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VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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VERWALTUNGSGERICHT TRIER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn *** ,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Janotta, Obermarkstraße 86, 56330 Kobern-Gondorf,

g e g e n

die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister -Rechtsamt-, Am Augustinerhof, 54290 Trier,

- Beklagte -

beigeladen:

Herr ***,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Janotta, Obermarkstraße 86, 56330 Kobern-Gondorf,

w e g e n Ausbaubeitrags

(2)

hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 26. November 2020, an der teilgenommen haben

***

***

***

***

***

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten betreffend die Festsetzung und Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge.

Der Kläger und der Beigeladene sind Miteigentümer zu je 1/2 der beiden jeweils dreigeschossig bebauten Grundstücke Gemarkung Trier, Flur 9, Flurstück ***

(„Walramsneustraße ***“), *** m² groß, welches ausschließlich zu Wohnzwecken, und Flurstück *** („Walramsneustraße ***“), *** m² groß, welches auch gewerblich genutzt wird. Die Grundstücke grenzen jeweils unmittelbar an die im – zum Zeitpunkt der Erhebung unbeplanten – Innenbereich der Stadt Trier befindliche

„Walramsneustraße“ an.

Der Stadtrat beschloss in seiner Sitzung vom 19. November 2013 den Vollausbau der Fahrbahnen sowie der Fuß- und Radwege, Querungsstellen mit Grünbereichen und ÖPNV-Fahrstreifen in der „Justizstraße“ und der „Walramsneustraße“ von der Kreuzung „Pferdemarkt/Moselstraße“ bis zur Kreuzung „Böhmerstraße/

Zuckerbergstraße“ sowie die Erhebung von diesbezüglichen Ausbaubeiträgen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die vorhandenen Fahrbahnen seien in vielen Bereichen mit großen Schadstellen durchzogen, eine Sanierung sei nicht mehr

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möglich. Durch den Ausbau nach aktuellen Standards werde nicht nur das Erscheinungsbild optisch verbessert, sondern auch ein verkehrssicherer Zustand erreicht. Der Gemeindeanteil an den beitragsfähigen Kosten für diesen Ausbau wurde vom Stadtrat auf 60 % festgesetzt, da die Straße sowohl vom Anlieger-, als auch vom Durchgangsverkehr geprägt sei, wobei dem Durchgangsverkehr eine gewichtigere, überwiegende Rolle zukomme. Nach Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen in der „Walramsneustraße“ (Bereich „Pferdemarkt“ bis

„Dietrichstraße“) beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 die Bauausführung in der „Justizstraße“ ab der Kreuzung „Dietrichstraße“ bis zur Kreuzung „Böhmerstraße“ und die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag i.H.v. 100 % der voraussichtlichen Kosten.

Mit Bescheiden vom 19. Oktober 2018 (lfd. Nr. *** und ***) zog die Beklagte den Kläger für die oben näher bezeichneten Grundstücke zu Vorausleistungen auf den endgültigen Ausbaubeitrag in Höhe von *** € und *** € heran.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtmäßig. Weder sei die Satzung rechtmäßig, noch das Kommunalabgabengesetz verfassungsgemäß. Die Kosten des Ausbaus seien zudem durch die Verwendung von Natursteinpflaster und die Anlage eines aufwändigen Radweges unnötig in die Höhe getrieben worden. Zudem sei der Anliegeranteil mit 40 % zu hoch bemessen und die Berechnung der Grundstücksgröße unzutreffend erfolgt.

Daraufhin führte die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2018 und 7. Januar 2019 vor allem aus, Fahrbahn und Gehwege hätten erhebliche Schäden aufgewiesen, die durch reine Instandsetzungsarbeiten nicht mehr zu beheben gewesen seien. Zudem sei die Erneuerung auch erforderlich gewesen, weil die Verkehrsanlage den aktuellen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen sei.

