Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Arzthonorare
sonst so verpönten „kapitalisti- schen" Betriebswirtschaft an.
Nicht zuletzt sei nochmals an die Aftersvorsorge der Ärzte erinnert.
Wenn die Ärzte sich äquivalent den Beamtenpensionen oder wie die der Gewerkschaftsfunktionäre oder Krankenkassendirektoren eine Al- tersvorsorge aufbauen würden, also etwa 70 Prozent ihres Einkom- mensniveaus nach dem 65. Le- bensjahr beziehen wollten, ent- sprechend ihrem Einkommen, das sie sich im Schnitt ihres Arbeitsle- bens erarbeitet haben, dann müß- ten sie mindestens 50 Prozent des gesamten Einkommens dafür aus- geben. Ganz abgesehen davon, daß die Inflation einen großen Teil von dem Ersparten wegfrißt. Hinge- gen beziehen Beamte, Angestellte, Arbeiter, Kassendirektoren eine dy- namische Altersversorgung.
So betrachtet, stehen viele Ärzte nicht nur per se unter dem Ein- kommen der hohen Gewerk- schaftsfunktionäre, höheren Beam- ten, sondern auch unter dem so mancher Krankenkassendirekto- ren, die oft genug weder ein Stu- dium noch eine annähernd so lan- ge Ausbildung wie ein Arzt oder gar Facharzt hinter sich bringen mußten. Die Höhe der Verantwor- tung, die beruflichen Gefahren und Lasten (Infektion, Nachtdienste, oft unregelmäßiger Tag-Nacht-Rhyth- mus) können nur mit wenigen Be- rufen verglichen werden.
Einen sehr lesenswerten Artikel, der besonders auch den Gewerk- schaftern und Krankenkassenfunk- tionären empfohlen werden kann, bringt „Der niedergelassene Arzt"
in Heft 15/1974 auf Seite 46 ff.:
„Reichen die Arzteinkommen zur Sicherung des Lebensstandards im Alter?" (Autor Dr. Hanns Meenzen).
Wenn man alle Fakten berücksich- tigt (1. Nicht der Umsatz, sondern das Einkommen sind zu berück- sichtigen; 2. eine dem Beamten, dem Gewerkschafter, dem Arbeiter äquivalente Altersversorgung ent- sprechend seinem Verdienst zu si- chern), so bedingt das eine ganz
erhebliche Erniedrigung des Arzt- einkommens, andernfalls müßte man ja weit über das 65. Lebens- jahr hinaus den Arztberuf ausüben, wozu in der Tat die Mehrzahl der Ärzte und andere Freiberufler ge- zwungen sind.
Die Ärzte verdienen im Schnitt erst mit 28 bis 32 Jahren so viel, daß sie eine Familie unterhalten können.
Wer diese Fakten sachlich berück- sichtigt, kann nicht von einem überhöhten Arzteinkommen spre- chen, im Gegenteil, die Gebühren für ärztliche Leistungen sind im Hinblick auf die gewerkschaftli- chen Lohnforderungen viel zu nied- rig.
3. Im Gegensatz zu den meisten Arbeitern leisten die Ärzte weit mehr Wochenstunden, und um nicht plötzlich ganz ohne Mittel zu sein, müssen sie bis ins hohe Alter berufstätig bleiben (Haus- und Grundbesitz, Aktien, Geld u. ä. sind seit langem keine Renditebringer mehr!).
Dr. Dr. med. Werner Freytag Facharzt für Mund- und Kieferchirurgie
34 Göttingen
Leonard-Nelson-Straße 20
ZITAT
Machtwort gesprochen
„In wenigen Jahren wird der öffentliche Gesundheitsdienst mangels Funktionsfähigkeit zusammenbrechen. Das ist kei- ne Behauptung von mir, son- dern es ist praktisch ein Be- schluß des Deutschen Ärzte- tages" (Dr. Karl-Friedrich Ma- suhr, Berlin, im Norddeut- schen Rundfunk am 22. Au- gust 1974)/
GESETZE + VERORDNUNGEN
„Abwicklung"
der Reichsärztekammer
Gesetz zur Abwicklung der Reichs- ärztekammer (Reichsärztekammer- Abwicklungsgesetz) vom 9. Okto- ber 1973
Nach Kriegsende ist es uneinheit- lich beurteilt worden, ob die Reichsärztekammer als nationalso- zialistische Einrichtung im Sinne der Bestimmungen des Alliierten Kontrollrats aufgelöst sei oder nicht. Für die aus verschiedenen Gründen dringend erforderlich ge- wordene vermögensrechtliche Ab- wicklung war es jedoch erforder- lich, eine eindeutige gesetzliche Regelung über die Auflösung der Reichsärztekammer zu treffen.
Ebenso mußte endgültig geregelt werden, wie und auf wen die Ver- sorgungslast für die ehemaligen Dienstangehörigen der Reichsärz- tekammer zu verteilen ist, die An- sprüche auf Versorgung nach dem sogenannten 131 er Gesetz haben.
Diese abschließenden Regelungen enthält das mit Datum vom 9. Okto- ber 1973 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 82 vom 12. Oktober 1973 auf Seiten 1449 f. verkündete Reichs-
ärztekammer-Abwicklungsgesetz, das am 1. Dezember 1973 in Kraft getreten ist. Die in § 5 des Geset- zes enthaltene Versorgungsrege- lung ist rückwirkend in Kraft ge- setzt worden, und zwar zu den glei- chen Zeitpunkten, zu denen das Gesetz zur Regelung der Rechts- verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- sonen (G 131) im Bundesgebiet be- ziehungsweise in Berlin und im Saarland in Kraft getreten ist.
Zum Abwickler ist gemäß Bekannt- machung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 13. Dezember 1973 im Bundes- anzeiger Nr. 239 vom 21. Dezember 1973, Seite 9, die Lastenaus- gleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) mit dem Sitz in Bonn-Bad Godesberg, Lessingstra-
ße
4,
bestellt. WV3188