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VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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(1)

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. ***,

2. ***,

- Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwältin Marianne Mastiaux,

Gartenstraße 29, 54586 Schüller,

g e g e n

den Landkreis Trier Saarburg, vertreten durch den Landrat, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier,

- Beklagter -

beigeladen:

***,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Jeromin & Prof. Dr.

Kerkmann, Rennweg 72, 56626 Andernach, w e g e n Baunachbarrechts

(2)

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021, an der teilgenommen haben

***

***

***

***

***

für R e c h t erkannt:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrags abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Palzem, Flur ***, Flurstück *** – im Folgenden kurz: Baugrundstück –, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und über einen Seitenast der Römerstraße erschlossen wird, welcher aus dem Kern des Ortes Palzem abzweigt. Auf dem Baugrundstück befand sich von 1964 bis 1975 die Palzemer Volksschule einschließlich Lehrerwohnhaus, danach bis 2010 die örtliche Kindertagesstätte, die seitdem leer stand. Nördlich hieran angrenzend befinden sich das im Eigentum der Klägerin zu 1) – im Folgenden kurz: Klägerin – stehende Flurstück *** (***) und das im Miteigentum des Klägers zu 2) – im Folgenden kurz: Kläger – stehende Flurstück ***.

Die aktuelle Lage der Flurstücke beruht auf dem Flurbereinigungsverfahren Palzem aus dem Jahr 1968. Die textlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans „***“

– im Folgenden kurz: Flurbereinigungsplan – sehen unter „§ 10 – Wirtschaftswege“

Folgendes vor:

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„(1) Die im Abfindungsnachweis unter der Ord.Nr. *** aufgeführten Wirtschaftswege werden (…), soweit (…) nichts anderweitiges bestimmt ist, der Gemeinde Palzem zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt. (…) Für diese Wirtschaftswege gelten folgende Festsetzungen:

I. Zweckbestimmung und Benutzung

(2) Für die Benutzung der Wirtschaftswege sind die im Abfindungsnachweis angegebene Zweckbestimmung und die nachstehenden Festsetzungen maßgebend. (…)

(4) Die Benutzung der Wirtschaftswege ist, soweit in diesem § 10 nicht etwas anderes festgesetzt ist, den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens als Fußwege unbeschränkt, im übrigen nur zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der neuen Grundstücke und zum Treiben von Vieh gestattet.

(…)

Unter „§ 14 – Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen“ heißt es:

Die Festsetzungen in (…) § 10 Nrn. (3) bis (6) (…) werden im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen. Sie haben daher gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen. (…)

In dem in § 10 Abs. 1 erwähnten Abfindungsnachweis zu Ordnungs-Nr. *** ist für das Flurstück *** (Seitenast der Römerstraße) als Nutzungsart „Weg“ und als Zweckwidmung „Ortsstraße“ verzeichnet.

Des Weiteren ist in Abteilung II des Grundbuchs von Palzem in Bezug auf das Baugrundstück Folgendes eingetragen:

„Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur Nr. ***, *** und ***. Im Flurbereinigungsverfahren Palzem (Ord.Nr. ***) eingetragen am 05.03.1969 (…)“ (Bl. 244 der schwarzen Bauakte).

Am 16. Mai 2017 stellte die Beigeladene beim Beklagten im vereinfachten Genehmigungsverfahren einen Bauantrag für die Neuerrichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Eigentumswohnungen auf dem Baugrundstück. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen sollte im nördlichen Bereich der Häuser eine Tiefgarage errichtet werden, deren Einfahrtsrampe etwa

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schwarzen Verwaltungsakte). Am 1. Juni 2017 teilte der Beklagte der damaligen Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg (heute: Verbandsgemeinde Saarburg- Kell) mit, dass es sich bei dem Seitenast der Römerstraße um einen Wirtschaftsweg handele, der einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliege und über den eine Erschließung des Vorhabens nicht möglich sei. Daraufhin beschloss der Rat der Ortsgemeinde Palzem am 21. Februar 2018 die Aufstellung einer Satzung zur Aufhebung und Änderung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes – Änderungssatzung –, durch welche das bis zum Grundstück der Beigeladenen reichende Teilstück der Römerstraße als Wirtschaftsweg aufgehoben werden sollte.

Mit Bescheid vom 17. April 2018 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Unter dem Abschnitt

„Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung“ ist unter Anderem Folgendes aufgeführt: „Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass gemäß §66 (2) LBauO vor Baubeginn die Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach §65 Abs. 4 LBauO über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt werden. Die Bestimmungen der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) vom 24. September 2007 sind zu beachten“.

Am 19. April 2018 wurde der Klägerin *** der textliche Teil des Baugnehmigungsbescheids gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Das beigefügte Anschreiben enthielt den Hinweis, dass der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau von 18 Eigentumswohnungen auf dem Baugrundstück erteilt worden sei und dass die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Unterlagen bei Bedarf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingesehen werden könnten. Schließlich wurde auf die Rechtsbehelfsbelehrung der Baugenehmigung verwiesen (S. 84 der schwarzen Verwaltungsakte). Dem Kläger wurde die Baugenehmigung nicht förmlich bekanntgegeben.

In der Sitzung vom 25. September 2018 beschloss der Palzemer Ortsgemeinderat die Aufhebungssatzung. Diese wurde durch den Bürgermeister der Ortsgemeinde Palzem am 7. Dezember 2018 ausgefertigt und am 12. Dezember 2018 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, Ausgabe 50/2018 vom

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12. Dezember 2018 mit einer Belehrung nach § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz – GemO – bekanntgemacht.

Des Weiteren beschloss der Palzemer Ortsgemeinderat in der Sitzung vom 22. Januar 2019, das durch die Änderungssatzung eingezogene Teilstück der Römerstraße gemäß § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz – LStrG – dem öffentlichen Verkehr zu widmen, und zwar in Form einer öffentlichen Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG). Die auf den 31. Januar 2019 datierte Bekanntmachung wurde vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell unterzeichnet und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, Ausgabe 6/2019 vom 6. Februar 2019 zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht.

