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Aufhebung der Allgemeinverfügung Amerikanische Faulbrut

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Academic year: 2022

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Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) gibt die Aufhebung der auf Grundlage des § 10

Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) erfolgten Allgemeinverfügung aufgrund der Feststellung der Amerikanischen Faulbrut vom 27.03.2020 bekannt:

Die Allgemeinverfügung vom 27.03.2020 und somit die Festlegungen des Sperrbezirkes für die Bereiche

Neustadt, Mitte,

Östliche Vorstadt,

Vahr mit dem Ortsteil: Gartenstadt-Vahr und in Hemelingen der Ortsteil: Hastedt wird aufgehoben.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Mit Allgemeinverfügung vom 27.03.2020 wurde ein Sperrbezirk in Bremen festgelegt, da noch immer die Tierseuche Amerikanische Faulbrut (Paenobacillus larvae) amtlich festgestellt wurde.

Daher wurde die Anordnung mit Allgemeinverfügung durch den LMTVet erlassen.

Aufgrund der Aufhebungsuntersuchungen wurde festgestellt, dass die in den entsprechenden Gebieten untersuchten Bienenvölker nunmehr frei von

Paenobacillus larvai sind, sodass die amerikanische Faulbrut gemäß § 12 Abs. 1 BienSeuchV als erloschen gilt.

Damit ist der Grund zur Aufrechthaltung des Sperrbezirkes in Bremen entfallen.

Der LMTVet ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3

BremVwVfG), er hatte die Allgemeinverfügungen erlassen und kann nunmehr den Sperrbezirk aufheben.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Bremen den 08.09.2021 Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

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