• Keine Ergebnisse gefunden

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VERWALTUNGSGERICHT TRIER"

Copied!
13
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit der Firma ***,

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rohwedder & Partner, Kaiserstraße 74, 55116 Mainz,

g e g e n

die Stadt Traben-Trarbach, vertreten durch den Bürgermeister der

Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, Am Markt 3 / Rathaus, 56841 Traben- Trarbach,

- Beklagte -

w e g e n Tourismusbeitrags

hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 28. Mai 2020, an der teilgenommen haben

Veröffentlichungsfassung!

(2)

***

***

***

***

***

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 v.H.

der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ***, wendet sich gegen die Heranziehung zum Tourismusbeitrag für das Jahr 2018 sowie zur Vorausleistung auf den Tourismusbeitrag für das Jahr 2019.

Die Klägerin betreibt unter der Adresse *** ein Fliesenfachgeschäft. Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 setzte die Beklagte aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags in der Stadt Traben-Trarbach vom 20. November 2017 in der Fassung der Änderung vom 19. November 2018 – im folgenden TBS – für die Klägerin für das Jahr 2018 einen Tourismusbeitrag in Höhe von *** € und für das Jahr 2019 eine Vorausleistung i.H.v. *** € fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. Juni 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach § 3 Abs. 2 S. 1 TBS sei der der Berechnung des Tourismusbeitrags zugrundeliegende Umsatz die Summe aller Entgelte des dem Erhebungsjahr vorvergangenen Jahres, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 2 TBS erzielt worden seien. Dies seien nur die Ergebnisse, die aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet erzielt würden. Der Gesamtumsatz der Klägerin für das Jahr 2017 belaufe sich zwar auf

*** €, davon seien aber lediglich *** € für Bauvorhaben im Geltungsbereich der TBS angefallen. Da nur Umsätze in dieser Höhe im Erhebungsgebiet angefallen seien,

(3)

dürfe sich der Beitragsbescheid auch nur auf diese Summe, die vom Steuerberater der Klägerin auch so der Beklagten mitgeteilt worden sei, beziehen. Darüber hinaus sei die TBS der Stadt Traben-Trarbach unwirksam, da eine ausdrückliche Auflistung des Vorteilssatzes für die Parkraumbewirtschaftung nicht erfolgt sei. Sollte diese als

„Sonstige Dienstleistung mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen“ zu fassen

sein, wäre der Wert von

10 % diesbezüglich zu hinterfragen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in einer Entscheidung einen Vorteilssatz von 10 % für Parkraumbewirtschaftung als zu niedrig angesetzt angesehen. Außerdem lägen bisher keinerlei konkrete Kalkulationen und Berechnungsgrundlagen für den in

§ 4 TBS festgelegten Beitragssatz vor. Dieser sei für das Jahr 2017 auf 15,46 % festgesetzt worden. In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz sei ein Beitragssatz von 5 % als angemessen gewertet worden, also deutlich geringer als der hier angesetzte Beitragssatz. Zuletzt sei nicht dargelegt worden, wie die Beklagte auf die konkreten Bewertungen von Vorteilssatz und Gewinnsatz für die einzelnen Unternehmen gekommen sei. Insbesondere der Gewinnsatz von 12 % für Fliesenlegerbetriebe erscheine unangemessen hoch. Dies gelte auch für den Vorteilssatz, da es im Bereich der Stadt Traben-Trarbach nicht unendlich viele Fliesenlegerbetriebe gebe und hier daher eine Individualisierung hätte vorgenommen werden müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich den Widerspruch der Klägerin zurück.

Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen an, die Ermittlung der Beitragshöhe entspreche den Vorgaben TBS. § 3 Abs. 2 S. 3 TBS laute wie folgt: „Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erzielt werden“. Daher sei der Beitragsberechnung der Gesamtumsatz der Klägerin zugrunde zu legen. Die Klägerin habe ihren Sitz ausschließlich in Traben-Trarbach und betreibe keine weiteren Filialen an anderen Orten. Deshalb sei der gesamte Umsatz zugrunde zu legen, auch wenn die Erfüllung der Vertragspflichten aus dem in Traben-Trarbach offerierten Leistungsangebot nicht immer in Traben-Trarbach selbst erfolge. Die Frage, wie hoch dieser Vorteil generell zu bemessen sei, sei durch den entsprechenden Vorteilssatz zu beantworten, der mit 4 % für Fliesenlegerbetriebe entsprechend

(4)

niedrig angesetzt sei. Die aus Umsatz, Vorteilssatz und Gewinnsatz ermittelten Beiträge seien dann gemäß § 4 TBS ordnungsgemäß festgesetzt worden.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung der TBS bestünden keine ernsthaften Zweifel, insofern stehe dem Kreisrechtsausschuss aber auch keine Satzungsverwerfungskompetenz zu.