Zunächst erhob ein weiterer Anwohner der Römerstraße, dessen Grundstück südlich an das Baugrundstück angrenzt, erfolglos Widerspruch gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung und anschließend eine Klage, welche die Kammer mit Urteil vom 22. Oktober 2019 – 7 K 1641/19.TR – abwies. Das Urteil wurde durch die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung – 8 A 11833/19.OVG – am 14. Januar 2020 rechtskräftig. Des Weiteren stellte derselbe Anwohner einen Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) gegen die Änderungssatzung, woraufhin das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz diese mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 9. März 2021 – 1 C 11821/19.OVG – für unwirksam erklärte. Schließlich erhob der Anwohner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Anfechtungsklage gegen die Widmungsverfügung vom 31. Januar 2019, die durch die neunte Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 4. März 2020 – 9 K 4393/19.TR – abgewiesen wurde. Den hiergegen gerichteten Berufungszulassungsantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 1. September 2020 – 1 A 10531/20.OVG – ab.

Am 13. August 2019 und 20. Februar 2020 legte ein von der Beigeladenen beauftragter Diplom-Ingenieur jeweils einen „Bericht über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises (Prüfbericht) gemäß § 9 Abs. 1 PrüfSStBauVo“ vor.

Die Beigeladene zeigte dem Beklagten am 27. Februar 2020 an, dass sie am 6. Februar 2020 mit den Bauvorhaben begonnen habe. Das Bauvorhaben wurde

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am 9. April 2020 auf dem Baugrundstück abgesteckt (Bl. 205 der schwarzen Bauakte).

Durch Brief vom 17. Juli 2020, überschrieben mit dem Namen des Klägers aus dem Verfahren 7 K 1641/19.TR, wandte sich die Bevollmächtigte der Kläger aus dem vorliegenden Verfahren an den Beklagten und rügte unter Anderem Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen bei der tatsächlichen Bauausführung durch die Beigeladene. Bei einer daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung vom 30. Juli 2020 stellte der Beklagte bauliche Abweichungen im Bereich der Tiefgarage (Anlegung von zwei Toröffnungen in der südöstlichen Stirnwand; Verschmälerung der Zufahrtsrampe auf 2,75 Meter lichte Breite) fest und forderte die Beigeladene anschließend zur Vorlage entsprechender Nachtragsunterlagen auf.

Die Klägerin und der Kläger erhoben am 23. September bzw. 2. Oktober 2020 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 17. April 2018 und machten zur Begründung im Wesentlichen die folgenden, sinngemäßen Ausführungen:

Die Baugenehmigung sei zunächst deshalb aufzuheben, weil die Beigeladene diese durch falschen Tatsachenvortrag erschlichen habe, indem sie die Existenz des ins Grundbuch eingetragenen Wegerechts bewusst verschwiegen habe. Auf das Wegerecht seien sie, die Kläger, auch angewiesen, denn die rückwärtigen Bereiche ihrer Flurstücke seien über einen bislang von Bebauung freigehaltenen Streifen des Grundstücks der Beigeladenen erschlossen worden. Der Kläger benötige diesen für die Zu- und Abfahrt zu bzw. von seinem landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstück, auf dem er Baumaterialien lagere und große Baumaschinen abstelle.

Seit Beginn der Bauarbeiten durch die Beigeladene könne er sein Grundstück nicht mehr mit Schlepper und landwirtschaftlichen Geräten über den Wirtschaftsweg erreichen. Die Klägerin machte geltend, sie benutze den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks als Hofstelle des weiterhin bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs und habe dort eine genehmigte landwirtschaftliche Mehrzweckhalle errichtet, in der sie die für ihre Ackerflächen benötigten Maschinen (Traktor mit Pflug, drei Kipper usw.) mit einer Spurbreite von 2,5 Metern abstelle.

Außerdem sei im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens als Ausgleich zu den hingenommenen Flächenverlusten zugunsten der klägerischen Grundstücke durch

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die Anbindung an das Wirtschaftswegenetz ein konkreter Erschließungsvorteil geschaffen worden, indem der Flurbereinigungsplan ein Fahr- und Gehrecht in Bezug auf die Römerstraße vorgesehen habe und in Abteilung 2 des Grundbuchs Palzem für das Grundstück der Beigeladenen eine entsprechende Belastung eingetragen worden sei. Dieser Entschließungsvorteil könne nicht ohne Weiteres entzogen werden, sodass der Beklagte zu Unrecht im Wege einer Prognose davon ausgegangen sei, dass das Vorhaben der Beigeladenen bei Fertigstellung eine gesicherte Erschließung aufweisen würde. Zudem sehe der Flurbereinigungsplan eine ausschließlich öffentliche Zweckbindung des Baugrundstücks vor, wovon sich die Beigeladene erstmalig lösen wolle, da sie statt der ursprünglich geplanten Seniorenresidenz nunmehr Eigentumswohnungen als Kapitalanlage errichten wolle.

Ferner seien sie, die Kläger, im Baugenehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden und hätten daher keinerlei Kenntnis vom Neubauvorhaben der Beigeladenen gehabt. Der Klägerin sei lediglich der textliche Teil des Baugenehmigungsbescheids übersandt worden, in welcher die Tiefgarage nicht erwähnt werde. Außerdem sei das Vorhaben trotz Kenntnis der Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2013 – 8 C 10126/13.OVG – im Außenbereich genehmigt worden. Der Inhalt dieser Entscheidung sei dem Ortsgemeinderat Palzem vorenthalten worden, sodass das gemeindliche Einvernehmen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Mangels einschlägiger Privilegierung sei eine Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes unverzichtbar und eine Behandlung des Bauantrags im vereinfachten Genehmigungsverfahren erkennbar rechtswidrig. Überdies habe der Beklagte keine Baugrunduntersuchung zum Ausschluss der durch die Nähe zum beginnenden Steilhang der Mosel bestehende Hangbruchgefahr durchgeführt. Schließlich sei die Beigeladene bei der Bauausführung von den genehmigten Planunterlagen abgewichen, insbesondere durch die Herstellung der Öffnung in der Rückwand der Tiefgarage zur Ermöglichung der Nutzung der Durchfahrt für den (zu einem späteren Zeitpunkt geplanten) zweiten Bauabschnitt und durch die Missachtung der Mindestbreite der Fahrbahn für Aus- und Zufahrt einer Mittelgarage.