Durch den Ausbau nach modernen Standards werde wieder ein verkehrssicherer Zustand erreicht. Die Erhebung der Vorausleistungen beruhe auf den überschlägig geprüften Rechnungen, die im Rahmen des ersten Bauabschnittes angefallen seien, sowie auf dem submittierten Angebot der für den zweiten Bauabschnitt beauftragten Firma. Auch sei der Gemeindeanteil zu Recht mit 60 % festgelegt

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worden, da es sich bei der Verkehrsanlage „Walramsneustraße/ Justizstraße“ zwar um eine überwiegend, jedoch nicht ganz überwiegend vom Durchgangsverkehr genutzte Straße mit nur wenig Anliegerverkehr handele. Zudem sei die beitragspflichtige Grundstücksfläche korrekt ermittelt und der gemäß § 3 Abs. 2 der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier zugrunde zu legende gewichtete Flächenmaßstab zutreffend angewandt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2020 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Stadtverwaltung Trier den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten zurück. Darüber hinaus führte er im Wesentlichen aus, die Festsetzung und Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültigen Ausbaubeitrag sei rechtmäßig auf Grundlage der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier und der Stadtratsbeschlüsse vom 19. November 2013 und 28. Juni 2017 erfolgt. Zudem seien auch die Voraussetzungen zur Heranziehung des Klägers gegeben. Als Miteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sei für ihn objektiv ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Verkehrsanlage entstanden, für welchen als Gegenleistung der Ausbaubeitrag zu zahlen sei. Da sich die Grundstücke im Zeitpunkt der Festsetzung und Erhebung der Vorausleistung im unbeplanten Innenbereich der Stadt Trier befunden hätten, sei der Beitragsbemessung auch zu Recht die jeweilige Grundstücksfläche mit einem Zuschlag von 30 % für die tatsächlich vorhandenen drei Vollgeschosse und einen Artzuschlag i.H.v. 10 % für das auch gewerblich genutzte Grundstück

„Walramsneustraße ***“ zugrunde gelegt worden.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 3. April 2020 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die gegenständliche, am 4. Mai 2020 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezieht und darüber hinaus Zweifel am Vorliegen einer einheitlichen Verkehrsanlage geltend macht.

Der Kläger begehrt,

die Bescheide der Beklagten vom 19. Oktober 2018 (lfd. Nr. ***und ***) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Trier vom 31. März 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte bittet,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und weist darauf hin, dass der „Nikolaus- Koch-Platz“ nur hinsichtlich der Verlängerung des Fußweges von der

„Walramsneustraße/Justizstraße“ kommend veranlagt worden sei und die Stadt Trier die Kosten im Übrigen alleine getragen habe.

Der mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 beigeladene Herr *** äußerte sich in der erbetenen Frist weder zur Sache, noch stellte er einen eigenen Sachantrag.

Soweit die Klage sich zunächst auch gegen einen Bescheid der Beklagten mit der lfd. Nr. *** gerichtet hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 22.

Oktober 2020 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 3521/29.TR nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschloss der Kammer vom 17. November 2020 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, insbesondere den seitens der Beklagten zur Akte gereichten Übersichtslageplan betreffend die streitgegenständliche Ausbaufläche (Bl. 86 der Gerichtsakte), die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Ordner) sowie die Widerspruchsakte des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Trier (1 Hefter), die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Weiter wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Zwar endete die gem. § 74 Abs.1, § 57 Abs. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – zu bestimmende Klagefrist am 3. Mai 2020; da es sich bei diesem Tag jedoch um einen Sonntag gehandelt hat, ist die Erhebung am nächsten Werktag – dem 4. Mai 2020 – gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO noch fristgerecht erfolgt.

Die Klage führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 19. Oktober 2018 (lfd. Nr. *** und ***) betreffend die Grundstücke des Klägers Gemarkung Trier, Flur 9, Flurstücke *** („Walramsneustraße ***“) und *** („Walramsneustraße ***“) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Trier vom 31. März 2020 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vorausleistungen auf die einmaligen Ausbaubeiträge sind § 7 Abs. 5 Satz 1 und § 10 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl S. 338), – KAG a.F. –, denn maßgeblich ist vorliegend die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch geltende Gesetzesfassung des KAG (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2020 – 6 C 10927/19 – , juris). Danach können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages erhoben werden. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte mit den auf Grundlage von § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt Trier zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen – ABS – am 19. November 2013 und 15. Mai 2017 gefassten Beschlüssen des Stadtrates über den Ausbau der „Walramsneustraße/Justizstraße“

und der diesbezüglichen Erhebung von Vorausleistungen in Höhe von 100% der voraussichtlichen Kosten rechtmäßigen Gebrauch gemacht.

Formelle Fehler der angefochtenen Vorausleistungsbescheide der Beklagten wurden weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Die Beklagte ist

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insbesondere berechtigt, den Kläger als Miteigentümer und damit Gesamtschuldner auf die Gesamtforderung in Anspruch zu nehmen. Nach § 4 Abs. 1 ABS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Gemäß § 4 Abs. 2 ABS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung dieser Satzungsbestimmung bestehen nicht, zumal sie der Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht entspricht (vgl. § 134 Abs.

