Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön
LfdNr./Jahr 1-3 Veröffentlichungsdatum: 04.06.2010
22 / 2010
Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön Amt für Sicherheit und Ordnung,
Veterinärwesen und Kommunalaufsicht
Anordnung zur Bekämpfung der
Amerikanischen Faulbrut der Bienen (AFB) - Allgemeinverfügung -
Nachdem in einem Bienenstand in der Gemeinde Schillsdorf der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt wurde, wird gemäß den §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I, S. 2739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3499), in Verbindung mit den §§ 19 bis 30 und 79 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1261) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 14. Februar 2000 (Abl. Schl.-H. S. 567) in der zzt. gültigen Fassung folgendes angeordnet:
1.) Das Gebiet in einem Umkreis von 1 km um den befallenen Bienenstand wird zum Sperrbezirk erklärt (§ 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung)
- siehe Anlage -.
Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht des Kreises Plön eingesehen werden.
Wegen Gefahr im Verzug wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1010), die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet.
2.) Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, in 24306 Plön erhoben werden.
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LfdNr./Jahr 2-3 Veröffentlichungsdatum: 04.06.2010
22 / 2010
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erforderlich.
3.) Hinweise
Die weiteren Rechtsfolgen der Allgemeinverfügung ergeben sich unmittelbar aus der Bienenseuchen-Verordnung:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen. Nähere Auskunft hierzu erteilt die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Plön unter der Telefonnummer 04522/743-270. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
2. Bewegliche Bienenvölker im Sperrbezirk dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Im Sperrbezirk dürfen Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die Vorschrift der Nr. 3 findet keine Anwendung auf
a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Von den vorgenannten Bestimmungen können vom Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht des Kreises Plön Ausnahmen zugelassen werden für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist (§ 11 Abs. 3 Bienenseuchen-Verordnung).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Maßnahmen und Bestimmungen nicht beachtet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß
§ 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- € geahndet werden.
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LfdNr./Jahr 3-3 Veröffentlichungsdatum: 04.06.2010
22 / 2010
Gemäß § 74 TierSG kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden, wer unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet.
4.) Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. S. 356), mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben.
Plön, den 02.06.2010
KREIS PLÖN Der Landrat
Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Im Auftrag
gez. Dr. Michael Görgen - Amtstierarzt -
Az.: 1401/144-152-15
Anlage
AFB-Sperrbezirk Schillsdorf 1 km
Stand: 02.06.2010
Seuchenausbruch 1000-Meter-Radius Gemeinden Kreise GemeindenN
1:11.800 1 cm = 0,118 kmkm 0,24 0,47 0,71