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Des Weiteren beantragten die Kläger in ihren Widerspruchsschriften sinngemäß, dem Beklagten den Erlass einer unverzüglichen Baueinstellung sowie einer Rückbauanordnung dergestalt aufzugeben, dass die Beigeladene die Tiefgarageneinfahrt verfüllt und die Oberfläche befestigt, sodass der mit dem Wegerecht belastete Seitenstreifen des Baugrundstücks wieder mit landwirtschaftlichen Geräten befahrbar sei.

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin und des Klägers mit (nahezu gleichlautenden) Widerspruchsbescheiden vom 17. Dezember 2020 und vom 13. Januar 2021, jeweils am Folgetag zugestellt, als unzulässig zurück. Den Klägern fehle die Widerspruchsbefugnis, da sie sich ausschließlich auf nicht nachbarschützende Vorschriften beriefen und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. das Einfügensgebot weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Außerdem sei der Widerspruch der Klägerin nicht innerhalb der Monatsfrist ab Bekanntgabe erhoben worden und damit verfristet.

Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, keine Kenntnis über den Umfang der erteilten Baugenehmigung selbst gehabt zu haben, weil der Baugenehmigungsbescheid einen Verweis auf die Bauunterlagen enthalte und die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, die Bauunterlagen beim Beklagten einzusehen. Ferner sei die Tiefgarage vom Baugenehmigungsbescheid erfasst und die Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu Recht erfolgt.

Schließlich sei der Widerspruch für beide Kläger nicht der statthafte Rechtsbehelf, soweit sie eine Baueinstellung bzw. eine Beseitigung bereits vorhandener Anlagen verlangen, da sie zuvor keine diesbezüglichen Anträge beim Beklagten gestellt hätten.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der am 18. Januar 2021 um 23.58 Uhr per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und beziehen sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2021 – 1 C 11821/19.OVG – sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.

Februar 2015 – 9 CN 1.14 –. Ergänzend tragen sie noch vor, die Tiefgarage sei nicht Teil der Baugenehmigung vom 17. April 2018, was sich aus der eindeutigen Bezeichnung des genehmigten Vorhabens und aus fehlenden diesbezüglichen Auflagen und Bedingungen in der Baugenehmigung ergebe.

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Sie beantragen,

1. den Beklagten in Abänderung des zu den Anträgen der Klägerin zu 1) ergangenen Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 17. Dezember 2020, Aktenzeichen KRA-Nr. *** und zu den Anträgen des Klägers zu 2) ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Trier Saarburg vom 13. Januar 2021, Aktenzeichen KRA-Nr.

*** zu verpflichten, den zugunsten der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 2 LBauO erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 17. April 2018, Az. *** wegen vorsätzlich falscher Angaben der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zurückzunehmen,

2. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Einstellung der weiteren Bauarbeiten und den Rückbau der in Kenntnis der fehlenden gesicherten Erschließungsprognose, darüber hinaus abweichend zu den der Baugenehmigung zugrunde liegenden tatsächlichen Sachverhalte und Genehmigungsunterlagen, deshalb ohne Baugenehmigung bereits ausgeführten Arbeiten zur Errichtung der nicht in dem Baukörper der beiden genehmigten, im unbeplanten Außenbereich belegenen Mehrfamilienhäuser integrierten, sondern baulich getrennt in einem separaten Baukörper errichteten Tiefgarage aufzugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den von den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen, die Gegenstand der Urteilsfindung waren.

Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemeinsam über die Klagen beider Kläger, da die (einfache) Streitgenossenschaft gemäß § 64 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 60 Zivilprozessordnung – ZPO – zulässig ist. Insbesondere haben die Klagen einen im Wesentlichen gleichgelagerten Tatsachenstoff und Rechtsgrund zum Gegenstand, weil sich die Kläger mit nahezu identischem Vorbringen gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wenden (vgl.

Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020 – S/S VwGO –, § 64 Rn. 9 mit Verweis auf OVG Schleswig- Holstein, BeckRS 2017, 105570, Rn. 9).

Die Klagen haben keinen Erfolg. Der als Anfechtungsantrag auszulegende Klageantrag zu 1. (dazu I.) ist mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Vorverfahrens und wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (dazu II.) und bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet (dazu III.). Der Klageantrag zu 1. ist auch dann unzulässig, wenn man ihn als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens auslegt (dazu IV.). Ferner erweist sich der Klageantrag zu 2. mangels Klagebefugnis als unzulässig (dazu V.). Ausgehend hiervon war das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, auf den Antrag der Klägerbevollmächtigten weitere Akten beizuziehen (dazu VI.).

I. Der Klageantrag zu 1. ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Aufhebung der Baugenehmigung vom 17. April 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember 2020 bzw. vom 13. Januar 2021 begehren. Dies folgt daraus, dass sich beide Kläger gegen das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen wenden und zu diesem Zweck Widersprüche gegen die Baugenehmigung erhoben haben, die durch die Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember 2020 und vom 13. Januar

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2021 zurückgewiesen wurden. Da im Klageantrag zu 1. auf die Baugenehmigung und die genannten Widerspruchsbescheide Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass die Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Aufhebung der Baugenehmigung in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids erreichen wollen.

II. Dies zugrunde gelegt ist der Klageantrag zu 1. als Anfechtungsantrag statthaft, jedoch mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 ff.

VwGO) (dazu 1.) und mangels Klagebefugnis (dazu 2.) unzulässig.

1. Die Anfechtungsklage ist mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) unzulässig.

a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Klägerin, da sie die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO versäumt hat. Die Baugenehmigung wurde ihr ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 19. April 2018 zugestellt, sodass die Widerspruchsfrist am 20. April 2018 zu laufen begann. Selbst wenn man den im Begleitschreiben enthaltenen Verweis auf die der Baugenehmigung angefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht für ausreichend ansieht (vgl. zu dieser Problematik:

OVG RP, Urteil vom 12. August 2009 – 1 A 11256/08.OVG –, Rn. 39, juris;

Dirnberger, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 140. EL Februar 2021, Art.

