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Luftfahrtbehörde Bremen: Widerruf der Allgemeinverfügung Kinderballone zum 30. April 2021

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Amtsblatt der

Freien Hansestadt Bremen

2021 Verkündet am 18. März 2021 Nr. 52

Widerruf der Allgemeinverfügung

des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde

Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1

Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Vom 16. März 2021

Die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – Luftfahrt- behörde - Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 24. August 2017 (Brem.ABl. S. 783) wird hiermit gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zum 30. April 2021 widerrufen.

1. Bekanntgabe

Dieser Widerruf gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.

2. Begründung

Durch eine neue Ressortzuteilung wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16h Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 19 Absatz 2 LuftVO mit Bekanntmachung vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 111) der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde übertragen.

Die Zuständigkeit, die in der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 24. August 2017

(Brem.ABl. S. 783) ausgewiesen wird, ist damit nicht mehr gegeben. Deshalb wird es als verhältnismäßig angesehen, die Allgemeinverfügung gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zu widerrufen.

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Nr. 52 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 2021 196

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- beamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.

4. Hinweise

Weitere Informationen und Hinweise zum Aufstieg von Kinderballonen sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter www.wissenschaft-

haefen.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 16. März 2021

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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