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VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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(1)

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau ***,

2. des Herrn ***,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Dr. Haubrich, Blesius, Eifel, Keusch & Hager, Bedaplatz 3, 54634 Bitburg,

g e g e n

den Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg,

- Beklagter -

w e g e n Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2021, an der teilgenommen haben

***

***

***

***

***

PDF Veröffentlichungsfassung

(2)

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 12 Satz 1 und 13 der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 enthaltenen Regelungen rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die in einer Allgemeinverfügung des Beklagten zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie getroffene Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist.

Die Kläger leben in Bitburg, der Kreisstadt des beklagten Landkreises. Der Kläger zu 2) war bis zum 26. April 2021 der Landrat des Beklagten.

Anfang April 2021 überstieg die 7-Tage-Inzidenz an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz wies daraufhin den Beklagten an, eine Allgemeinverfügung nach dem Muster der Anlage 3 der 18.

Corona- Bekämpfungsverordnung des Landes zu erlassen und unverzüglich in Kraft zu setzen.

Daraufhin erließ die Kreisverwaltung des Beklagten am 8. April 2021 eine entsprechende – als solche bezeichnete – Allgemeinverfügung. Diese enthielt unter anderem folgende Regelungen:

„12. Das Verlassen einer im Gebiet des Eifelkreises Bitburg-Prüm gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. ...

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13. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere …“

Gemäß den Ziffern 17 und 18 trat die Allgemeinverfügung am 9. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Sie wurde vom Kläger zu 2) in seiner Funktion als Landrat unterzeichnet.

In der Begründung der Allgemeinverfügung heißt es zu Ziffern 12 und 13, die nächtliche Ausgangsbeschränkung sei lediglich aufgrund der Weisung des zuständigen Ministeriums verfügt worden. Die Allgemeinverfügung wurde ohne Wiedergabe der Begründung auf der Homepage des Beklagten mit dem Hinweis veröffentlicht, die Verfügung und ihre Begründung könnten bei der Kreisverwaltung eingesehen werden.

In einer ebenfalls auf den 8. April 2021 datierten Pressemitteilung teilte die Kreisverwaltung mit, der Landrat – Kläger zu 2) – erachte die erweiterten Maßnahmen, insbesondere eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, nicht als geeignet, Infektionsherde einzudämmen, und zitierte ihn mit einer Erklärung, wonach ein Ausbruch in der Verbandsgemeinde Speicher zu dem enormen Anstieg der Fallzahlen geführt habe.

Gegen die in Ziffern 12 und 13 der Allgemeinverfügung angeordnete Ausgangsbeschränkung legten die Kläger am 9. April 2021 Widerspruch ein. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat die Kammer durch Beschluss vom 9. April 2021 – 6 L 1219/21.TR – abgelehnt. Am 23.

April 2021 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie unter Einbeziehung ihrer Ausführungen in ihrer Antragsbegründung im Eilverfahren im Wesentlichen vor:

Ihre Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere könnten sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelungen unter Ziffer 12 Satz 1 und Ziffer 13 der mittlerweile außer Kraft getretenen Allgemeinverfügung geltend machen. Es bestehe nämlich eine

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Wiederholungsgefahr, da bei erneutem Ansteigen der Inzidenzwerte wieder eine nächtliche Ausgangsbeschränkung angeordnet werden könne, zudem liege hier ein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vor, gegen den Rechtsschutz regelmäßig nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erreichen sei.

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei formell rechtswidrig, da es sich materiell um eine Rechtsverordnung handle. Die unter Ziff. 12 getroffene Regelung sei auch zu unbestimmt. Zudem hätte der Beklagte von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für atypische Fälle nach § 23 Abs. 4 S. 4 der 18. Corona- Bekämpfungsverordnung Gebrauch machen müssen.

Die angeordnete Ausgangsbeschränkung schränke ihre körperliche Fortbewegungsfreiheit, jedenfalls aber ihr Recht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unverhältnismäßig ein. Insbesondere habe ein Corona-Ausbruch in der Verbandsgemeinde Speicher zu einer Erhöhung der Inzidenz geführt, die Zahlen in den übrigen Verbandsgemeinden seien aber stabil gewesen. Insoweit wäre es das mildere Mittel gewesen, die Beschränkungen auf die Verbandsgemeinde Speicher zu begrenzen. Ebenso hätte anstelle der Ausgangsbeschränkungen eine Maskenpflicht im Freien angeordnet werden können.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die unter Ziffer 12 Satz 1 und 13 der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 enthaltenen Regelungen rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Die Klage sei bereits unzulässig. Aufgrund des neu eingeführten § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (sog. „Bundes-Notbremse“) trete eine Ausgangsbeschränkung nunmehr automatisch ein, sodass dahingehende