66 Rn. 226), wurde der Widerspruch erst am 23. September 2020 und damit auch außerhalb der Jahresfrist (§§ 70, 58 Abs. 2 VwGO) erhoben.

Der Wirksamkeit der Zustellung der Baugenehmigung vom 19. April 2018 steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin nur eine Durchschrift des textlichen Teils des Baugenehmigungsbescheids, nicht jedoch die zugehörigen Planunterlagen zugestellt worden sind. Aus § 70 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Landesbauordnung Rheinland- Pfalz – LBauO – ergibt sich, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen lediglich der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzustellen sind, Nachbarinnen und Nachbarn dagegen lediglich eine Ausfertigung des Bauscheins mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt werden soll. Zudem hatte die Klägerin – wie im Begleitschreiben ausgeführt – die Möglichkeit, beim Beklagten Einsicht in die einschlägigen Bauunterlagen zu nehmen. Außerdem ist die Tiefgarageneinfahrt Teil

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der Baugenehmigung, da sie in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen eingezeichnet ist (vgl. etwa Bl. 55 der schwarzen Bauakte).

Hiervon ausgehend fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens, wobei es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, die in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist. In der Folge ist die angegriffene Baugenehmigung gegenüber der Klägerin in Rechtskraft erwachsen, so dass eine materiell abweichende rechtliche Entscheidung nicht mehr möglich ist (OVG RP, Beschluss vom 13. März 2017 – 8 A 11416/16.OVG –, Rn. 5, juris und Urteil vom 12. August 2009 a.a.O., Rn. 33).

Die Verfristung des Widerspruchs wurde auch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2020 geheilt. Der Kreisrechtsausschluss des Beklagten hat den Widerspruch der Klägerin unter Anderem wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen und daher gerade keine Entscheidung in der Sache getroffen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. August 2009 a.a.O., Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2001 – 14 A 782/00 –, Rn. 17, juris). Darüber hinaus handelt es sich bei der Baugenehmigung um einen Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung, sodass es dem Beklagten aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens der Beigeladenen in die Bestandskraft schon aus Rechtsgründen verwehrt gewesen wäre, sich über die eingetretene Verfristung hinwegzusetzen (OVG RP, Urteil vom 12. August 2009 a.a.O., Rn. 47).

Ferner greift die Klägerin mit ihrem Argument nicht durch, der Bestandskraft der Baugenehmigung stehe entgegen, dass sich die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung durch bewusst falschen Tatsachenvortrag „erschlichen“ habe.

Soweit die Klägerbevollmächtigte hierzu in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, die Baugenehmigung sei nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nichtig, da die Beigeladene bei Bauantragstellung die Belastung des Baugrundstücks mit einer zugunsten der Kläger bestehenden Grunddienstbarkeit verschwiegen habe, geht diese Rechtsansicht fehl. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, den Beklagten auf den Bestand der Grunddienstbarkeit hinzuweisen, da eine Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 S. 3 LBauO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Da es sich bei einer Grunddienstbarkeit um ein Rechtsinstitut des Privatrechts handelt (vgl. § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch

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– BGB –), ist dessen Bestand von der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung nicht zu überprüfen (BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 15 CS 16.789 –, Rn. 19, juris; Jeromin, in: ders., LBauO Rh-Pf, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 70 Rn. 74). Demnach ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden (§ 44 Abs. 1 VwVfG) oder dass einer der in § 44 Abs. 2 VwVfG genannten Nichtigkeitsgründe vorliegen würde.

b. Auch der Kläger hat kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchlaufen, denn bei Erhebung des Widerspruchs am 2. Oktober 2020 war sein Widerspruchsrecht prozessual verwirkt.

Da dem Kläger die Baugenehmigung nicht förmlich bekanntgegeben worden ist, begann die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO ihm gegenüber nicht zu laufen. Auch hat der Kläger seine Anfechtungsbefugnis nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher seine Grundlage im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, nachträglich verloren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, dem die Baugenehmigung nicht förmlich bekanntgegeben wird, ab Möglichkeit der sicheren Kenntnisnahme von deren Erlass als Ausfluss dieses Grundsatzes so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben worden. Dies führt nach Verstreichen der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Verwirkung des Klagerechts des Nachbarn und damit zum Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 – 8 B 2.20 –, Rn. 17, juris; OVG RP, Urteil vom 17. Juni 1999 – 1 A 12573/98.OVG –, ESOVGRP). Die Jahresfrist beginnt jedoch erst dann, wenn der Nachbar seine mögliche Beeinträchtigung durch die Baumaßnahmen erkennen kann (OVG RP, Beschlüsse vom 13. März 2017 a.a.O., Rn. 8 und vom 19. März 2010 – 8 A 10081/10.OVG, ESOVGRP – sowie Urteil vom 17. Juni 1999 a.a.O.). Hierbei ist nicht auf individuelle Besonderheiten, sondern auf einen objektiven Maßstab abzustellen (OVG RP, Beschluss vom 13. März 2017 a.a.O., Rn. 9). Da die Beigeladene frühestens im Februar 2020 mit der Ausführung der Bauarbeiten begann, hatte der Kläger frühestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, Kenntnis vom Umfang der Tiefgarageneinfahrt zu nehmen, durch deren Errichtung nahe an

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Durch die Erhebung des Widerspruchs am 2. Oktober 2020 wurde folglich die Jahresfrist gewahrt.

Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht jedoch bereits vor Ablauf der Jahresfrist prozessual verwirkt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs auch bereits deutlich vor Ablauf der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen sein kann (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, Rn. 14 und Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 – 15 ZB 18.979 –, Rn. 16;

jeweils juris; OVG RP, Beschluss vom 19. März 2010 a.a.O.). Die Verwirkung setzt außer der Untätigkeit des Nachbarn während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 15 ZB 19.1909 –, Rn. 9;

OVG RP, Urteil vom 16. April 2003 – 8 A 11903/02.OVG –, Rn. 24; beide juris). Im Hinblick auf die für eine Verwirkung erforderliche Vertrauensgrundlage muss die Zeitspanne deutlich länger sein als die bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung einzuhaltende Monatsfrist (BayVGH, Beschluss vom 21. März 2012 – 14 ZB 11.2148 –, Rn. 12, juris). Der Vertrauenstatbestand ist insbesondere dann gegeben, wenn der Bauherr von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht und hierbei vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat (OVG RP, Beschluss vom 13. März 2017 a.a.O., Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 a.a.O., Rn. 9). Dies gilt vor Allem bei Vorhaben mit hohen finanziellen Umfang (OVG BB, Urteil vom 20. Dezember 2005 – OVG 10 B 10.05 –, Rn. 25, juris).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst war der Kläger lange Zeit untätig.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde bereits am 17. April 2018 erteilt und den übrigen Grundstücksnachbarn am folgenden Tag zugestellt. Außerdem

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waren die Genehmigung und die hiermit zusammenhängende Erschließungsproblematik in der näheren Umgebung – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und von den Klägern nicht bestritten – spätestens seit Mitte 2018 Gegenstand zahlreicher Presseartikel und sowie mehrerer gerichtlicher Verfahren. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits in diesem Zeitraum Kenntnis von der Existenz der Baugenehmigung erlangte. Doch selbst wenn man entsprechend den obigen Ausführungen auf den Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung der Tiefgarageneinfahrt abstellt, bestand die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme spätestens mit der Absteckung des Vorhabens am 9. April 2020. Darüber hinaus ist auch mit einer tatsächlichen Kenntnisnahme der Bauarbeiten durch den Kläger in diesem Zeitraum auszugehen, denn die Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass bereits im Frühjahr 2020 die Ausschachtungsarbeiten auf dem Baugrundstück begonnen haben. Der Kläger erhob seinen Widerspruch jedoch erst am 2. Oktober 2020, d.h. fast sechs Monate nach Beginn der Bauarbeiten und damit deutlich länger als einen Monat nach einer gedachten Bekanntgabe des Baugenehmigungsbescheids bei Beginn der tatsächlichen Bauausführung.

Des Weiteren ist der erforderliche Vertrauenstatbestand gegeben. Wie sich aus den – unbestrittenen – Ausführungen des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat die Beigeladene auf den Bestand der Baugenehmigung vertraut, in der Folge mit den Bauarbeiten begonnen und bis zur Erhebung des klägerischen Widerspruchs am 2. Oktober 2020 erhebliche Vermögensdispositionen getroffen hat. Der erhebliche Umfang dieser Dispositionen ergibt sich aus den vom Beklagten anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 30. Juli 2020 angefertigten Lichtbildern, wonach zu diesem Zeitpunkt das Mauerwerk des Untergeschossenes bereits errichtet war und die Herstellung des Erdgeschosses gerade begonnen hatte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass die Bauarbeiten bis zum 2. Oktober 2020 noch weiter fortgeschritten waren.

Anderweitige Gesichtspunkte, die gegen eine prozessuale Verwirkung des klägerischen Widerspruchsrechts sprechen, ergeben sich aus den vorgelegten

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Aufforderung vom 7. April 2020 hierzu keine weiteren Angaben gemacht, obwohl die hierzu maßgeblichen Umstände in die persönliche Sphäre des Klägers fallen.

Mangels jedweder Angaben diesbezüglich seitens des Klägers bestand für das Gericht folglich keine Veranlassung weiterer Sachverhaltsaufklärung (vgl. zum Ganzen: Dawin, in: S/S VwGO, § 86 Rn. 72). Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen davon auszugehen, dass der Kläger spätestens Anfang April 2020 Kenntnis vom genauen Umfang des Bauvorhabens der Beigeladenen hatte und den Widerspruch erst zu einem Zeitpunkt erhob, als diese schon erhebliche und nicht rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hatte.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Anfechtungswiderspruch des Klägers nicht mit der Begründung der Verwirkung des Widerspruchrechts, sondern wegen fehlender Widerspruchsbefugnis abgelehnt hat.

Denn jedenfalls fehlt es an der für eine Heilung der Unzulässigkeit erforderlichen Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache, wobei der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hierzu im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen der Beigeladenen in die Bestandskraft der Baugenehmigung ohnehin nicht befugt gewesen wäre (vgl. hierzu die obenstehenden Ausführungen).

2. Im Übrigen fehlt beiden Klägern die erforderliche Klagebefugnis, denn sie haben nicht schlüssig geltend gemacht, durch die Erteilung der Baugenehmigung in ihren nachbarschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Da sich die Kläger zur Begründung ihrer Klage ausschließlich auf nicht nachbarschützende Gesichtspunkte berufen und sonstige Beeinträchtigungen in ihren nachbarschaftlichen Rechten nicht ersichtlich sind, scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung indes von Anfang an aus (vgl. hierzu im Einzelnen die folgenden Ausführungen).

III. Rein vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten zwischen den Beteiligten weist das Gericht noch darauf hin, dass die Anfechtungsklagen auch bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wären. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 17. April 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember 2020 bzw. vom 13. Januar 2021.

Ein solcher Aufhebungsanspruch besteht nach dem Grundsatz des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nur, wenn die Bescheide objektiv rechtswidrig und die Kläger dadurch

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in ihren nachbarschaftlichen Rechten verletzt sind. Dazu müssten die baurechtlichen Vorschriften, gegen die das Vorhaben (möglicherweise) verstößt, nicht nur dem öffentlichen, sondern zumindest auch dem subjektiven nachbarlichen Interesse der Kläger zu dienen bestimmt sein; die lediglich objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 –, Rn. 15, juris; Jeromin a.a.O. § 70 Rn. 136). Dem streitgegenständlichen Vorhaben stehen indes keine im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO) zu prüfenden, nachbarschützenden Vorschriften nicht entgegen.