Am 18. Dezember 2019 erhob die Klägerin Klage und begehrt die Aufhebung des Tourismusbeitragsbescheids vom 8. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemachten Gründe.

Die Klägerin beantragt ersichtlich,

den Tourismusabgabenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt ersichtlich,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung trägt sie vor, der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des

§ 2 Abs. 1 TBS bestehe in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten.

Hierbei genüge die objektive Möglichkeit, höhere Gewinne zu erzielen. Unter dem Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 1 TBS sei die Summe aller Entgelte zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 2 TBS erzielt würden. Dies gelte laut Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nur dann nicht, wenn ein Unternehmen mehrere Niederlassungen an unterschiedlichen Orten betreibe. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Auch sei der Vorteilssatz in Höhe von 10 % für die Betriebsart Parkraumbewirtschaftung nicht zu gering angesetzt. Dem Satzungsgeber stehe hier ein nicht unbeträchtlicher Schätzungsspielraum zu, der nur durch das Willkürverbot begrenzt sein. In der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung sei das Willkürverbot nur deswegen als verletzt angesehen worden, weil in der ursprünglichen Kalkulation ein tourismusbedingter Nutzungsanteil von 30 % kalkuliert, in der später beschlossenen Betriebsartentabelle jedoch nur ein touristischer Vorteilssatz von 10 % beschlossen

(5)

worden sei. Die Höhe des Vorteilssatzes an sich sei daher nicht beanstandet worden. Darüber hinaus seien die Vorteilssätze der einzelnen Betriebsarten individuell nach den örtlichen Gegebenheiten in der Stadt Traben-Trarbach sowie nach Quantität des tourismusbedingten Vorteils differenziert ermittelt und beschlossen worden. Nach der Rechtsprechung müsse der Vorteilssatz nicht individuell festgestellt werden, dem Satzungsgeber stehe ein großzügiges Ermessen bei der Schätzung der Vorteile aus dem Tourismus zu. Die festgelegten Gewinnsätze resultierten aus der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und basierten auf der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Richtsatzsammlung sowie auf dem bundesweit ermittelten einzelbranchenspezifischen Durchschnittsgewinn der letzten fünf Wirtschaftsjahre mit Niveauanpassung an die unteren Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung.

Dieser Beitragsmaßstab sei laut Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts frei von Rechtsfehlern.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakte der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage, über welche die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Erhebung eines Tourismusbeitrages für das Erhebungsjahr 2018 und über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Tourismusbeitrag für das Jahr 2019 vom 8. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 9. Dezember 2019 ist rechtmäßig und

(6)

verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Tourismusbeiträgen im Bereich der Beklagten sind § 24 Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), i.V.m. §§ 2, 12 Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, 174) i.V.m. der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags in der Stadt Traben-Trarbach vom 20. November 2017 in der Fassung der Satzungsänderung vom 19. November 2018 – im Folgenden: TBS –.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 TBS erhebt die Stadt Traben-Trarbach jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.

Beitragspflichtig sind gemäß § 2 Abs. 1 TBS alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Zur Berechnung des Tourismusbeitrags wird nach § 3 TBS zunächst der Messbetrag ermittelt, indem der Umsatz mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz) multipliziert wird. § 3 Abs. 1 TBS definiert den Umsatz als Summe aller Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UstG – des dem Erhebungsjahr vorvergangenen Jahres, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 2 TBS erzielt wurden. Dabei gilt der Umsatz auch dann als im Erhebungsgebiet erzielt, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erzielt werden. Nach

§ 3 Abs. 3 TBS bezeichnet der Vorteilssatz den für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeiten in der Anlage 1 zur Satzung (Betriebsartentabelle) bestimmt. Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist ebenfalls in der Betriebsartentabelle bestimmt (§ 3 Abs. 4 TBS). Der Tourismusbeitrag wird dann gemäß § 4 TBS nach einem Vomhundertsatz (sog. Beitragssatz) von dem nach