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Maßnahmen seitens des Beklagten nicht mehr zu erwarten seien. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Allgemeinverfügung sei zunächst hinreichend bestimmt. Sie sei auch verhältnismäßig, wobei der Beklagte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit über eine Einschätzungsprärogative verfüge. Die Ausgangsbeschränkung habe insbesondere bezweckt, Zusammenkünfte im privaten Raum zu begrenzen. Mildere, gleich effektive Mittel hätten nicht auf der Hand gelegen. Insbesondere wären Kontrollen in privaten Räumlichkeiten hinsichtlich Art. 13 des Grundgesetzes bedenklich gewesen. Die Ausgangsbeschränkung sei im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz auch angemessen gewesen. Eine Differenzierung nach bestimmten Verbandsgemeinden sei angesichts des insgesamt diffusen Infektionsgeschehens ebenfalls nicht angezeigt gewesen.

Schließlich sei der Kläger zu 2) auch nicht nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. §§ 20 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen gewesen, da von der Allgemeinverfügung sämtliche Bediensteten des Beklagten betroffen gewesen seien. Auf einen solchen Fall könne § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anwendbar sein, da die Behörde ansonsten handlungsunfähig wäre. Zudem habe aufgrund der Weisung kein Spielraum mehr bestanden, sodass die Entscheidung ohnehin gleich ausgefallen wäre. In Anbetracht der Weisung könne auch keine Befangenheit nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (I.). Die Kläger sind darüber hinaus klagebefugt (II.) und verfügen ebenfalls über ein hinreichendes

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Feststellungsinteresse (III.). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (IV.).

I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Bei der angegriffenen Allgemeinverfügung handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – (von der Nennung dieser Vorschrift wird im Folgenden abgesehen) i.V.m. § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –, der sich vor der Klageerhebung erledigt hat.

1. Für die Einordnung der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung ist ausschlaggebend, dass der Beklagte die Form einer Allgemeinverfügung, also eines Verwaltungsaktes gewählt hat (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1963 – IV C 9.63 –, juris, Rn. 58 - 60; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, Anhang zu § 42 Rn. 59 m.w.N.).

Daher kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte in Anbetracht des Regelungsinhaltes diese Handlungsform zu Recht gewählt hat oder – wovon die Kläger ausgehen – diese Maßnahme im Hinblick auf den Adressatenkreis nur durch eine Rechtsverordnung hätte getroffen werden dürfen. Diese Frage ist lediglich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bedeutsam (vgl. W.-R.

Schenke, ebd.). Dass der Beklagte im vorliegenden Fall die Rechtsform einer Allgemeinverfügung gewählt hat, ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklichen Benennung als Allgemeinverfügung und der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, die den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf nennt.

2. Die Allgemeinverfügung hat sich mit ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 11.

April 2021 erledigt, da sie seither keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl.

BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49.87 –, juris, Rn. 22). Da die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (lediglich) entsprechend anzuwenden (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in:

Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 99 m.w.N.).

II. Die Kläger sind auch klagebefugt (vgl. allg. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O.,

§ 113 Rn. 125, R. P. Schenke, a.a.O., § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 59 ff.), da die

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angeordnete Ausgangsbeschränkung möglicherweise ihre Rechte auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –), persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) oder Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) verletzte. Denn nach ihrem Vorbringen in dem genannten Eilverfahren hatten beide die Absicht, ihre Wohnung während der Geltung der Ausgangsbeschränkung ohne triftigen Grund im Sinne von Ziff. 13 der Allgemeinverfügung zum Sporttreiben zu verlassen, da sie hierzu arbeitsbedingt ansonsten keine Zeit fänden.

III. Die Kläger verfügen auch über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, da es hier um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt geht.

1. Für die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses genügt jedes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegende, nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Dies ist unter anderem der Fall beim Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitations- oder Genugtuungsinteresses oder eines präjudiziellen Interesses zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches. Zudem besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch hinsichtlich solcher belastenden Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303, juris, Rn. 20 ff.; vgl. auch W.-R. Schenke/R. P.

Schenke, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 129 ff.). Hinsichtlich der letztgenannten Fallgruppe wird teilweise als weitere Voraussetzung für die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses gefordert, dass es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (so BVerwG, Urteil vom 12.