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Beurteilungsgrundlage für die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Vorschriften ausschließlich das Vorhaben in der Gestalt ist, wie es dem Beklagten zur Genehmigung übermittelt worden ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber die möglicherweise bereits erfolgte tatsächliche Bauausführung, auch wenn sie von der Baugenehmigung abweicht oder eine solche Abweichung zu erwarten ist (Jeromin a.a.O., § 70 Rn. 136). Demzufolge sind die von den Klägern gerügten Abweichungen bei der Bauausführung nicht Prüfungsgegenstand der Baugenehmigung, sondern können allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer V. der vorliegenden Entscheidung). Auch etwaige Störungen durch die von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Bauarbeiten nehmen nicht am Regelungsumfang der Baugenehmigung teil.

2. Im Hinblick auf die von den Klägern gerügten (angeblichen) Verfahrensfehler ist zu beachten, dass sich aus Verfahrensvorschriften im Baurecht grundsätzlich keine Nachbarrechte ergeben, da diese in der Regel dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt sind (vgl. hierzu Wahl/Schütz, in: S/S VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 122).

Demzufolge können sich die Kläger zum einen nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 66 LBauO nicht vorgelegen hätten. Bei § 66 LBauO handelt es sich um eine allein im öffentlichen Interesse bestehende Verfahrensvorschrift, die keinen subjektiven Nachbarschutz vermittelt (OVG RP, Beschluss vom 22. November 2019 – 8 A 11277/19.OVG –, Rn. 14, juris). Zum anderen berührt die Beschlussfassung des

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nicht die nachbarschaftlichen Belange der Kläger, denn das gemeindliche Einvernehmen soll allein die Planungshoheit der Gemeinde absichern (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 –, Rn. 22, und Beschluss vom 7. Mai 1997 – 4 B 73.97 –, Rn. 6, beide juris).

Ferner lässt sich über die nicht durchgeführte Beteiligung der Kläger im Baugenehmigungsverfahren (§ 68 LBauO) kein materielles Anfechtungsrecht gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung herleiten. § 68 LBauO enthält lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung über die Beteiligung der Nachbarn an Baugenehmigungsverfahren, begründet jedoch keine materiellen Rechte zur Abwehr von Bauvorhaben (Stich/Gabelmann/Porger, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 33. Nachlieferung November 2020, § 68 Rn. 1). Ungeachtet dessen wird ein etwaiger Beteiligungsfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, wenn der Nachbar – wie vorliegend – im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens zu entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nimmt (Kerkmann, in: Jeromin a.a.O., § 68 Rn. 64; Wahl/Schütz a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 122).

Außerdem hat der Beklagte entgegen dem klägerischen Vorbringen ausreichende Vorkehrungen getroffen, um die Standsicherheit des Vorhabens auch im Hinblick auf die Steillage zur Mosel hin sicherzustellen. Zum einen wurde eine entsprechende Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen, zum anderen hat ein von der Beigeladenen beauftragter Diplom-Ingenieur einen entsprechenden Prüfbericht gemäß § 9 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit – PrüfSStBauVo – vorgelegt. Weitere Anhaltspunkte, die konkrete Zweifel an der Standsicherheit aufkommen lassen, liegen nicht vor.

3. Des Weiteren sind die Kläger nicht in ihren nachbarschaftlichen Rechten betroffen, soweit sie monieren, der Beklagte habe das Baugrundstück zu Unrecht dem sog. unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB –) zugeordnet.

Einen (Gebietserhaltungs-)Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 15 ZB 16.2309 –, Rn. 4; OVG BB,

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Beschluss vom 29. April 2019 – OVG 10 S 17.19 –, Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – BVerwG 4 B 38.99 –, Rn. 5; alle juris). Der Nachbar ist insoweit durch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ausreichend geschützt (dazu sogleich). Etwas anderes gilt allenfalls, wenn durch das Vorhaben die Privilegierung des eigenen Vorhabens des Nachbarn in Frage gestellt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 185 m.w.N.), was hier jedoch nicht der Fall ist.

Ordnet man das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zu, ist der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses nicht nachbarschützend (BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 a.a.O., Rn. 22; OVG Nds., Beschluss vom 24. März 2011 – 1 LA 2/09 – Rn. 20 f., juris). Auch bei einer Zuordnung zum sog. unbeplanten Innenbereich fügt sich das Vorhaben jedenfalls hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Wohnbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die darüber hinaus in

§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Kriterien zum Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber grundsätzlich nicht drittschützend und können dementsprechend für sich genommen seitens der Kläger nicht geltend gemacht werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 B 458/14 –, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 ZB 13.2276 –, Rn. 4; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 – 7 K 1339/19.TR –, Rn. 35; alle juris). Eine drittschützende Wirkung kann sich planungsrechtlich insoweit allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben (dazu sogleich).

4. Auch die konkrete Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens über den Seitenast der Römerstraße führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Das in

§§ 34 f. BauGB genannte Erschließungserfordernis dient ebenfalls ausschließlich dem öffentlichen Interesse und ist nicht nachbarschützend (Curt M. Jeromin, in:

Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 1 CS 18.1265 –, Rn. 11, juris; SaarlOVG, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 A 46/15 –, Rn. 52, juris; Söfker a.a.O., § 34 Rn. 141 m.w.N.).

Auch der Umstand, dass der Seitenast der Römerstraße einem sog.

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Erschließungsgebot ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukäme. Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Palzem *** einen Landabzug hinnehmen mussten (vgl. § 47 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG –), der durch die Gewährung eines besonderen Erschließungsvorteils ausgeglichen wurde. Auch trifft zu, dass sich die Kläger darauf berufen können, dass eine nachträgliche Beeinträchtigung dieses besonderen Erschließungsvorteils den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich gefährdet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 CN 1/14 –, Rn. 15, juris). Unabhängig hiervon sind jedoch das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime und die damit zusammenhängenden Interessen der Kläger bei der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht zu berücksichtigen. Zum einen führt die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht unmittelbar zu einer Beeinträchtigung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes (vgl. zum Erfordernis der Unmittelbarkeit eines Nachbarschutz auslösenden Eingriffs in das Eigentum: BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 –, Rn. 21 ff., juris). Der Umstand, dass sich die Kläger den eingezogenen Teil des Wirtschaftswegs nunmehr mit anderen Verkehrsteilnehmern teilen müssen, folgt nicht erst aus der Baugenehmigung, sondern bereits aus der Einziehung des Wirtschaftswegs durch die Änderungssatzung. Denn bereits durch die Einziehung des Wirtschaftswegs und die anschließende, inzwischen bestandskräftige Widmung des Weges als Gemeindestraße ist es anderen Verkehrsteilnehmern nunmehr erlaubt, den Weg zum Erreichen der Palzemer Kindertagesstätte und des Vorhabens zu nutzen. Mit anderen Worten nutzt die Erschließung des Vorhabens über den Seitenast der Römerstraße nur denjenigen rechtlichen Spielraum aus, der bereits durch die Einziehung und anschließende Umwidmung des ehemaligen Wirtschaftsweges eröffnet worden ist (VG Trier, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 7 K 1641/19.TR –, Rn. 51, juris). Zum anderen haben Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG lediglich einen Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück durch Wege zugänglich gemacht wird, nicht jedoch auf Erschließung eines Nachbargrundstücks (OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 9 C 10741/12.OVG –, Rn. 23 ff., juris).