1 Satz 1 und Satz 4, Hs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB –). Der Kläger haftet demgemäß als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag, die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt aber auch für die übrigen Gesamtschuldner (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 der Abgabenordnung – AO –).

Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Erhebung der Vorausleistungen beruhe auf einer rechtswidrigen Satzung der Beklagten, ist das Vorbringen unsubstantiiert und es sind für die Kammer auch sonst keine Umstände erkennbar, welche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung aufkommen ließen. Der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge steht auch nicht entgegen, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in einigen Bundesländern vollständig abgeschafft und in Rheinland-Pfalz gem. Art. 4 des Änderungsgesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, berichtigt GVBl. S. 191) einmalige Beiträge nur noch für Ausbaumaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden, und ansonsten nur noch wiederkehrende Beiträge erhoben werden dürfen. Insoweit handelt es sich um politische Entscheidungen, welche die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Erhebung von einmaligen Beiträgen zum Straßenausbau nicht berühren.

Auch der Vortrag des Klägers, der Straßenausbau führe zu einer Verschlechterung der Parksituation in der „Walramsneustraße“ und sei hinsichtlich des Radweges und des Natursteinpflasters zu aufwändig, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, denn sämtliche von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. können die Gemeinden für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die

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Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Voraussetzungen sind betreffend das Ausbaugebiet „Walramsneustraße/

Justizstraße“ gegeben. Die im Miteigentum des Klägers stehenden streitgegenständlichen Grundstücke grenzen unmittelbar an die

„Walramsneustraße“ an und lagen im zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung im noch unbeplanten Innenbereich der Stadt Trier (§ 34 – BauGB –). Am 14. Mai 2019 wurde der Bebauungsplan BM 134 „Walramsneustraße/Dietrichstraße“

beschlossen, wonach es sich bei dem klägerischen Grundstück um Wohnbaufläche handelt.

Die Grundstücke des Klägers sind nach § 6 ABS auch beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die bebauten Grundstücke des Klägers eine Zufahrt zur „Walramsneustraße“ haben.

Die Beitragsermittlung anhand des Verteilungsmaßstabs in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten ist ebenfalls rechtmäßig. Der in § 3 ABS gewählte Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse ist nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden, da der Vollgeschossmaßstab wegen seiner Praktikabilität und Durchschaubarkeit einen zulässigen und besonders geeigneten Verteilungsmaßstab darstellt (vgl. Urteil vom 20. August 2008 – 6 C 10464/02.OVG - und vom 19. September 2000 – 6 A 10845/00.OVG –, jeweils juris).

Bei den vorläufig abgerechneten Baumaßnahmen handelt es sich um einen beitragspflichtigen Straßenausbau in Form der Erneuerung und des Umbaus mit Erweiterungen im Sinne der §§ 10 Abs. 8, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. und § 2 Abs. 1 ABS. Danach kann die Beklagte einmalige Beiträge nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für alle Maßnahmen, die der Erneuerung, Erweiterung oder der Verbesserung bereits erstmals hergestellter, in ihrer Baulast stehender Verkehrsanlagen dienen, erheben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Gemeinden sind gem. § 14 des Landesstraßengesetzes – LStrG – Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen, welche keine Ortsdurchfahrten sind. Das ist

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vorliegend entgegen der Annahme des Klägers, es handele sich bei der „Justiz“- und der „Walramsneustraße“ um Durchgangsstraßen, der Fall, denn tatsächlich handelt sich dabei weder um Landes-, noch um Kreisstraßen (vgl. § 12 Abs. 6 LStrG). Auch der neu angelegte Radweg steht in der Baulast der Beklagten, da es sich dabei nicht um einen selbständigen, überörtlichen Zwecken dienenden Radweg i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG handelt.

Voraussetzung der Beitragsfähigkeit des Aufwands für eine Ausbaumaßnahme ist weiter, dass er der Verwirklichung eines gemeindlichen Bauprogrammes dient, welches vor Abschluss der Bauarbeiten beschlossen werden muss. Zuständig für eine derartige Beschlussfassung ist grundsätzlich der Gemeinderat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. November 2008 – 6 A 11039/08.OVG –, esovgrp), wobei die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung des Rates abhängt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 32 Rn. 1). Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Beschlüssen des Gemeinderates oder der zuständigen Ausschüsse sowie aus den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen oder konkludent aus dem Abschluss von Verträgen oder der Auftragsvergabe ergibt, dass ein entsprechender Ausbau geplant ist und vom zuständigen Selbstverwaltungsorgan gebilligt wird (vgl.

BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 13.94 –, juris; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 – 6 B 08.1483 –, juris; Driehaus/Raden, a.a.O., § 33 Rn. 6 m.w.N.).

Der Stadtrat der Beklagten hat vorliegend mit Beschluss vom 19. November 2013 den Vollausbau der Fahrbahnen sowie eine Verbreiterung der Gehwege, die Neuanlage eines Radweges, den Ausbau der Querungsstellen mit Grünbereichen und der ÖPNV-Fahrstreifen in der „Walramsneustraße“ und der „Justizstraße“ von der Kreuzung „Pferdemarkt/Moselstraße“ bis zur Kreuzung „Böhmerstraße/

Zuckerbergstraße“ beschlossen. Die Beklagte ist dabei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die ausgebauten Straßen eine einheitliche Verkehrsanlage i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. bilden. Bei der Frage, ob ein Straßenzug bei einem Ausbau als eine einheitliche Verkehrsanlage im Sinne des Beitragsrechts zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kann – da sich der Begriff der beitragsfähigen Verkehrsanlage im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht praktisch mit dem Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Satz 1 BauGB deckt – hinsichtlich

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der Grundsätze für die Bestimmung und Abgrenzung der jeweiligen ausbaubeitragsfähigen Verkehrsanlage auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht abgestellt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. März 2003 – 6 A 11867/02.OVG –, juris). Danach kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung oder auf eine gleichartige Erschließungsfunktion an; entscheidend ist vielmehr das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung), sodass Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage kennzeichnen (vgl.

BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 4 C 55.76 –, juris; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2012 – 6 A 10139/12.OVG – , NVwZ-RR 2012, 821; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 6 A 10239/08.OVG – , esovgrp). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung und Bewertung des Erscheinungsbildes ist derjenige des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten.

Angesichts dessen kann die Gemeinde durch gestalterische Maßnahmen Einfluss darauf nehmen, ob eine bislang einheitlich erscheinende Straße nach Abschluss der Ausbauarbeiten plangemäß in mehrere Verkehrsanlagen „zerfällt“ oder mit zuvor getrennten Straßen zu einer einheitlichen Anlage umgebaut wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 6 B 10157/12.OVG –, nicht veröffentlicht).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Rechtsauffassung der Beklagten, bei der „Walramsneustraße/Justizstraße“ handele es sich um eine ausbaubeitragsfähige Verkehrsanlage, nicht zu beanstanden. Sie stellt sich sowohl nach dem Übersichtslageplan (Bl. 86 der Gerichtsakte) als auch nach dem Luftbild (Bl. 87 der Gerichtsakte) als eine Verkehrsanlage mit einheitlichem Erscheinungsbild dar. Danach ist die „Walramsneustraße“ in nordöstlicher Richtung beginnend am „Pferdemarkt“ und in südwestlicher Richtung fortlaufend bis zur

„Justizstraße/Kreuzung Böhmerstraße“ nach erfolgtem Ausbau als Einbahnstraße mit einer durchgehenden einspurigen Verkehrsführung nebst Linksabbiegerspuren für den motorisierten Individualverkehr gekennzeichnet. Von dieser abgetrennt durch jeweils eine Mittelinsel im Bereich der „Justiz“- und der „Walramsneustraße“

führt eine zweispurige – auch für den Radverkehr freigegebene – ÖPNV-Trasse (Umweltspur) vom „Nikolaus-Koch-Platz“ bis zur Biegung der „Walramsneustraße“

in Richtung der „Treviris-Passage“. Eine weitere Mittelinsel befindet sich in dem in