November 2020, a.a.O., Rn. 15, anders wohl BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 30 f.; ebenso W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 145 m.w.N.).

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2. Ein Rehabilitations- oder Genugtuungsinteresse besteht im vorliegenden Fall nicht, da die Ausgangsbeschränkung keinen die Kläger diskriminierenden Charakter hatte und auch ihr Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigte (vgl. W.-R.

Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 142 ff.).

3. Eine Präjudizwirkung für einen mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Schadensersatzprozess ist ebenfalls nicht ersichtlich, zudem scheidet ein diesbezügliches Feststellungsinteresse auch deshalb aus, weil sich die Allgemeinverfügung bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. W.-R. Schenke/R.

P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 136).

4. Ein berechtigtes Feststellunginteresse ist auch nicht im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Es besteht nämlich nicht die konkrete Gefahr, dass künftig vor dem Hintergrund im Wesentlichen unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Umstände ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird (vgl.

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21). Die für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung maßgeblichen Regelungen des § 23 Abs. 4 der 18. Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 18. CoBeLVO – vom 20. März 2021 (GVBl. 2021, 173) wurden bereits durch § 26 Abs. 2 der 19. Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 19. CoBeLVO – vom 23. April 2021 (GVBl. 2021, 243) mit Wirkung vom 23. April 2021 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat mit § 28b des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – (Gesetz vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2021, BGBl. I S. 1174) in Kraft, dessen Abs. 1 Ziff. 2 bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Ausgangsbeschränkungen vorsah, ohne dass es des Erlasses einer entsprechenden Allgemeinverfügung bedurfte. Diese Regelung galt zwar nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 (§ 28b Abs. 10 IfSG), aber auch danach wurde eine mit § 23 Abs. 4 der 18. CoBeLVO vergleichbare Regelung nicht erneut eingeführt (vgl. § 24 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 26.

CoBeLVO – vom 8. September 2021 [GVBl. 2021, 504]). Zudem knüpfen die Regelungen der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden 26.

CoBeLVO nicht mehr in demselben Maße wie zuvor an die 7-Tage-Inzidenz an, sondern berücksichtigen darüber hinaus auch die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz sowie den Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten (vgl. § 1 der

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26. CoBeLVO). Für eine mögliche Rückkehr zu einer alleinigen Anknüpfung an die 7-Tage-Inzidenz, insbesondere den für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung maßgeblichen Wert von 100, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

5. Es handelt sich im vorliegenden Fall aber um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht zu erlangen ist. Die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war und ist stets von kurzfristigen Reaktionen auf eine sich dynamisch verändernde Ausgangslage geprägt. Da vor diesem Hintergrund auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der teilweise einschneidenden Grundrechtseinschränkungen regelmäßig eine jeweils kurze Geltungsdauer erfordert, gelten die entsprechenden Hoheitsakte – wie auch hier – stets nur für einen kurzen Zeitraum und unterfallen so dieser Kategorie.

Ob darüber hinaus auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen muss (vgl. o.) kann hier dahinstehen, da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Durch die Ausgangsbeschränkung als hoheitlicher Akt wurde den Betroffenen das Verbot auferlegt, sich nicht im öffentlichen Raum aufzuhalten, respektive in der eigenen Wohnung zu verbleiben. Dabei handelte es sich zumindest um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (ebenso z.B. NdsOVG, Beschluss vom 06. April 2021 – 13 ME 166/21 –, juris, Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 R 10/21 –, juris), da er einem Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (einen solchen verneinend z.B. NdsOVG, a.a.O.; – zu Art. 102 Abs. 1 BV:

BayVerfGH, Entsch. v. 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 –, juris, Rn. 61 ff.; vgl. auch Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 94. Ergänzungslieferung Januar 2021, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Rn. 22 ff., 30 ff., 38) oder die Freizügigkeit nach Art. 11 GG (einen solchen verneinend z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 6; bejahend z.B. – hinsichtlich Art. 109 Abs. 1 BV –: BayVerfGH, a.a.O., Rn. 68) zumindest nahekommt.

IV. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere war die Allgemeinverfügung vor ihrer Erledigung noch nicht bestandskräftig geworden (vgl.

BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, juris, Rn. 20), denn die Widerspruchsfrist nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO war noch nicht abgelaufen; im

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Übrigen hatten die Kläger bereits Widerspruch eingelegt. In einem solchen Fall besteht auch keine Bindung an die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21 ff.).