§ 3 Abs. 1 TBS ermittelten Messbetrag bemessen. Der Beitragssatz wird in jedem Haushaltsjahr im Rahmen der Haushaltssatzung neu festgelegt. Für das Jahr 2018

(7)

betrug dieser 17,89 %, für das Jahr 2019 wurden 16,78 % festgesetzt. Für die Beklagte gilt nach der Anlage 1 der TBS ein Vorteilssatz von 4 % und ein Gewinnsatz von 12 % (lfd. Nr. FB06 der Betriebsartentabelle – Fliesen-, Fußboden-, Parkettlegerei –).

2. Die der Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung ist rechtmäßig. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. Die Satzung ist aber auch materiell rechtmäßig.

a) Die Rechtswidrigkeit der Satzung ergibt sich insbesondere nicht aus der fehlenden Festlegung eines gesonderten Vorteilssatzes für die Parkraumbewirtschaftung. Bei der Festlegung der Vorteilssätze steht der Gemeinde ein nicht unbeträchtlicher Schätzungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die festgelegten Vorteilssätze willkürlich sind. (so bereits OVG RP, Urteil vom 8. September 1998 – 6 A 10808/98.OVG –; zur aktuell geltenden Rechtslage OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 6 C 10041/18.OVG –, juris). Dies gilt auch für die Frage, wie detailliert die Vorteilssätze hinsichtlich der einzelnen Betriebsarten differenziert werden. Die Betriebsart Parkraumbewirtschaftung – bei der es sich naturgemäß nur um die Parkraumbewirtschaftung durch private Gewerbetreibende handeln kann, da die Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung durch die Beklagte als öffentliche Hand im Rahmen der gegenzurechnenden Erträge bei der Festlegung des Beitragssatzes berücksichtigt werden – nimmt nach Ansicht der Beklagten keinen solchen Raum ein, dass eine gesonderte Ausweisung in der Betriebsartentabelle notwendig gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich – und seitens der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen –, dass diese Einschätzung auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht und damit unter das Willkürverbot fällt. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung kam der Verstoß gegen das Willkürverbot dadurch zustande, dass die dortige Beklagte den Vorteilssatz für die private Parkraumbewirtschaftung auf 10 % festgesetzt hatte, obwohl die vorherige Kalkulation von 30 % ausgegangen war. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat die Beklagte jedoch gar keine Notwendigkeit gesehen, die private Parkraumbewirtschaftung als eigene Betriebsart aufzuführen, sodass angesichts des der Beklagten zustehenden Schätzungsspielraums und mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerin davon auszugehen ist, dass diese im Rahmen der Einnahmen aus dem Tourismus auch

(8)

keine Bedeutung hat.

b) Auch die Kalkulationsgrundlage für den Beitragssatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 KAG können Gemeinden für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Das aus dieser Verknüpfung des Tourismusbeitrags mit seinem Verwendungszweck folgende Aufwandsüberschreitungsverbot verpflichtet dazu, den Beitragssatz so zu bemessen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O.; entsprechend zu Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 2 KAG OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18.OVG –, juris). Hierbei kommt der Beklagten ein Spielraum zu, dessen Wahrung nur darauf kontrolliert werden kann, dass die Festlegung auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, die nicht nur falsch ist, sondern auch eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (OVG RP, Urteile vom 23. August 2010 – 6 A 10558/10.OVG –, juris und vom 27. September 2018, a.a.O.). Für eine solche Fehleinschätzung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Beklagte hat dem Hebesatz den umzulegenden touristischen Aufwand (unter Abzug gegenzurechnender Erträge) der Stadt Traben-Trarbach unter Berücksichtigung eines beschlossenen prozentualen Deckungsgrades von 65 % zugrunde gelegt. Allein aufgrund dieser erheblichen Unterdeckung ist von einer Aufwandsüberschreitung, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitragssatzes auswirken könnte, nicht auszugehen.

