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Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Anordnung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest - Allgemeinverfügung-

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-2 Veröffentlichungsdatum: 30.04.2015

017 / 2015

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Anordnung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die

Geflügelpest

- Allgemeinverfügung-

Auf Grund der §§ 6, 24, 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1324), des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tier- gesundheitsgesetzes (AG TierGesG) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), des § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Änderungsverordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I, S. 388; 402), und des Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 24. April 2015 wird Folgendes angeordnet:

Die Anordnung zur Aufstallung für den Kreis Plön für Gebiete innerhalb eines Abstands von 500 m ab der Uferlinie des Großen Plöner Sees und des Selenter Sees wird hiermit aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2015 tritt damit außer Kraft.

Begründung:

Nachdem auch nach einer Neubewertung der Risikogebiete (siehe Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2015) kein Nachweis des Geflügelpesterregers H5N8 oder anderer hochpathogener Suptypen erfolgt ist und auch die Proben aus dem aktiven und passiven Wildvogelmonitoring in Schleswig-Holstein mit negativem Ergebnis hinsichtlich hochpatho- gener Influenzasubtypen untersucht wurden, ist das Risiko einer Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände nicht mehr als hoch einzuschätzen. Insofern ist die Anordnung der Aufstallung von Geflügelbeständen in den zuletzt definierten Risikozonen (500 m ab der Uferlinie des Großen Plöner Sees und des Selenter Sees) aufzuheben.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-2 Veröffentlichungsdatum: 30.04.2015

017 / 2015

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben und kann bei der Veterinäraufsicht des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Landrätin des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, erhoben werden.

Plön, den 24. April 2015

KREIS PLÖN

Die Landrätin

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Im Auftrag

gez.

(Dr. Michael Görgen) - Amtstierarzt -

Az.: 1401- 144/152-24

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