B. Die Klage ist auch begründet, denn die Allgemeinverfügung des Beklagten war hinsichtlich der angeordneten Ausgangsbeschränkung rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten.

I. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung bildet § 23 Abs.

4 der 18. CoBeLVO. Hiernach hatten Landkreise und kreisfreie Städte eine dem Muster der Anlage 3 der Verordnung entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschritt (S. 1). Diese Allgemeinverfügung durfte erst aufgehoben werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in Folge unter 100 gelegen hatte (S. 2). In besonderen atypischen Fällen, insbesondere, wenn das Infektionsgeschehen vollständig eingrenzbar war, konnten im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium auch abweichende Regelungen erlassen werden (S. 4).

Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Regelungen beziehungsweise die Verordnung insgesamt durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, erweisen sich die von den Klägern angegriffenen Regelungen der Allgemeinverfügung als rechtswidrig, da das im vorliegenden Fall gemäß § 23 Abs. 4 S. 4 der 18. CoBeLVO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden ist.

II. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht erforderlich und der Kläger zu 2) war auch nicht nach

§§ 20 f. VwVfG daran gehindert, am Erlass der Allgemeinverfügung mitzuwirken.

1. Zwar waren er und seine Ehefrau – möglicherweise auch weitere Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 VwVfG – nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG als Adressaten der Allgemeinverfügung Beteiligte an dem Verfahren zu deren Erlass und sie erlitten

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durch diese auch einen unmittelbaren Nachteil. Dennoch war er nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nrn.1 und 2 sowie S. 2 VwVfG ausgeschlossen. Danach darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist (S. 1 Nr. 1) oder wer Angehöriger eines Beteiligten ist (S. 1 Nr. 2). Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (S. 2).

a) Hinsichtlich § 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG folgt das aus Satz 3 dieses Absatzes, wonach dies – gemeint ist der Ausschluss nach Satz 2 (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 20 Rn. 38 f. m.w.N.) – nicht gilt, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Letzteres ist hier der Fall, da die Kläger – ebenso möglicherweise weitere Angehörige – von der Ausgangsbeschränkung in ähnlicher Weise betroffen waren wie alle Bewohner des beklagten Kreises (vgl. Ramsauer, a.a.O., Rn. 40 ff.).

b) Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Ausschlussgrund des § 20 Abs. 1 S. 1 Nrn.

1 und 2 VwVfG. Zwar ist Satz 3 hierauf nicht anwendbar (vgl. Ramsauer, a.a.O., Rn. 39), jedoch ist die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 1 VwVfG für einen Fall der vorliegenden Art offenbar nicht gedacht (vgl. Ramsauer, a.a.O., Rn. 13e). Sie würde nämlich bei Maßnahmen gegenüber einem entsprechend weit gefassten Adressatenkreis dazu führen, dass ein Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung, deren Wohnsitz überwiegend auf dem Gebiet des Beklagten liegen dürfte, von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre, ohne dass ein entsprechendes Sonderinteresse erkennbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O.). Zudem wäre eine angemessene Vertretung der ausgeschlossenen Personen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der erforderlichen Sachkunde und entsprechender Position in der Behördenhierarchie kaum zu realisieren.

2. Es bestand auch keine Besorgnis der Befangenheit des Klägers zu 2) nach § 21 Abs. 1 VwVfG. Eine solche liegt dann vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen nach den Gesamtumständen die Besorgnis nicht auszuschließen ist, der betreffende Amtsträger werde in der Sache nicht unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 21 Rn. 13 ff. m.w.N.).

(12)

a) Der Umstand, dass der Kläger zu 2) die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung für rechtswidrig hielt und diese Auffassung anscheinend im Vorfeld der ministeriellen Weisung auch gegenüber den vorgesetzten Dienststellen zum Ausdruck gebracht hatte, begründet eine solche Besorgnis noch nicht.

Beamtinnen und Beamte tragen nämlich für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung und haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen auf dem Dienstweg geltend zu machen;

eine abschließende Weisung des bzw. der nächsthöheren Vorgesetzten haben sie zu befolgen (vgl. § 36 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –). Eine solche Verpflichtung oblag auch dem Kläger zu 2) als beamtetem Landrat (vgl. § 48 Abs.

