher Gewalt ein besonderes Problem bedeuten, denn häufig ha- ben sie kein eigenständiges Aufent- haltsrecht. Hat jedoch ihre eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig in Deutschland bestanden, wird ein ei- genständiges, von den Vorausset- zungen des Familiennachzuges un-

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abhängiges Aufenthaltsrecht aner- kannt bzw. verlängert.

Der weitere Aufenthalt in Deutsch- land kann auch schon vor Ablauf die- ser zwei Jahre ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer be- sonderen Härte erforderlich ist. Ein solcher Härtefall wird angenommen, wenn durch die Rückkehr ins Hei- matland schutzwürdige Belange der Frau (Leben, Gesundheit, Freiheit) erheblich bedroht sind oder wenn ihr wegen dieser schutzwürdigen Belan- ge ein Festhalten am ehelichen Zu- sammenleben nicht zumutbar ist - sie sich also wegen körperlicher, se- xueller oder psychischer Misshand- lung trennt.

Damit die besondere Härte bei der Ausländerbehörde nachgewiesen werden kann, ist es wichtig, die Poli- zei zu rufen, wenn Ihr Mann gewalt- tätig gegen Sie oder die Kinder wird.

Weder eine polizeiliche Wegweisung des Täters aus der Wohnung für zehn Tage (> Schutz durch die Polizei) noch eine Flucht ins Frauenhaus löst die familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft auf; beides wirkt sich also auf Ihren Aufenthaltsstatus nicht aus.

Gleiches gilt für einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz auf vorü-

bergehende Zuweisung der (ehe- mals) gemeinsam genutzten Woh- nung (> Zivilrecht). Während ein An- trag nach § 1361b BGB Trennungs- bzw. Scheidungsabsicht verlangt, wird dies bei einem Antrag nach § 2 Gewaltschutzgesetz gerade nicht vorausgesetzt. Eine Wohnungszu- weisung nach dem Gewaltschutzge- setz führt also nicht zu einer Aufhe- bung der ehelichen Gemeinschaft und damit auch nicht zu einer Verän- derung der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung der Lebensgemein- schaft. Der Antrag erhält allerdings dann rechtliche Bedeutsamkeit, wenn die eheliche Lebensgemein- schaft endgültig nicht fortgesetzt und die Ehe geschieden wird. Für die ausländerrechtlich zu prüfende Frage, wanndie eheliche Lebensge- meinschaft aufgehoben wurde, ist bei einer Antragstellung gem. § 2 Gewaltschutzgesetz der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn während der Dauer der Zuweisung der Wohnung der Täter zumindest kurzfristig wieder in die Wohnung aufgenommen wurde, um die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Der Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ

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(BSHG) löst zunächst ebenfalls noch keine aufenthaltsrechtlichen Folge- maßnahmen aus. Erhält die Migran- tin ein vom Bestand der Ehe unab- hängiges Aufenthaltsrecht, ist der Bezug von Sozialhilfe für längstens ein Jahr unschädlich. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis bei Fortdau- er von Sozialhilfebezug verlängert werden. Dies erfolgt in der Regel auch dann, wenn zwar Sozialhilfe gewährt wird, aber Bemühungen um Arbeit nachgewiesen werden.

Darüber hinaus ist die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Gewalttat als Voraussetzung für eine Wohnungszuweisung ein wichtiges Indiz bei der ausländerrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des

§ 31 Aufenthaltsgesetz, falls doch ei- ne langfristige Trennung angestrebt wird.

Was bedeutet das für Sie?

-Wegen der besonderen Problema- tik des Aufenthaltsrechts ist drin- gend eine Beratung zu empfehlen (entweder bei Beratungsstellen, den Ausländerbeauftragten, Rechtsan- wältinnen oder Rechtsanwälten).

- Sie haben keine Nachteile zu be- fürchten, wenn Sie die Polizei rufen.

Tun Sie es deshalb unbedingt, um Ihre Kinder und sich selbst zu schüt- zen und um Beweise sicherstellen zu lassen. Auch eine polizeiliche Wegweisung des Täters für zehn Ta- ge hat keinerlei Einfluss auf Ihr Auf- enthaltsrecht.

