ür dringend ergänzungsbedürf- tig hält der Bundesverband Managed Care e.V. (BMC), München, die §§ 63 ff. und 73 a SGB V, um die Rahmenbedingungen für Mo- dellvorhaben und Strukturverträge so- wohl im ambulanten als auch im sta- tionären Sektor zu verbessern. Die vom BMC propagierten sektorenüber- greifenden Systeme des Managed Care seien prädestiniert, die Patientenver- sorgung zu verbessern und über Ver- sorgungsnetze umfassend zu steuern.
Vor einem Expertenforum „Umbau oder Abbau im Gesundheitswesen“ in Düsseldorf zeigt sich der Vorstandvor- sitzende des Verbandes, Dr. med. Klaus Meyer-Lutterloh, Allgemeinarzt aus München, zuversichtlich, daß auch die Effizienz und Effektivität von integrie- renden Versorgungssystemen verbes- sert werden könne, weil Doppelstruk- turen und Doppelbehandlungen unter- bleiben könnten.
Um vernetzte Praxen und Verzah- nungsmodelle über Managed-Care-Sy- steme zu verbessern, hat der Verband konkrete Neuregelungen im Zuge der Revision des SGB V vorgeschlagen:
l
l Verpflichtung der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen, Rahmenverträge über Modellvorha- ben und Strukturverträge für die ver- tragsärztliche Versorgung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle abzuschließen;
l
l Strukturverträge sollten sekto- renverbindend ausgestaltet werden, also auch den stationären Sektor mit einbeziehen, einschließlich der vor- und nachstationären Behandlung und des ambulanten Operierens.
l
l Verankerung einer Schieds- stellenregelung, die den Beteiligten
ermöglicht, das Schiedsamt anzuru- fen, wenn ein Rahmenvertrag nicht innerhalb von neun Monaten nach In- krafttreten des Gesetzes zustande ge- kommen ist.
l
l Schaffung von Möglichkeiten für die Leistungserbringer oder Grup- pen von Leistungserbringern, Verträ- ge über Modellvorhaben direkt mit den Krankenkassen und/oder ihren Verbänden abzuschließen. Soweit die- se die vertragsärztliche Versorgung betreffen, soll dies unter den Bedin- gungen geschehen, die in den Rah- menverträgen festgelegt wurden.
l
l Verankerung von Bedingungen für die Teilnahme von gesetzlich Versi- cherten am Modellvorhaben durch den Verwaltungsrat der jeweiligen Kran- kenkasse, statt – wie bisher – durch eine oftmals langwierige obligatorische Sat- zungsänderung und eine Beurteilung durch das Bundesversicherungsamt.
Die Beschlüsse sollen den für die Ver- tragsparteien zuständigen Aufsichts- behörden zur Prüfung und Genehmi- gung vorgelegt werden. In den Bedin- gungen sollen Ziel, Dauer, Art und all- gemeine Vorgaben sowie die Pflicht zur Evaluation festgelegt werden.
l
l Integration der Strukturver- träge in den 10. Abschnitt von SGB V
„Weiterentwicklung der Versorgung“
als Spezialfall von Modellvorhaben.
l
l Verankerung der Wahlfreiheit der Versicherten und der Leistungser- bringer, an alternativen Versorgungs- modellen teilzunehmen, und
l
l Schaffung finanzieller Mög- lichkeiten und Anreize für die Kran- kenversicherten, die an den Modell- vorhaben oder an Strukturverträgen teilnehmen wollen.
Meyer-Lutterloh ist davon über- zeugt, daß solche Regelungen auch
Hausarztverträge zuließen – etwa mit entsprechenden pauschalen Beitrags- ermäßigungen zugunsten der Versi- cherten. In einem vernetzten Versor- gungssystem müsse nach Ansicht des BMC nicht immer der Hausarzt die Rolle des Lotsen und Patientenkoor- dinators übernehmen. Entscheidend sei ausschließlich die Qualifikation des Case-Managers innerhalb eines Versorgungsnetzes. Diese Rolle kön- ne auch Fachärzten übertragen wer- den, die aus der Mitte der „Netzärzte“
delegiert werden und denen zusätz- lich Managementaufgaben übertra- gen werden könnten. Die Vorschläge sollen ein breites Spektrum an Such- prozessen ermöglichen, bei gleichzei- tiger höchstmöglicher öffentlicher Kontrolle, die durch folgende Siche- rungen gewährleistet sein sollen:
l
l Die Vertragspartner können nur zugelassene Leistungserbringer der Gesetzlichen Krankenversiche- rung sein.
l
l Die allgemeinen Vorschriften des SGB V sollen auch für die Modell- vorhaben und Strukturverträge gelten.
l
l Die Rahmenverträge zwischen den Vertragsparteien und der Be- schluß durch den Verwaltungsrat der Krankenkassen – sowie die Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen nach Ansicht des Verbandes ein hohes Maß an öffentlicher Trans- parenz und Kontrolle sicher.
l
l Alle Leistungserbringer, die an Modellvorhaben beteiligt sind, unter- liegen den jeweiligen Regelungen des Berufsrechts und damit auch der Über- wachung durch die Kammern als Kör- perschaften des öffentlichen Rechts.
Nach Meinung von Meyer-Lut- terloh ist es nicht erforderlich, weitere gesetzliche Standards für Modellvor- haben und Strukturverträge nach Ge- setz vorzuschreiben. Die Formulie- rung von Standards und von Leitlini- en sollte in den Rahmenverträgen oder in Verträgen zum jeweiligen Mo- dellvorhaben beziehungsweise Stru- kurvertrag durch die Vertragspartner erfolgen. Diese betreffen die Ziele, die Dauer, Art und allgemeine Vorga- ben zur Ausgestaltung, formale Erfor- dernisse, Regelungen über die Finan- zierung eines notwendigen Manage- ments, sowie Teilnahmebedingungen für Leistungserbringer und Versi- cherte. Dr. Harald Clade A-1762 (26) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 26, 2. Juli 1999
P O L I T I K AKTUELL