1 S. 1 der Landkreisordnung – LKO –), der hinsichtlich des Erlasses der Allgemeinverfügung als Auftragsangelegenheit den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen unterlag (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 LKO und § 2 S. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes – IfSGDV –). Die Äußerung einer kritischen Rechtsauffassung gegenüber der vorgesetzten Dienststelle begründet daher noch keine Bedenken gegen seine unvoreingenommene Aufgabenerfüllung.

b) Entsprechendes gilt auch, soweit die Rechtsauffassung des Klägers zu 2) – insbesondere durch die genannte Pressemitteilung vom 8. April 2021 – öffentlich bekanntgemacht wurde. Dies folgt insbesondere aus seiner damaligen Stellung als von den Bürgern des Landkreises gewählter Landrat. Aufgrund dessen musste ihm zugestanden werden, kundzutun, inwieweit Maßnahmen des Landkreises sich mit seiner persönlichen Auffassung deckten oder – wie hier – lediglich auf einer entsprechenden Weisung beruhten.

c) Die Besorgnis der Befangenheit bestünde möglicherweise dann, wenn Tatsachen den Verdacht nahelegen würden, der Kläger zu 2) sei beim Erlass der Allgemeinverfügung bewusst rechtsfehlerhaft vorgegangen, um deren öffentlichkeitswirksame erfolgreiche Anfechtung zu ermöglichen. Für eine solche Annahme fehlt es jedoch an hinreichenden Erkenntnissen. Entsprechende Anhaltspunkte haben sich insbesondere aus den Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.

(13)

III. Die Allgemeinverfügung war jedoch hinsichtlich der angeordneten Ausgangsbeschränkung materiell rechtswidrig, da das insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden war.

1. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die von den Klägern angegriffene Ausgangsbeschränkung – entsprechend der Vorgabe des § 23 Abs. 4 der 18.

CoBeLVO – durch eine Allgemeinverfügung angeordnet wurde. Da es hierbei um die Grenzen der Regelungsbefugnis geht (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 162) handelt es sich um eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit (ebenso z.B. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – M 26a S 20.4823 –, juris, Rn. 25 f.;

anders die wohl überwiegende Rechtsprechung, vgl. z.B. die Nachweise bei VG Sigmaringen, Beschluss vom 15. April 2021 – 3 K 1060/21 –, juris, Rn. 52, 54 m.w.N.).

Bei einer Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG handelt es sich um eine Unter- oder Sonderform des Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG, wobei Satz 2 Klarstellungen zum Begriff des „Einzelfalls“ enthält (vgl. Stelkens, in:

Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 207, 267 m.w.N.). Nach § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (S. 1). Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (S. 2). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG (vgl. Ramsauer, a.a.O., Rn. 162 f.), die sich an jedes einzelne Mitglied eines nach allgemeinen Merkmalen – gattungsmäßig – bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (ders., a.a.O., Rn. 162).

Problematisch ist im vorliegenden Fall allein, ob es sich noch um die Regelung eines Einzelfalls handelt (zu ähnlich gelagerten Fällen vgl. z.B. VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 54; VG Karlruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 9. April 2021 – 5 V 652/21 –, juris, Rn. 11 ff.). Dafür spricht entscheidend, dass mit der Regelung auf eine konkrete Infektionsgefahr, die in der Steigerung der 7-Tage-Inzidenz auf über 100 zum Ausdruck kam, reagiert wurde

(14)

und ihre zeitliche Geltung von vornherein auf wenige Tage begrenzt war (vgl.

hinsichtlich dieser Kriterien z.B. Ramsauer, a.a.O., Rn. 162). Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass beim Erlass der Allgemeinverfügung nicht vollständig feststand, welche Personen von ihren Regelungen betroffen sein würden. Dies gilt etwa für Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Kreisgebiet aufhielten (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 – I C 54.57 –, BVerwGE 12, 87, juris, Rn. 41 ff.).

2. Die in § 23 Abs. 4 S. 1 der 18. CoBeLVO geregelten Voraussetzungen für die Anordnung der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizierenden Ausgangsbeschränkung lagen sowohl beim Erlass der Allgemeinverfügung als auch während ihres gesamten Geltungszeitraums (zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 –, juris, Rn. 13;

W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 43 f.) vor.