Insbesondere hat die Klägerin hinsichtlich der Kalkulation keine substantiierten Einwände erhoben, sondern lediglich pauschal auf die in Bad Kreuznach geltenden Beitragssätze verwiesen. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass die jeweilige Festsetzung der Beitragssätze nach den individuellen Verhältnissen der jeweiligen satzungsgebenden Kommune erfolgt und dass der jeweilige prozentuale Aufwand für Tourismus im Haushalt von Kommune zu Kommune erheblich variieren kann.

Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert dargetan, dass die Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes einen unangemessen hohen touristischen Aufwand zugrunde gelegt hat, sodass eine Aufwandsüberschreitung

(9)

hinsichtlich der Festlegung des Beitragssatzes nicht festgestellt werden kann.

c) Die Festlegung der Höhe des Vorteilssatzes und des Gewinnsatzes für den Betriebszweig der Klägerin begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Die Beklagte hat bei der Festlegung der Vorteilssätze von der ihr zustehenden Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Grundsätzlich steht der Gemeinde ein großzügiges Ermessen bei der Schätzung der Vorteile aus dem Fremdenverkehr zu, das nur durch das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot begrenzt ist (OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O.).

Insbesondere muss bei der Festlegung der Vorteilssätze nicht jeder Unterschiedlichkeit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehres auf den einzelnen Begünstigten durch einen entsprechend differenzierenden Maßstab Rechnung getragen werden (so bereits OVG RP, Urteil vom 10. Juli 1978 – 6 A 77/76.OVG –, juris). Eine individualisierte Festlegung des Vorteilssatzes ist nach der Rechtsprechung nicht geboten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Betriebe der jeweiligen Betriebsart vor Ort (OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O.). Es dürfen allerdings nur solche Personen oder Betriebe in einer Beitragsgruppe mit einheitlichen Bemessungskriterien zusammengefasst werden, die in annähernd gleichem Maße Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erlangen (OVG RP, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00.OVG –, juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, die Beklagte hat in der Anlage 1 zur TBS eine differenzierte Aufteilung der Betriebsarten vorgenommen. Die Klägerin ist der Betriebsart „Fliesenleger, Parkettleger und Bodenleger“ zugeordnet. Die Beklagte hat die Betriebsarten hinreichend differenziert und in der Betriebsart, der die Klägerin zugeordnet wurde, nur Betriebe erfasst, die sich mit der handwerklichen Bodenverlegung im weitesten Sinne befassen. Es ist nicht ersichtlich – und auch nicht substantiiert vorgetragen – inwieweit diese Einordnung nicht sachgerecht sein sollte. Die Annahme des Vorteilssatzes i.H.v. 4 % für diese Betriebsart beruht auf einer Selbsteinschätzung der Betriebe des entsprechenden Betriebszweigs, die einen mittelbaren Vorteil durch den Tourismus in Höhe von 3,33% ergeben hat. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung auf 4% durch die Beklagte im Rahmen der Willkürkontrolle nicht zu beanstanden.

(10)

bb) Die Festlegung des Gewinnsatzes für die Betriebsart der Klägerin auf 12 % ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Beklagte hat zur typisierenden Schätzung des Gewinnanteils der unterschiedlichen Betriebsarten die (niedrigsten) Reingewinnsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen herangezogen. Diese Methode zu Festlegung der Gewinnsätze begegnet nach ständiger Rechtsprechung keinen rechtlichen Bedenken (OVG RP, Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG; OVG RP, Urteil vom 7. August 1998 – 6 A 12779/97.OVG –, juris; so auch BayVGH, Beschluss vom 2. März 2018 – 4 ZB 17.689 –, juris). Es ist für die Kammer nicht ersichtlich – und wiederum nicht substantiiert vorgetragen –, dass die Berechnung falsch durchgeführt oder die Richtsatzsammlung falsch angewandt worden sein soll.

3. Der Bescheid der Beklagten 8. Mai 2019 ist ebenfalls formell und materiell rechtmäßig. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken, insbesondere findet die Erhebung von Vorausleistungen ihre Grundlage in

§ 6 Abs. 2 TBS.