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Richtung „Pferdemarkt“ geradeaus fortführenden Teil der „Walramsneustraße“ und trennt die Individualverkehrspur nun nur noch vom (ausschließlichen) Rad- und Gehweg. Bereits diese Aufteilung und Funktionalität der Fahrspuren grenzt den Bereich der „Walramsneustraße/Justizstraße“ hinsichtlich der Verkehrsführung durch eine deutliche Zäsur von derjenigen in der sich in südwestlicher Richtung anschließenden „Zuckerbergstraße“ ab. Dort endet sowohl der Bereich der Einbahnstraße für den Individualverkehr und geht in eine allgemeine Fahrspur mit Gegenverkehr über. Die parallel in Richtung der Einbahnstraße verlaufende Umweltspur wird in der „Zuckerbergstraße“ in die allgemeine Fahrspur überführt. In der „Zuckerbergstraße“ wird der allgemeine Fahrzeugverkehr in Fortsetzung der Einbahnstraße zunächst auf einer Spur und in der Gegenrichtung auf zwei Spuren (Links- und Rechtsabbieger) bis zur Kreuzung „Böhmerstraße/Nikolaus-Koch-Platz“

geführt. Weiter besteht dort eine Sonderspur für den Busverkehr in Richtung

„Nikolaus-Koch-Platz“. Auch im Bereich des „Pferdemarktes“ endet die Ausbaustrecke durch eine deutliche Zäsur in der Verkehrsführung, welche ab dem

„Pferdemarkt“ sowohl in der „Deutschherrenstraße“, als auch der

„Bruchhausenstraße“ und der „Moselstraße“ nur noch als Einbahnstraße ohne zusätzliche Busspur verläuft. Hinzu kommt, dass auch die durchgehend verbreiterten Gehwege auf beiden Seiten der „Justiz“- und der „Walramsneustraße“

sowie der neu angelegte Fahrradweg durchgängig vom Bereich „Nikolaus-Koch- Platz“ bis zum „Pferdemarkt“ als funktional und optisch verbindende Elemente ausgestaltet sind. Dieser Eindruck wird zusätzlich durch die rote Farbgebung des Radwegs ab dem Verlassen der Umweltspur im Bereich der Mittelinsel in der

„Walramsneustraße“ bis zum „Pferdemarkt“ verstärkt. Trotz der in diesem Bereich in Richtung „Treviris-Passage“ abbiegenden Busspuren bleibt so der Eindruck einer einheitlichen Verkehrsanlage erhalten. Eine erhebliche Rolle spielen insoweit auch die bereits begrünten bzw. nach dem vorgelegten Plan noch zu begrünenden Mittelinseln mit Querungsstellen für Fußgänger. Es ist im Hinblick auf die Funktionalität der Mittelinseln für die Verkehrsführung bedeutungslos und kann daher dahinstehen, ob – wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gerügt – die Begrünung der Mittelinsel im Bereich der „Justizstraße“

dem Planungsstand bereits entsprochen hat oder nicht, denn jedenfalls ändert der Fortschritt des Pflanzenwachstums die gestalterisch trennende Wirkung der Mittelinseln nicht entscheidend. Vielmehr kommt es für den Gesamteindruck der einheitlichen Verkehrsanlage darauf an, dass die Mittelinseln im Bereich der

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„Justiz“- und der „Walramsneustraße“ die Einbahnspur des Individualkraftfahrzeugverkehrs von der Umweltspur bzw. des Rad- und Gehweges in der Fortsetzung der „Walramsneustraße“ bis zum „Pferdemarkt“ abtrennen, was so weder in der sich an die „Justizstraße“ in südwestlicher Richtung anschließenden

„Zuckerbergstraße“ noch in den sich in nordöstlicher Richtung an die

„Walramsneustraße“ ab dem „Pferdemarkt“ anschließenden Straßen

„Deutschherrenstraße“, „Bruchhausenstraße“ und „Moselstraße“ der Fall ist. Schon allein aufgrund der die Fahrspuren trennenden Wirkung der Verkehrsmittelinseln tritt an beiden Enden der Verkehrsanlage „Walramsneustraße/Justizstraße“ jeweils eine deutliche Zäsur ein, welche keine Entsprechung in der Aufteilung der Fahrspuren in den sich an die streitgegenständliche Verkehrsanlage anschließenden Straßen hat. Ist aber sowohl die gewählte bauliche Aufteilung der streitgegenständlichen Straßenparzelle in Hinblick auf die Fahrbahnführung wie auch im Hinblick auf die gestalterischen Elemente so deutlich abgrenzbar, muss von einer einheitlichen Verkehrsanlage im Sinne des Beitragsrechts ausgegangen werden.

Zum beitragsfähigen Ausbau zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. alle Maßnahmen an bereits hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Nicht beitragsfähig sind hingegen die Kosten für reine Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Unter einer Erneuerung versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, d. h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. November 2008 – 6 A 10288/08.OVG –, esovgrp). Vorliegend waren die Fahrbahnen und Gehwege sowohl der „Walramsneustraße“ wie auch der „Justizstraße“ zwar nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in ihrem gesamten Oberbau mit derart großen Schadstellen durchzogen, dass eine Sanierung nicht mehr möglich war.

