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Luftfahrtbehörde Bremen: Widerruf der Allgemeinverfügung Feuerwerk zum 30. April 2021

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Amtsblatt der

Freien Hansestadt Bremen

2021 Verkündet am 18. März 2021 Nr. 53

Widerruf der Allgemeinverfügung

des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde:

Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern

gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Vom 16. März 2021

Die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – Luftfahrt- behörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs- Ordnung (LuftVO) vom 29. August 2017 (Brem.ABl. S. 780) wird hiermit gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zum 30. April 2021 widerrufen.

1. Bekanntgabe

Dieser Widerruf gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.

2. Begründung

Durch eine neue Ressortzuteilung wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16h Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 19 Absatz 2 LuftVO mit Bekanntmachung vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 111) der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde übertragen.

Die Zuständigkeit, die in der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß

§ 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. August 2017 (Brem.ABl. S. 780) ausgewiesen wird, ist damit nicht mehr gegeben. Zudem wurde durch die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen mit Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 das Feuerwerksverbot in ausgewählten Bereichen aus- geweitet. Deshalb wird es als verhältnismäßig angesehen, die Allgemeinverfü- gung gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zu widerrufen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- beamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.

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Nr. 53 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 2021 198

4. Hinweise

Weitere Informationen und Hinweise zum Aufstieg von Feuerwerken sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter: www.wissenschaft-

haefen.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 16. März 2021

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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