Nach dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Zahlenmaterial stellte sich die 7-Tage-Inzidenz im Zeitraum vom 1. bis zum 11. April 2021 bezogen auf das Gebiet des Beklagten wie folgt dar:

* https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html

Maßgeblich sind grundsätzlich die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen (vgl. § 23 Abs. 3 S. 1 der 18. CoBeLVO). Danach lag vor dem Erlass der Allgemeinverfügung an drei Tagen in Folge die 7-Tage-Inzidenz über 100, und bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums lag sie nicht an sieben Tagen in Folge unter

RKI* V. Bekl.

vorgelegt

V. Kl.-Bev.

vorgelegt 01.04.2021 93,90 112,94

02.04.2021 94,90 112,94 03.04.2021 103,00 120,93 04.04.2021 110,00 123,93 05.04.2021 117,10 129,93 06.04.2021 129,20 119,93

07.04.2021 108,00 106,94 112,06 08.04.2021 104,00 98,95

09.04.2021 90,90 100,94 10.04.2021 90,90 73,96 11.04.2021 64,60 74,96

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Prozessbevollmächtigen der Kläger vorgelegten Zahlen, so dass der Frage, worauf die Abweichungen beruhen, nicht weiter nachzugehen ist.

3. Im vorliegenden Fall stand es jedoch aufgrund § 23 Abs. 4 S. 4 der 18. CoBeLVO im Ermessen („kann“) des Beklagten, im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt der angeordneten Ausgangsbeschränkungen abweichende Regelungen zu erlassen, da es um einen besonderen atypischen Fall im Sinne dieser Vorschrift ging.

a) Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte – weisungsgemäß – davon ausging und nach wie vor die Auffassung vertritt, ein besonderer atypischer Fall habe nicht vorgelegen. Die Bejahung eines atypischen Falls eröffnet nämlich – wie bei Soll- Vorschriften – erst den Ermessensspielraum der Behörde, gehört aber nicht zu den in ihrem Ermessen liegenden Entscheidungen, sondern ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. zu den vergleichbaren Soll-Vorschriften: Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 34).

b) Üblicherweise werden im Zusammenhang mit Sollvorschriften solche Sachverhalte als atypisch angesehen, die zwar vom Wortlaut einer Norm, nicht aber von ihrem Zweck erfasst werden, wobei die Abweichung so bedeutsam sein muss, dass die für die Norm maßgeblichen Gründe dahinter zurücktreten (vgl. z.B.

Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 35; Stelkens, a.a.O., § 40 Rn. 27, jew. m.w.N.).

Der vom Verordnungsgeber der 18. CoBeLVO gewählten Formulierung, es müsse sich um einen besonderen atypischen Ausnahmefall handeln, lässt sich möglicherweise entnehmen, dass für die Abweichung vom Regelfall strengere Maßstäbe gelten sollten als bei „normalen“ Soll-Vorschriften. Hierauf deutet auch das im Verordnungstext formulierte Regelbeispiel („insbesondere“) eines vollständig eingrenzbaren Infektionsgeschehens hin. Die Begründung der Verordnung (https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/20210414_Begruendung2AEnd VO18CoBeLVO.pdf) spricht hingegen nur von atypischen Ausnahmefällen und erläutert, von solchen könne insbesondere ausgegangen werden, wenn sich das Infektionsgeschehen klar eingrenzen lasse und gerade nicht diffus sei und es den Gesundheitsämtern somit möglich sei, Infektionsketten nachzuverfolgen. Dies lässt erkennen, dass dem Gesichtspunkt der Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten

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besonderes Gewicht zukommen soll und diese nach der Vorstellung des Verordnungsgebers ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 grundsätzlich nicht mehr sichergestellt ist.

Einen weiteren Anhaltspunkt für die Frage, wann von einem vollständig eingrenzbaren Infektionsgeschehen auszugehen ist, ergibt auch die Regelungssystematik des § 23 der 18. CoBeLVO. Da § 23 Abs. 3 der 18. CoBeLVO i.V.m. Anlage 2 bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 weniger strenge Regelungen beinhaltet, muss die vollständige Eingrenzbarkeit im Hinblick auf die Möglichkeit beurteilt werden, dass die in dem betroffenen Kreis- oder Stadtgebiet insgesamt erreichte 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 verfestigt, weiter ansteigt oder sich über bisher betroffene Teilgebiete ausdehnt und so die Nachverfolgbarkeit des Infektionsgeschehens noch stärker beeinträchtigt.

Darüber hinaus sind bei der Auslegung des § 23 Abs. 4 S. 4 der 18. CoBeLVO die verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten, die dem Verordnungsgeber insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. z.B. Grzeszick, in:

Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 94. EL Januar 2021, Rn. 107 ff.) und Art. 80 Abs. 1 S. 1 und 2 GG in Verbindung mit der (einfach-)gesetzlichen Verordnungsermächtigung gesetzt sind (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung z.B. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 –, BVerfGE 83, 201, juris, Rn. 55 f.).