Allerdings wurde – wie sich aus dem Beschluss des Stadtrates vom 19. November 2013 sowie dem Vergleich der auf den Lichtbildern Bl. 87 und 88 der Gerichtsakte ersichtlichen Flächenaufteilungen der Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Busspuren und Grünflächen vor und nach Durchführung der Maßnahmen ergibt – die Anlage

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nicht in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt, sondern in wesentlichen Teilen verändert und ergänzt. Die Ergänzung einer vorhandenen Straße um neue Verkehrsflächen, beispielsweise um neue, nicht selbständige Rad- oder Gehwege, gilt aber als Erweiterung im Sinne des Ausbaubeitragsrechtes (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. September 1986 – 6 A 22/86.OVG, AS 21, S. 43; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26. August 2015 – 3 K 1211/11 –, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 – IV C 131.68 –, BRS 37 Nr. 57). Von einem Umbau ist auszugehen, wenn die Verkehrsanlage infolge einer gewandelten Verkehrsbedeutung quantitativer oder qualitativer Art den neuen Anforderungen, d.h. den geänderten Verkehrsbedürfnissen – wie beispielsweise vorliegend hinsichtlich der Busspuren – angepasst oder die ursprüngliche Funktion der Straße durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden soll (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 1995 – 6 A 12983/94.OVG –, ESRiA). Für die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung ist erforderlich, dass eine – gemessen an ihrem ursprünglichen Zustand noch intakte – Verkehrsanlage in ihrer bisherigen Form den ursprünglichen Erfordernissen nicht mehr genügt und deshalb umgestaltet wird (vgl.

OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 6 A 44/85 –, AS 22 S. 8 ff.).

Nach alledem ist vorliegend sowohl hinsichtlich des Hauptstraßenzuges als auch hinsichtlich der Nebenanlagen nicht nur von einer Erneuerung, sondern auch von einem Umbau nebst Erweiterungen auszugehen. Diesbezüglich steht der Gemeinde jedenfalls dann, wenn die übliche Lebensdauer der Straße bereits abgelaufen ist, ein weiter Ermessenspielraum bei der Beurteilung der Frage zu, ob sie eine Ausbaumaßnahme als erforderlich erachtet (OVG RP, Beschluss vom 20. April 2003, – 6 B 10686/03.OVG – esovg). Dies kann zudem für einzelne Teile einer Straße unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Mai 2000 – 6 A 10449/00.OVG –, ESRiA). Dabei ist das gemeindliche Ermessen zunächst an der üblichen Nutzungsdauer von Straßen bzw. deren Teileinrichtungen zu orientieren. Ist eine Straße verschlissen und die übliche Nutzungszeit deutlich überschritten, kann ihre vollständige Sanierung regelmäßig nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 6 A 10758/03 –, juris). Nach diesem Grundsatz ist ein willkürliches Handeln der Beklagten für die Kammer nicht ersichtlich. Die normale Lebensdauer einer Straße hängt von den jeweiligen konkreten Umständen – wie insbesondere Art und Funktion der Straße sowie Frequenz und Intensität des Verkehrs – ab. Der

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Beurteilung können und müssen notwendig allgemeine Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden, wobei überdies berücksichtigt werden muss, dass sich der Ablauf der normalen Lebensdauer einer Straße naturgemäß nicht zu einem bestimmten exakt messbaren Zeitpunkt vollzieht, sondern dass es sich insoweit um einen einige Jahre umfassenden Prozess handelt, innerhalb dessen die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen den ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt für die Erneuerungsmaßnahme bestimmen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. November 1993 – 6 A 10283/93.OVG –, esovgrp). Nach allgemeinen Erfahrungswerten weisen Verkehrsanlagen üblicherweise eine Lebensdauer von 20 Jahren auf (OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –, esovgrp). Nachdem es sich bei der „Walramsneustraße/Justizstraße“ um eine unstreitig zumindest überwiegend auch vom Durchgangsverkehr genutzte und damit stärker beanspruchte Verkehrsanlage handelt, die vor mehr als 70 Jahren erstmals hergestellt wurde, war die übliche Lebensdauer von 20 Jahren hier im Zeitpunkt der Durchführung der Ausbaumaßnahmen jedenfalls deutlich überschritten, so dass die Beklagte bei der grundsätzlichen Ausbauentscheidung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Da selbst die erstmalige Herstellung eines Gehwegs entlang einer bereits zuvor hergestellten Straße beitragsrechtlich als Erweiterung einer vorhandenen Anlage anzusehen ist, gilt dies erst recht für die Verbreiterung eines Gehweges.