-Auch eine Flucht in ein Frauenhaus bedeutet keine Nachteile.

-Wenn Sie ein Aufenthaltsrecht ha- ben, das von dem Bestand der Ehe abhängig ist, können Sie – unabhän- gig von der Dauer der Ehe in Deutschland – Anträge nach §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz stellen.

Auswirkungen auf den aufenthalts- rechtlichen Status haben die Anträ- ge erst dann, wenn die eheliche Le- bensgemeinschaft endgültig nicht mehr fortgesetzt und die Ehe ge- schieden wird.

STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ 35

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-Bei Migrantinnen ohne eigenständi- gen Aufenthaltsstatus ist es ganz be- sonders wichtig, alle Verletzungen von einer Ärztin oder einem Arzt do- kumentieren zu lassen, um gegebe- nenfalls die besondere Härte nach- weisen zu können. Suchen Sie eine Ärztin oder einen Arzt auf (am Wo- chenende: Notdienst) und lassen Sie die Verletzungen dokumentieren.

- Wenn Sie in einer Gemeinschafts- unterkunft leben, gibt es die Möglich- keit, Sie bei häuslicher Gewalt räum- lich von dem Gewaltausübenden zu trennen. Die gewalttätige Person wird so gehindert, Sie erneut zu er- reichen. Zu Ihrem Schutz ist eine Verlegung des Betreffenden in eine andere Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises oder auch in einen anderen Landkreis möglich.

STRAFVERFOLGUNG UND OPFERSCHUTZ 36

(39)

Gefährliche Angriffe lassen sich in gewalttätigen Beziehungen nie völlig ausschließen. Sie können aber selbst einiges tun, um die Sicherheit für sich und Ihre Kinder zu erhöhen.

Nicht alle Vorschläge für eine Sicher- heitsplanung passen auf jede Le- benslage. Spielen Sie mögliche Si- tuationen in Ihrer Phantasie durch und finden Sie praktikable Lösungen für Ihre konkrete Situation (Was tue ich, wenn er...). Überlegen Sie, was für Sie passend sein könnte. Neh- men Sie Ihre Intuition und Ihre ersten Gefühle immer ernst. Wenn Sie in ei- ner Situation Angst spüren, verdrän- gen Sie sie nicht, sondern betrach- ten Sie sie als Warnsignal und er- höhen Sie Ihre Aufmerksamkeit. Ru- fen Sie die Polizei lieber einmal zu oft als einmal zu wenig. Es ist der Polizei lieber, Sie gesund vorzufinden als misshandelt und verletzt.

Je nachdem, ob Sie sich entschei- den, den Täter zu verlassen oder

weiter mit ihm zusammenzuleben, können unterschiedliche Sicherheits- aspekte von Bedeutung sein.

Solange Sie mit dem Misshandler noch zusammenleben

- Lassen Sie sich nicht von Ihrem (sozialen) Umfeld isolieren, pflegen Sie Kontakte zu Nachbarinnen und Nachbarn, Verwandten, Freundin- nen, Eltern von Mitschülern/-schü- lerinnen Ihrer Kinder usw.

- Beobachten Sie bewusst, in wel- chen Situationen Ihr Partner gewalt- tätig wird, so dass Sie die Gefahren für sich und Ihre Kinder frühzeitig er- kennen.

-Verlassen Sie die Wohnung, wenn Sie befürchten, dass er gewalttätig werden könnte – lieber einmal zu oft, als einmal zu wenig.

- Finden Sie die sichersten Stellen in Ihrer Wohnung heraus, wo keine als Waffen geeigneten Gegenstände sind (meiden Sie z. B. die Küche) und von wo Sie am ehesten entkom- men können. Wenn ein Streit droht, gehen Sie dorthin oder besser: Ver- lassen Sie die Wohnung.

Ihre Sicherheitsplanung

IHRE SICHERHEITSPLANUNG 37

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