Daran ändert auch nichts, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9. März 2021 – 1 C 11821/19.OVG – die Änderungssatzung für

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unwirksam erklärt hat. Denn selbst wenn es in der Folge an einer ordnungsgemäßen Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens fehlen sollte, führt dieser Umstand allein nicht zu einer Rechtsverletzung auf Seiten der Kläger. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sein Urteil vom 9. März 2021 im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller im dortigen Verfahren nachvollziehbar vorgetragen habe, dass er als Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs auf die Erschließung seiner Hofstelle und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich und weinbaulich genutzten Flächen weiterhin angewiesen sei und damit weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg habe. An einem derartigen Vortrag fehlt es jedoch in Bezug auf die Kläger im vorliegenden Verfahren, da sie trotz entsprechender Aufforderung durch das gerichtliche Schreiben vom 7. April 2021 nicht näher ausgeführt haben, in wie fern sie ihre Flurstücke bzw. deren rückwärtigen Bereich regelmäßig mit Kraftfahrzeugen erreichen müssen. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 9. März 2021 a.a.O. darauf abgestellt, dass die Ortsgemeinde Palzem im Zeitpunkt des Beschlusses der Änderungssatzung bereits weitere beabsichtigte, über das streitgegenständliche Vorhaben hinausgehende Bebauung nicht in ihre Untersuchung einbezogen habe, woraus sich ein Ermittlungsdefizit ergebe. Die Einwirkung weiterer, hier nicht streitgegenständlicher Vorhaben auf den besonderen Erschließungsvorteil der Kläger ist für die am 17. April 2018 erteilte Baugenehmigung jedoch nicht von Belang.

5. Ferner verletzt das streitgegenständliche Vorhaben die Kläger nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Ein unmittelbarer Rückgriff auf diese Vorschrift zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht

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umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das in den genannten Vorschriften enthalten ist (dazu sogleich). Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 5.87 –, Rn. 40, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 a.a.O. m.w.N.; VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 B 1964/18 SN –, Rn. 30, juris).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist allenfalls dann erforderlich, wenn das Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks selbst zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht. Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr liegt der umgekehrte Fall vor, da durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks der Kläger künftig dadurch beeinträchtigt wird, dass eine Erschließung (möglicherweise) nicht mehr vorliegt und auch nicht anderweitig öffentlich-rechtlich gesichert ist. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die von den Klägern vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit ihrer Grundstücke (BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 a.a.O., Rn. 17; VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2019 a.a.O., Rn. 32; VG Trier, Urteil vom 22. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 54).

6. Auch sonstige Aspekte des Flurbereinigungsverfahrens *** führen zu keinem Aufhebungsanspruch der Kläger. Dies gilt insbesondere für die von ihnen geltend gemachte öffentliche Zweckbindung des Baugrundstücks. Die Kläger haben aus dem Flurbereinigungsplan lediglich einen Anspruch auf Zuteilung der Abfindungsgrundstücke (§ 44 Abs. 1 S. 1 FlurbG), nicht jedoch auf Umsetzung der

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Planfestsetzungen durch andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens (VG Trier, Urteil vom 22. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 74). Auch im Fall eines derartigen Anspruchs würde eine Rechtsverletzung voraussetzen, dass die betroffene Festsetzung drittschützenden Charakter hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal nicht erkennbar ist, dass die ehemalige Gemeinde Palzem durch die Festsetzung des Baugrundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf gerade die Interessen der angrenzenden Nachbarn schützen wollte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –, ESOVGRP). Ein solcher Wille ergibt sich insbesondere nicht aus den textlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans.

7. Das Vorhaben verstößt schließlich nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Auch dem Grunde nach zulässige Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart der näheren Umgebung für diese unzumutbar sind (OVG RP, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10524/14.OVG –, ESOVGRP). Derartige Belästigungen oder Störungen haben die Kläger bereits nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die wegemäßige Erschließungssituation auf den Grundstücken der Kläger durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtern würde (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 15. November 2017 – 8 S 2101/17 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 –, Rn. 11, juris; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 a.a.O., Rn. 53), da auf dem Baugrundstück eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen werden kann. Die Kläger haben auch keinen generellen Anspruch darauf, dass der Anliegerverkehr nicht zunimmt.

Der von den Klägern eingebrachte Vorwand, seit Beginn der Bauarbeiten sei die Zufahrt zum rückwärtigen Bereich ihrer Flurstücke nicht mehr mit Kraftfahrzeugen zu erreichen, unterfällt nicht dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot.

Dieses dient ausschließlich der Abwehr von Störungen, die von einem benachbarten Vorhaben ausgehen, begründet jedoch keinen Anspruch auf (weitere) Nutzung des Baugrundstücks.

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Auch geht von den beiden genehmigten Hauptgebäuden keine erdrückende Wirkung im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger aus. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann insoweit nicht angenommen werden, weil das Vorhaben der Beigeladenen insoweit die bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen nach § 8 LBauO unstreitig einhält. Das Gebot der Rücksichtnahme ist aus tatsächlichen Gründen in der Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1992 – 4 B 209.92 –, Rn. 3, juris; OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2018 – 1 A 11459/17.OVG –, Rn. 43, ESOVGRP). Entgegenstehendes haben die Kläger nicht vorgetragen.