Ermessensfehler der Beklagten bei der Ausübung des ihr zustehenden Entschließungsermessens bezüglich des „Ob, Wie und Wann“ der durchgeführten Ausbaumaßnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Mit dem Bauprogramm bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen die räumliche Ausdehnung und den Umfang einer Straßenausbaumaßnahme und damit all das, was im Einzelfall für die Erneuerung, Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung der Verkehrsanlagen erforderlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 6 A 10322/12.OVG – , juris). Der einer Gemeinde bei der Planung zustehende Gestaltungsspielraum ist grundsätzlich nur dann überschritten, wenn sich die Gemeinde nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällig Mehrkosten entstanden sind; des Weiteren, wenn die konkrete Ausbaumaßnahme zur Erreichung des mit ihr angestrebten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, nicht aber schon dann, wenn es zweifelsfrei geeignetere Maßnahmen gibt (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 33 Rn. 8 m.w.N.). Dieser weite Gestaltungsspielraum, der für Gerichte nur eingeschränkt

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überprüfbar ist, ist erst dann überschritten, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl.

Driehaus/Raden a.a.O., § 33 Rn. 61 m.w.N.). Für ein solches Missverhältnis der angefallenen Kosten bzw. Willkür der Beklagten sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Beklagte hat als wesentlichen Gesichtspunkt für die vorgenommene Aufteilung der Verkehrsflächen die Schaffung einer sicheren Fußgänger- und Radfahrerführung im gesamten Ausbaubereich angeführt. Um mehr Sicherheit für den Fußgängerverkehr zu gewährleisten, seien die Gehwege im gesamten Ausbaubereich verbreitert und sämtliche Querungsstellen barrierefrei ausgebaut worden. Auch die bewirtschafteten Parkplätze im Bereich „Pferdemarkt“

seien zugunsten der Fußgänger entfallen. Im Ausbaubereich befinde sich das

„Treviris-Parkhaus“ sowie weitere Parkhäuser im näheren Umfeld, weshalb für den ruhenden Verkehr weiterhin ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden. Zwar seien auch die bewirtschafteten Parkplätze im Verlauf der „Walramsneustraße“ in Richtung „Nikolaus-Koch-Platz“ entfallen. Diese habe man jedoch durch eine Parkbucht für Bewohner und eine Liefer- und Ladezone für die ansässigen Geschäfte ersetzt. Die Fahrbeziehung des Radverkehrs orientiere sich an den Forderungen des Mobilitätskonzeptes 2025 der Stadt Trier. Die Neugestaltung der Gehwege des Pferdemarktes – einschließlich Platz – sei als gebundene Natursteinfläche erfolgt, um damit gestalterische Akzente im Hinblick auf eine Angleichung an die für die Trierer Altstadt in der Nähe zur Fußgängerzone typische Bauweise zu setzen. Ein Überschreiten der Grenzen des gemeindlichen Ermessens ist auch insoweit und damit insgesamt für die Kammer nicht ersichtlich.

Auch die Festlegung des Gemeindeanteils und der nach dessen Abzug von den geschätzten Gesamtkosten errechnete voraussichtlich auf den Kläger entfallende Beitrag ist der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 3 KAG a.F. i.V.m. § 7 ABS bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil des Aufwands, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht, außer Ansatz. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils bleibt das Verkehrsaufkommen außer Ansatz, das den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist (Anliegerverkehr). Darunter ist der Ziel- und Quellverkehr zu verstehen, der von den beitragspflichtigen Anliegergrundstücken ausgelöst wird, aber auch der die Anlieger bevorteilende Verkehr, dessen Ziel bzw.

