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Allgemeinverfügung über das Verbot des organisierten, gewerbsmäßigen oder aggressiven Bettelns

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1 · Amtliche Bekanntmachungen

Stuttgarter Amtsblatt · Nr. 40 · 2. Oktober 2014

Vorlage: 2011-11-08 Musterseiten AB-I.qxp

zur Korrektur Freigabe erteilt

Allgemeinverfügung

über das Verbot des organisierten, gewerbsmäßigen oder aggressiven Bettelns

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt gemäß § 16 Absatz 8 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) folgende Allgemeinverfü- gung über das Verbot des organisierten, gewerbsmäßigen oder aggressiven Bettelns auf öffentlicher Verkehrsfläche im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmaß- nahmen:

1. Es ist untersagt, auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze und Fußgängerbereiche) in den unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Bereichen in Stuttgart-Mitte organisiert, gewerbsmäßig oder aggressiv zu betteln.

2. Der Verbotsbereich nach Ziffer 1 wird begrenzt durch fol- gende Straßen, Wege und Plätze:

Stuttgart- Mitte: Kurt- Georg- Kiesinger Platz, Arnulf- Klett- Platz (einschließlich Klettpassage), Weg entlang des Bau- feldes Stuttgart 21 im Mittleren Schloßgarten zwischen Straße am Schloßgarten und Carl- Zeiss- Planetarium, Willy- Brandt- Straße zwischen Carl- Zeiss- Planetarium und Geb- hard- Müller- Platz, Gebhard- Müller- Platz, Konrad- Adenauer- Straße, Hauptstätter Straße zwischen Charlottenplatz und Österreichischer Platz, Österreichischer Platz, Paulinen- straße, Rotebühlstraße zwischen Einmündung Paulinen- straße und Rotebühlplatz, Rotebühlplatz (einschließlich Rotebühlpassage), Theodor- Heuss- Straße, Friedrichstraße.

Der Verbotsbereich ist im in der Anlage beigefügten Stadt- planausschnitt dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verfügung.

3. Für den Fall, dass entgegen der Ziffer 1 dieser Allgemein- verfügung auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Lan- deshauptstadt Stuttgart organisiert, gewerbsmäßig oder aggressiv gebettelt wird, wird dem Betroffenen nach den

§§ 2, 19, 20 und 26 Landesverwaltungsvollstreckungsge- setz (LVwVG) das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwan- ges angedroht.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemein- verfügung wird gem. § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungs- gerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Stuttgart“ als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zuläs- sig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe dieser Anordnung schriftlich oder zur Nieder- schrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stutt- gart zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die vorstehende Entscheidung und hemmt somit deren Vollzie- hung nicht.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, kann gemäß § 80 Absatz 5 der Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wir- kung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.

Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zu- lässig.

Rechtlicher Hinweis nach § 41 Absatz 4 Satz 2 LVwVfG:

Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Straßenver- kehrsbehörde des Amtes für öffentliche Ordnung, Zimmer 109, 1. OG, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, eingesehen werden.

Stuttgart, 11. September 2014 Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller,

Amtsleiterin

Anlage

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