IV. Auch wenn man den Klageantrag zu 1. entgegen den obenstehenden Ausführungen in Anbetracht seines Wortlauts („den Beklagten … zu verpflichten, den … Baugenehmigungsbescheid vom 17. April 2018 … zurückzunehmen“) als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens (§ 51 VwVfG) auslegt, ist dieser unzulässig. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt das Wiederaufgreifen im engeren Sinne einen Antrag des Betroffenen voraus, was hier jedoch nicht geschehen ist.

Außerdem fehlt es an der erforderlichen schlüssigen Darlegung seitens der Kläger zu etwaigen Wiederaufgreifensgründen (zu Vorstehendem: Schoch, in:

Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Juli 2020 – S/S VwVfG –,

§ 51 Rn. 15, 39).

Des Weiteren haben die Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Baugenehmigung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht nur ausnahmsweise dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts „schlechthin unerträglich“ erscheint (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, Rn. 11, juris m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Baugenehmigung vom 17. April 2018 die Kläger nach den obigen Ausführungen nicht in ihren nachbarschaftlichen Rechten verletzt.

V. Ferner bleibt dem Klageantrag zu 2. der Erfolg versagt. Auch dieser Antrag, welcher bei zutreffender Auslegung (§ 88 VwGO) auf eine Verpflichtung des

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Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die von der Beigeladenen auf dem Baugrundstück errichtete Tiefgarageneinfahrt gerichtet ist, ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Zwar folgt die Unzulässigkeit entgegen den Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 17. Dezember 2020 und vom 13. Januar 2021 nicht bereits aus einer fehlenden Vorbefassung der zuständigen Behörde mit einem entsprechenden Antrag (vgl. zu diesem Erfordernis: Pietzcker/Marsch, in: S/S VwGO, § 42 Abs. 1 Rn. 96 mit Verweis auf BVerwG NJW 1996, 1977, 1978), denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 19. bzw. 29. September 2020 einen Antrag beim Beklagten auf Erlass einer Baueinstellungs- und Rückbauverfügung gegenüber der Beigeladenen gestellt. Der Schriftsatz war auch an die „Abteilung Bauen und Umwelt“ der zuständigen Kreisverwaltung des Beklagten adressiert, sodass entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020 nicht erst im Widerspruchsverfahren eine erstmalige Antragstellung erfolgt ist.

Indes fehlt den Klägern die erforderliche Klagebefugnis, denn sie haben einen möglichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht schlüssig geltend gemacht. Dazu müsste zumindest in Betracht kommen, dass die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10815/15.OVG – und vom 18. Juni 2015 – 1 A 10775/14.OVG –, Rn. 36, beide ESOVGRP), was hier jedoch nicht der Fall ist.

Da der Beigeladenen für das streitgegenständliche Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO) eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sind bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte sowie die Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften von deren Legalisierungswirkung (vgl. § 66 Abs. 4 S. 1 LBauO), sodass es insoweit an der für ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderlichen, formellen Illegalität des Vorhabens fehlt. Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten seitens des Beklagten können daher allenfalls Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts geben.

Anhaltspunkte für derartige Verstöße liegen jedoch nicht vor. Insbesondere sind die

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Hauptgebäude unstreitig eingehalten. Die etwa zwei Meter von der Grenze zu den Flurstücken der Kläger befindliche Tiefgarageneinfahrt muss keine eigene Abstandsfläche einhalten, da es sich hierbei weder um ein oberirdisches Gebäude (§§ 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 S. 1 LBauO) noch um eine sonstige Anlage oder Einrichtung handelt, von der Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen (§ 8 Abs. 8 S. 1 LBauO) (Jeromin a.a.O., § 8 Rn. 108 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 8. September 1987 – 7 A 1671/86 –, nicht veröffentlicht). Das bauordnungsrechtliche Erschließungsgebot (§ 6 LBauO) besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und hat keine nachbarschützende Wirkung (Jeromin a.a.O.,

§ 6 Rn. 58). Schließlich ist hinsichtlich der vom Beklagten ermittelten Abweichungen bei der tatsächlichen Bauausführung (Öffnung in der Rückwand der Tiefgarage, Missachtung der Mindestbreite der Tiefgaragenzufahrt gemäß rheinland-pfälzischer Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen – GarVO –) nicht im Ansatz erkennbar, in wie fern die Kläger hierdurch in ihren nachbarlichen Belangen betroffen sein sollen, zumal Anforderungen an Garagen generell nicht drittschützend sind, sondern ausschließlich Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs dienen (vgl. entsprechend zu den Anforderungen des § 47 LBauO:

Jeromin a.a.O., § 47 Rn. 103).

Aus denselben Gründen wäre der Klageantrag zu 2. auch bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

VI. Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen war das erkennende Gericht nicht verpflichtet, entsprechend dem Antrag der Klägerbevollmächtigten den Verhandlungstermin vom 18. Mai 2021 zu vertagen, um die auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 14. Mai 2021 genannten Akten beizuziehen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Gericht nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung ankommt. Dies gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 – 6 B 71.03 –, Rn. 12, juris). Vorliegend kommt es jedoch auf den Inhalt der von den Klägern in Bezug genommenen Gerichtsakten nicht an. Zum einen sind die Anfechtungsklagen der Kläger wegen Verfristung bzw. prozessualer Verwirkung unzulässig und es ist nicht ersichtlich, in wie fern die genannten Gerichtsakten hierzu weitere Erkenntnisse liefern könnten. Zum anderen ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen, dass die von den Klägern geltend gemachte

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Beeinträchtigung ihres besonderen Erschließungsvorteils nicht unmittelbar auf der Erteilung der hier allein streitgegenständlichen Baugenehmigung beruht, sodass es ebenfalls an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch die Stellung eines eigenen Prozessantrags in der mündlichen am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat,

§ 154 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2019 – 8 A 11076/18.OVG – Rn. 43, ESOVGRP).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt hinsichtlich des Beklagten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO, hinsichtlich der Beigeladenen aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S.

1 und S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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