A-62 (62) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 1–2, 8. Januar 1999 Die Tätigkeit für eine Kon-
taktlinsengesellschaft und die hieraus erzielten Gewinne sind dann nicht einer Augen- arztpraxis zuzurechnen, wenn die Kontaktlinsengesellschaft und die Augenarztpraxis or- ganisatorisch, wirtschaftlich und finanziell voneinander unabhängig sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, daß Einkünfte aus einer freiberuf- lichen Tätigkeit der Kläger nicht wegen des gewerblichen Kontaktlinsenhandels zu ei- ner insgesamt gewerblichen Tätigkeit nach dem Umsatz- steuergesetz umzuqualifizie- ren sind. Die Kläger sind Fachärzte für Augenkrank- heiten und üben ihre Tätig- keit gemeinsam aus. Mit schriftlichem Gesellschafts- vertrag gründeten sie eine weitere Gesellschaft bürger- lichen Rechts (GbR), deren Zweck der Handel mit Kon- taktlinsen, zugehörigen Ma- terialien und Leistungen (Kon- taktlinsengesellschaft) ist.
Grundsätzlich bedingt die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei gemischt täti- gen Personengesellschaften eine Umqualifizierung der nicht gewerblichen Tätigkei- ten in gewerbliche Tätigkei- ten durch eine gleichzeitig ausgeübte gewerbliche Tätig- keit (sogenannte Abfärbungs- theorie). Nicht zur „Abfär- bung“ führt hingegen eine ge- werbliche Tätigkeit, die von
einer zweiten Personenge- sellschaft ausgeübt wird, auch wenn an beiden Gesellschaf- ten dieselben Personen betei- ligt sind. Beabsichtigen Ärzte einer Gemeinschaftspraxis, neben der freiberuflichen Ar- beit auch gewerblich tätig zu werden, kann die Abfärbe- wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dadurch vermieden werden, daß die gewerbliche Betätigung in einer zweiten Personengesellschaft ausge- übt wird. Dieses sogenannte Ausgliederungsmodell ist von der Finanzverwaltung aner- kannt worden.
Unabdingbare Voraus- setzung für die Anerken- nung einer zweiten Perso- nengesellschaft ist es nach Meinung des BFH, daß die zweite Gesellschaft nach außen erkennbar wird. Der Kunde der Kontaktlinsenge- sellschaft konnte im vorlie- genden Fall aufgrund der ge- sonderten Rechnungsertei- lung erkennen, daß er Lei- stungen von unterschiedli- chen Rechtssubjekten in An- spruch genommen hat. Wei- terhin konnte er Hinweista- feln am Praxiseingang und einem entsprechenden Tür- schild entnehmen, daß ne- ben der augenärztlichen Lei- stung auch Leistungen der Kontaktlinsenabgabe ange- boten wurden. Die Abfärbe- theorie greift daher nicht.
(BFH, Urteil vom 19. Febru- ar 1998, Az.: IV R 11/97) Be
V A R I A RECHTSREPORT
Rechtsreport: Beiträge 1998
Im vergangenen Jahr sind in folgenden Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes Beiträge unter der Rubrik
„Rechtsreport“ erschienen: Hefte 9, 10, 13, 14, 15, 18, 20, 22, 25, 27, 30, 33, 36, 38, 40 (Stichwort: Behandlungsab- bruch durch Einstellung der Sondernahrung), 42 (Zulas- sung in einem überversorgten Gebiet, Informationsbro- schüre zur Neuregelung beim Zahnersatz), 44 (Zytologi- sche Untersuchung, Beteiligung am Liquidationspool), 46 (Honorarverteilungsregelungen, Eintragung in „Gelbe Seiten“), 48 (Leistungen aus der Pflegeversicherung, Be- trieb einer Röntgenanlage), 50 (Honoraransprüche der Vertragsärzte, Arzt im Urlaubsort). Eine stichwortartige Übersicht zu den anderen Ausgaben ist veröffentlicht in
DÄ 40/1998. Rie