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IfSG – die Vorschriften galten bereits beim Erlass der Allgemeinverfügung – ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG – nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist – nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Hierdurch werden die üblichen Anforderungen an die Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) grundrechtseinschränkender Maßnahmen (vgl. Grzeszick, a.a.O., Rn. 113 ff.) – einfachgesetzlich – deutlich verschärft. Dies ist bei der Auslegung des Begriffs

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des besonderen atypischen Ausnahmefalls zu berücksichtigen, sofern es – wie hier – um solche Ausgangsbeschränkungen geht.

Ob danach ein besonderer atypischer Ausnahmefall vorliegt, kann nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es zunächst lediglich um die Frage geht, ob es im Ermessen des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt – bzw. der weisungsbefugten Behörden (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung – GemO –, § 2 Abs. 2 S. 1 LKO, § 2 S. 2 IfSGDV; Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 76) – steht, von der in Anlage 3 vorgesehenen Ausgangsbeschränkung abzusehen bzw.

diese – insbesondere hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs – zu modifizieren.

c) Nach den dargelegten Maßstäben handelte es sich angesichts der 7-Tage- Inzidenz in den zum Beklagten gehörenden Verbandsgemeinden, in der Stadt Bitburg und im angrenzenden Landkreis Bernkastel-Wittlich in der Zeit vom 1. bis 11. April 2021 hier um einen besonderen atypischen Ausnahmefall.

aa) Nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Tabellen entwickelten sich diese Werte wie folgt:

VG Arzfeld1

VG Bit.

Land1

VG Prüm1

VG Speicher1

VG Südeifel1

Stadt Bitburg1

Bernkastel- Wittlich3 01.04.2021 126,57 70,75 102,22 280,96 120,90 93,04 19,60 02.04.2021 105,47 66,82 102,22 292,67 120,90 106,33 23,10 03.04.2021 94,93 82,54 88,28 421,45 115,64 93,04 30,20 04.04.2021 94,93 78,61 83,64 433,15 131,41 99,69 28,40 05.04.2021 105,47 106,12 97,57 444,86 94,62 106,33 39,10 06.04.2021 63,28 102,19 92,93 444,86 78,85 99,69 45,30 07.04.2021 63,28

(63,28)2

102,19 (106,12)2

88,28 (88,28)2

351,21 (362,91)2

63,08 (68,33)2

93,04 (99,69)2

43,60 08.04.2021 84,38 94,33 78,99 304,38 52,57 93,04 57,80 09.04.2021 94,93 90,40 92,93 304,38 57,82 79,75 59,60 10.04.2021 63,28 62,89 83,64 128,78 57,82 79,75 67,60 11.04.2021 73,83 66,82 88,28 140,48 42,05 79,75 72,00

1 gem. der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Tabelle, soweit nicht in Klammern

2 gem. der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Tabelle

3 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html

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bb) Diese Werte lassen erkennen, dass sich das Infektionsgeschehen in der Zeit vor dem Erlass der Allgemeinverfügung auf die am südöstlichen Rand des Kreisgebietes (vgl. https://www.bitburg-pruem.de/cms/landkreis/karte) gelegene Verbandsgemeinde Speicher konzentrierte. Hier lag die 7-Tage-Inzidenz Anfang April 2021 unter 300, vom 3. bis zum 6. April 2021 deutlich über 400 und am 7. April 2021, dem Tag vor dem Erlass der Allgemeinverfügung (vgl. § 23 Abs. 4 S. 1 der 18. CoBeLVO) immer noch bei rund 350.

Eine gewisse Auswirkung dieses Infektionsgeschehens lässt die Entwicklung der 7- Tage-Inzidenz in der in westlicher Richtung angrenzenden, hinsichtlich der Fläche und der Einwohnerzahl um ein Vielfaches größeren Verbandsgemeinde Bitburger Land erkennen. Diese stiegen nach dem Anstieg in der Verbandsgemeinde Speicher – auf über 400 – mit zweitägiger Verzögerung von unter 80 auf knapp über 100 an. Dass der Anstieg somit deutlich weniger stark ausgeprägt war als in der Verbandsgemeinde Speicher rechtfertigt die Annahme, dass der Anstieg vor allem in den an die Verbandsgemeinde Speicher angrenzenden Gebieten erfolgte.

Dies legt auch die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in der vom Gebiet der Verbandsgemeinde Bitburger Land umschlossenen Stadt Bitburg nahe, die zwischen dem 1. und 7. April 2021 lediglich am 2. und 5. April den Wert von 100 überschritt und jedenfalls keine signifikante Parallelität zur Entwicklung in der Verbandsgemeinde Speicher erkennen lässt.