Quelle ein Grundstück in der ausgebauten Straße ist, für das eine Beitragspflicht

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nicht entsteht. Von Ausnahmefällen abgesehen dienen Parkflächen ebenso wie Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs in der ausgebauten Straße ganz überwiegend den Anliegern dieser Straße und allenfalls nachrangig dem Vorteil der Allgemeinheit (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2020 – 6 A 11143/19.OVG –, esovgrp). Der Anteil der Gemeinde muss folglich den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt. Dabei ist entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes und die sich danach voraussichtlich ergeben Verkehrsströme zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 6 A 11406/04.OVG – esovgrp; Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 6 A 11220/05.OVG –, NVwZ-RR 2006, 285). Neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kann auch die Funktion der betreffenden Straße im gesamten Verkehrsnetz berücksichtigt werden. Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt im „Gemeindetag Rheinland-Pfalz“ 1970,102) aufgestellt hat. Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 25 % bei geringem Durchgangs-, aber überwiegendem Anliegerverkehr, 35 % bis 45 % bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr, 55 % bis 65 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr und 70 % bei ganz überwiegendem Durchgangsverkehr, aber nur wenig Anliegerverkehr beträgt. Halten sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage, wird ein Gemeindeanteil von 50% angemessen sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 A 11315/06.OVG – esovgrp).

Die Festlegung des Gemeindeanteils ist gerichtlich vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung nur insoweit zu überprüfen, als die Gemeinde sich bei der Ausnutzung ihres Beurteilungsspielraums außerhalb einer Bandbreite mehrerer Vorteilssätze bewegt, die nach oben und nach unten um nicht mehr als 5 % abweichen dürfen (OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 A 11584/16.OVG – juris, m.w.N.). Der Beschluss des Stadtrates über die Festlegung des

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Gemeindeanteils wäre lediglich dann fehlerhaft, wenn er auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruhte, indem er die vorstehenden Maßstäbe verfehlte, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigte oder Widersprüche in sich aufwies (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 6 B 10377/14.OVG – juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begegnet der von der Beklagten mit Beschluss des Stadtrates vom 19. November 2013 auf 60% festgesetzten Gemeindeanteils keinen rechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist der Verkehr zu den in der streitgegenständlichen Verkehrsanlage ansässigen zahlreichen Gewerbe- und Handwerksbetrieben, freiberuflichen Praxen und Gerichten als Anliegerverkehr zu werten. Der Kläger selbst betreibt auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen ***. Anlieger der Verkehrsanlage sind zudem eine Vielzahl weiterer Gewerbe- und Handwerksbetriebe, freiberufliche Praxen, das Amts- und das Landgericht, das Sozial- und Arbeitsgericht sowie das Parkhaus „Hauptmarkt“ (vgl. Bl. 39 bis 45 der Verwaltungsakte). Auch wenn nicht sämtliche Besucher des Parkhauses Einrichtungen in der streitgegenständlichen Verkehrsanlage aufsuchen, sondern teilweise – ebenso wie die Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs – lediglich zur touristischen Zwecken oder weil sie Einkäufe erledigen wollen das Parkhaus bzw. die in der

„Walramsneustraße/Justizstraße“ befindlichen Bushaltestellen aufsuchen, hat der Durchgangsverkehr im Verhältnis zum Anliegerverkehr jedenfalls kein solches Gewicht, dass sich der Gemeindeanteil von 60 % unter Berücksichtigung der der Beklagten zustehenden Bandbreite ihres Beurteilungsspielraums von +/-5 % als fehlerhaft erweist.

Bedenken der Kammer hinsichtlich der geschätzten beitragsfähigen Kosten der Maßnahme i.H.v. ***,- € bestehen nicht, da diese nach dem nicht bestrittenen Beklagtenvortrag auf den für den ersten Bauausführungsabschnitt bereits abgerechneten und für den zweiten Bauausführungsabschnitt aufgrund der vorliegenden Angebote geschätzten Kosten basieren. Einwendungen hinsichtlich der Berechnung der Summe aller zu berücksichtigenden Flächen des Abrechnungsgebietes wurden ebenfalls nicht vorgetragen. Substantiierte Bedenken an der Berechnung des Beitragssatzes und der anrechenbaren Fläche der klägerischen Grundstücke sowie der daraus seitens der Beklagten errechneten

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Vorausleistungsbeträge von *** € und *** € wurden weder vorgetragen, noch sind diese sonst für die Kammer ersichtlich.

Weitere substantielle Einwendungen im Hinblick auf die Festsetzung und Erhebung der Vorausleistung sind ebenfalls weder vorgetragen, noch sonst erkennbar.

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen Kostenfolge abzuweisen. Da der Beigeladene sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem.

§ 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass der Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. hierzu ausführlich: VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.KO –, esovgrp).

Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in

§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.

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Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

*** *** ***

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