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Aufhebung der Allgemeinverfügung Aufstallung in Bremen

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Academic year: 2022

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Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) gibt die Aufhebung der auf Grundlage des § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung1) erfolgten

Allgemeinverfügung bekannt:

Die Allgemeinverfügung vom 13.11.2020 zur Aufstallung von im Lande Bremen gehaltenen Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen (auch Pfauen), Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen wird aufgehoben.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Ende Oktober 2020 wurde bei Wildvögeln und gehaltenem Geflügel in den angrenzenden Regionen die Geflügelpest festgestellt.

Aufgrund dessen wurde am 13.11.2020 die Aufstallung des gehaltenen Geflügels mit Allgemeinverfügung für das Land Bremen mit den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven angeordnet.

Das Friedrich-Loeffler-Instituts hat mit Änderung der Jahreszeit und sinkendem Wildvogelbestand an den Rastplätzen seine Risikobeurteilung angepasst und beurteilt die Einschleppung der Geflügelpest in die Hausgeflügelbestände als mäßig. Damit liegt kein erheblicher Grund mehr vor, welche eine Aufrechthaltung der Aufstallungspflicht für gehaltenes Geflügel rechtfertigt. Weiterhin werden bis auf die Landkreise Wesermarsch und Cuxhaven alle übrigen benachbarten Landkreise zum Wochenende die Stallpflicht aufheben.

Der LMTVet war für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung2; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG3). Er hatte die Allgemeinverfügung erlassen und kann nunmehr die Anordnung zur Aufstallung aufheben.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Bremen den 06.05.2021 Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

1 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1666. 2664), in der zurzeit geltenden Fassung

2 Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierseuchenrecht vom 5. Dezember 1995 (Brem.GBl.

1995, S. 481), in der zurzeit geltenden Fassung

3 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG), in der zurzeit geltenden Fassung

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