Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
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Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Nummer 16
Inhalt dieser Ausgabe:
54/2015 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113.2 "Sondergebiet
Dülmenerstr./Auffahrt B 525" 134
55/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2014 der Bäder- und Parkhausgesellschaft der Stadt Coesfeld GmbH 136 56/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2014 der Stadtwerke Coesfeld GmbH 137
57/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2014 der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH 137 58/2015 Bekanntmachung des Konzernjahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2014 der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH 137
Nummer 16/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 134
54/2015 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113.2 "Sondergebiet Dülmenerstr./Auf- fahrt B 525"
Öffentliche Bekanntmachung
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.06.2015 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ sowie die dazuge- hörige Begründung als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“
wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden ausgehend von der Auffahrt der Bundesstraße 525 (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1770) an der Dülmener Straße (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flur-stück 1807) entlang der gemeinsamen Grenze der Auffahrt mit dem Unternehmensgrundstück der Radwelt (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2275) und dem Regenwasserrückhaltebecken der Bundesstraße (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2276) bis zum Zaun des Regenwasserrückhaltebe- ckens, ÖbVI Schemmer – Wülfing - Otte, Borken Druck: 29.05.2015 Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sonder- gebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ (im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB i. V. m. § 13 BauGB)
im Osten durch den Zaun auf dem Grundstück des Regenwasserrückhaltebeckens (Gemarkung Coes- feld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2276) von der Bundesstraße (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flur- stück 1770) nach Süden bis zur Parzelle der Bundesstraße 525 (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1855),
im Süden durch die Parzelle der Bundesstraße 525 (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1855) entlang der gemeinsamen Grenze mit dem Unternehmensgrundstück der Radwelt (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2275) nach Westen bis zur Dülmener Straße (Gemarkung Coesfeld- Stadt, Flur 17, Flurstück 1362),
im Westen durch die Dülmener Straße (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1362, 1807) entlang der gemeinsamen Grenze mit dem Unternehmensgrundstück der Radwelt (Gemarkung Coes- feld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2275) bis zur Auffahrt der Bundesstraße 525 (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1770) gleichzeitig der Ursprung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ um- fasst die Parzellen Gemarkung Coesfeld-Stadt Flur 17, Flurstück 2275 und 2276 tlw.
Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr. / Auffahrt B 525“, der im beschleunigten Ver- fahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich der Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308 oder 311, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung ange- passt.
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne- ten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nummer 16/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 136 Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO
Der vorstehende Beschluss stimmt mit Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 25.06.2015 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 Be- kanntmachungsverordnung).
Coesfeld, 23.09.2015 Coesfeld, 23.09.2015
Heinz Öhmann Martin Richter
Der Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld mit Begründung wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.
Coesfeld, 23.09.2015
Heinz Öhmann Der Bürgermeister
55/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das Ge- schäftsjahr 2014 der Bäder- und Parkhausgesellschaft der Stadt Coesfeld GmbH Die Gesellschafterversammlung der Bäder- und Parkhausgesellschaft der Stadt Coesfeld GmbH hat am 3. September 2015 den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 festge- stellt.
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes 2014 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, WIBERA Wirtschaftsberatung AG, hat am 8. Mai 2015 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 können in der Zeit vom 02.11. bis 09.11.2015 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 235, der Stadt- werke Coesfeld GmbH, Dülmener Straße 80, eingesehen werden.
Coesfeld, im Oktober 2015 Bäder- und Parkhausgesellschaft der Stadt Coesfeld GmbH Markus Hilkenbach Geschäftsführer
schäftsjahr 2014 der Stadtwerke Coesfeld GmbH
Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Coesfeld GmbH hat am 3. September 2015 den Jah- resabschluss und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 festgestellt.
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes 2014 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, WIBERA Wirtschaftsberatung AG, hat am 8. Mai 2015 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 können in der Zeit vom 02.11. bis 09.11.2015 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 235, der Stadt- werke Coesfeld GmbH, Dülmener Straße 80, eingesehen werden.
Coesfeld, im Oktober 2015 Stadtwerke Coesfeld GmbH
Markus Hilkenbach Geschäftsführer
57/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das Ge- schäftsjahr 2014 der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH
Die Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH hat am 3. September 2015 den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015 festgestellt und beschlossen, vom Jahresüberschuss der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH in Höhe von 438.389,04 € werden 219.194,52 € am 08.09.2015 an die Gesellschafterin Stadt Coesfeld ausge- schüttet und 219.194,52 € thesauriert.
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes 2014 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, WIBERA Wirtschaftsberatung AG, hat am 8. Mai 2015 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 können in der Zeit vom 02.11. bis 09.11.2015 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 235, der Stadt- werke Coesfeld GmbH, Dülmener Straße 80, eingesehen werden.
Coesfeld, im Oktober 2015 Wirtschaftsbetriebe
der Stadt Coesfeld GmbH
Markus Hilkenbach Geschäftsführer
58/2015 Bekanntmachung des Konzernjahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2014 der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH
Die Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH hat am 3. September 2015 den Konzernjahresabschluss und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 ge- billigt.
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes 2014 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, WIBERA Wirtschaftsberatung AG, hat am 8. Mai 2015 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Nummer 16/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 138 Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 können in der Zeit vom 02.11. bis 09.11.2015 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 235, der Stadt- werke Coesfeld GmbH, Dülmener Straße 80, eingesehen werden.
Coesfeld, im Oktober 2015 Wirtschaftsbetriebe
der Stadt Coesfeld GmbH
Markus Hilkenbach Geschäftsführer