Der Bescheid ist aber auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat § 3 Abs. 2 TBS richtig angewandt und den von der Klägerin erzielten Gesamtumsatz der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Unter Umsatz im Sinn dieser Vorschrift ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG) des dem Erhebungsjahr vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 2 TBS erzielt wurden. Nach § 3 Abs. 2 S. 3 TBS ist der Umsatz auch dann im Erhebungsgebiet erzielt, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebiet erzielt werden. Dies trifft im Fall der Klägerin zu. Die Klägerin, die ihren Sitz ausschließlich im Erhebungsgebiet der Beklagten hat, bietet ihre Leistungen im Erhebungsgebiet an, erbringt Teile der Leistungen aber außerhalb des Erhebungsgebiets. Anders zu behandeln sind nach der Rechtsprechung die Fälle, in denen das herangezogene Unternehmen eine Niederlassung außerhalb der Gemarkung des Satzungsgebers betreibt. In einem solchen Fall ist der auf der anderen Gemarkung erzielte Umsatz nicht der Beitragsberechnung zugrunde zu legen (OVG RP, Urteil vom 19.

Dezember 2018, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin aber nicht erfüllt, da diese keine Niederlassungen in anderen Gemarkung betreibt.

(11)

Die Klägerin ist auch nicht im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots mit Unternehmen, die in einer anderen Gemarkung eine Niederlassung betreiben, gleichzustellen. Der wirtschaftliche Vorteil ist im Rahmen des Tourismusbeitrags nicht konkret abzubilden, sondern wird abstrakt durch die Möglichkeit bestimmt, aufgrund des Angebots von Leistungen im Erhebungsgebiet Vorteile durch den Tourismus zu generieren (st. Rspr., s. u.a. OVG RP, Urteil vom 10. Juli 1978, a.a.O.;

Urteil vom 8. September 1998 – 6 A 10808/98.OVG –, und Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O.; s. auch BayVGH, Beschluss vom 2. März 2018, a.a.O.

und VGH BW, Urteil vom 6. November 2008 – 2 S 669/07 – , juris). Ein Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist in der jeweiligen Gemarkung verpflichtet, entsprechende Beiträge zu leisten. Eine solche Verpflichtung besteht für die Klägerin nicht, da sie an den Orten, an denen sie ihre Leistungen erbringt, nicht zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Der Tatsache, dass der Klägerin durch den Tourismus nur ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwächst, wird durch die entsprechend niedrigen Vorteilssätze – hier 4 % – Rechnung getragen. Wenn – wie von der Klägerin gefordert – der Beitragsberechnung nur der unmittelbar im Erhebungsgebiet erzielte Umsatz zugrunde gelegt würde, läge eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Unternehmen mit mehreren Niederlassungen vor, da die Klägerin zum einen von dem niedrigen Vorteilssatz profitieren und zum anderen der Beitragsberechnung ein geringerer Umsatz zugrunde gelegt würde. Im Gegensatz zu Unternehmen mit Niederlassungen in anderen Gemarkungen wäre die Klägerin aber nicht verpflichtet, an diesen Orten eventuelle Beiträge zu entrichten. Die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen, die nur einen Sitz im Erhebungsgebiet haben, und denen, die in anderen Gemarkungen Niederlassungen betreiben, ist daher gerechtfertigt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.

III. Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, weil Gründe der in

§§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des

(12)

§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.

(13)

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

*** *** ***

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin und des Klägers mit (nahezu gleichlautenden) Widerspruchsbescheiden vom 17. Januar 2021, jeweils

Dass vor dem Hintergrund der deutlich größeren Abbaumenge eventuell zunächst kein derart großes Rahmenbetriebsplangebiet hätte festgelegt werden müssen, vermag

Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie - gesehen werden, der zufolge

Es wäre auch unerheblich, da aufgrund der prägenden Nutzung im Sinne einer Terminwohnung jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2019 und der erneuten Vermietung an eine Mieterin,

nachgegangen ist - zu Hause. Auch die Entführung der Schwester kann dem Kläger nicht als eigene Vorverfolgung zugerechnet werden. Dabei ist zunächst zu sehen, dass es sich bei

„Dietrichstraße“) beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 die Bauausführung in der „Justizstraße“ ab der Kreuzung „Dietrichstraße“ bis

Ein solcher besonderer Umstand ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kehrbezirk des Antragstellers zum *** ohnehin neu ausgeschrieben wurde, da es sich hier

Der Kläger sei einerseits freundlich und kooperativ, bleibe aber andererseits stur bei seiner Behaup- tung, dass keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten. Sein Verhalten in