Ähnlich verlief die Entwicklung in den verbleibenden drei Verbandsgemeinden, die an die Verbandsgemeinde Bitburger Land, nicht jedoch an die Verbandsgemeinde Speicher grenzen. In der Verbandsgemeinde Südeifel lag die 7-Tage-Inzidenz zwar bis zum 4. April 2021 bei über 100, fiel aber bereits am 5. April 2021 unter diesen Wert und sank bis zum 7. April 2021 auf unter 70. In der Verbandsgemeinde Arzfeld fiel die 7-Tage-Inzidenz von 126,57 am Monatsanfang bereits am 3. April auf unter 100. Diese Entwicklung wurde lediglich am 5. April durch einen Anstieg auf 105,47 unterbrochen, und die 7-Tage-Inzidenz fiel dann erneut bis auf 63,28 am 6. und 7.

April. In der Verbandsgemeinde Prüm schließlich lag der Wert der 7-Tage-Inzidenz bereits seit dem 3. April bis zum 7. April beständig unter 100 und stieg auch hier lediglich am 5. April in einem nicht nennenswerten Umfang. Ein nachhaltiger negativer Einfluss des Infektionsgeschehens in der Verbandsgemeinde Speicher

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auf den Verlauf der Infektionen ist auch in diesen drei Verbandsgemeinden nicht erkennbar.

Der moderate Anstieg der Inzidenzwerte in dem an die Verbandsgemeinde Speicher grenzenden Kreis Bernkastel-Wittlich deutet ebenfalls darauf hin, dass sich die signifikante Verschärfung des Infektionsgeschehens im Wesentlichen auf die Verbandgemeinde Speicher und angrenzende Gebiete beschränkte.

cc) Zumindest in den Verbandsgemeinden Südeifel, Arzfeld und Prüm nahm die 7- Tage-Inzidenz seit Anfang April 2021 weitgehend stetig ab und lag beim Erlass der Allgemeinverfügung deutlich unter 100. Es gab somit keine Veranlassung für die Annahme, die absehbare weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens in diesen Verbandsgemeinden könnte zu einer weiteren Erhöhung oder Verstetigung der im Kreisgebiet insgesamt erreichten 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 führen. Daher bestand insbesondere im Hinblick auf die strengen gesetzlichen Anforderungen an die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen kein tragfähiger Grund, eine Ermessensentscheidung bezüglich abweichender Regelungen von vornherein auszuschließen. Nach den oben dargelegten Kriterien lag somit ein besonderer atypischer Fall vor.

4. Von dem damit eröffneten Ermessensspielraum haben weder der Beklagte noch das (damalige) Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, auf dessen Weisung die Ausgangsbeschränkung angeordnet wurde, Gebrauch gemacht, so dass ein Ermessensfehler – hier: ein Ermessensnichtgebrauch oder -ausfall – vorliegt (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn.

75 f. m.w.N.). Für den Beklagten folgt dies zum einen daraus, dass zur Begründung der Ausgangsbeschränkung lediglich auf die Weisung des Ministeriums verwiesen worden ist. Zum anderen geht dies auch aus der Pressemitteilung vom 8. April 2021 hervor, wonach der Kläger zu 2) insbesondere die nächtliche Ausgangsbeschränkung als nicht geeignet erachtete, Infektionsherde einzudämmen. Das kann nur dahingehend verstanden werden, dass deren Anordnung gerade nicht auf einer eigenen Ermessensentscheidung beruhte.

Eine Ermessensausübung durch das anweisende Ministerium ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die im vorliegenden Fall ergangene Weisung lässt keinerlei

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Ermessenserwägungen erkennen. Zudem hat der Beklagte während des gesamten Verfahrens keinerlei diesbezügliche Angaben gemacht, sondern die Auffassung vertreten, es liege kein besonderer atypischer Fall vor. Da die Ausgangsbeschränkung auf Weisung des Ministeriums angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass auch das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren mit der Auffassung des Ministeriums übereinstimmt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Für beide Kläger ist jeweils der Regelstreitwert anzusetzen. Beide Streitwerte sind zu addieren, da die Kläger ihr Klagebegehren nicht als Rechtsgemeinschaft verfolgen (§§ 52 Abs.

2, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Ziff. 1.1.3, 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169; vgl.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2013 – 14 C 13.2464 –, juris).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

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