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Archiv "2. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke in bezug auf die Krankenversichertenkarte" (11.02.1994)

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Muster 19a EKANNTGABEN

2. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke in bezug auf die Krankenversichertenkarte

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, — einerseits — und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskranken- kassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel,

— andererseits — vereinbaren gemäß § 9 der Vereinbarung zur bundesweiten Einführung und Gestaltung der Krankenversichertenkarte vom 22. Juli 1992 die nachstehende 2. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die ver- tragsärztliche Versorgung in bezug auf die Krankenversichertenkarte:

verwenden.

2.5.2 Für den Flächendruck ist blaue Farbe zu verwenden. Nr. 1.1.5 gilt ent- sprechend. Der Vordruck erhält das For- mat DIN A5 quer.

2.5.3 Die Rückseite des Musters 5 enthält den Überweisungsschein (Muster 6)."

2. Die bisherige Nr. 2.5 wird Nr.

2.5a, und die bishe- rigen Nrn. 2.5.1 und 2.5.2 erhalten die Bezeichnung 2.5a.1 und 2.5a.2

3. Die Nr. 2.6 erhält folgenden Wortlaut:

„2.6 Überwei- sungs-/Abrech- nungsschein

2.6.1 Als Über- weisungs- und Ab- rechnungsschein ist das anliegende Muster 6 zu ver- wenden.

2.6.2 Für den Flächendruck ist gelbe Farbe zu verwenden. Nr. 1.1.5 gilt ent- sprechend. Der Vordruck erhält das For- mat DIN A5 quer.

2.6.3 Der Vordruck wird als Rückseite zu Muster 5 gedruckt."

4. Die Nr. 2.19 erhält folgenden Wort- laut:

„Muster 19: Notfall-/Vertretungs- schein — ärztlicher Notfalldienst. Ur- laubs- bzw. Krankheitsvertretung.

5. Die Vordruck-Muster 5, 6 und 19 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

6. Diese Vereinbarung tritt am 1.

April 1994 in den Regionen in Kraft, in denen die Krankenversichertenkarte ein- geführt ist. In den Ländern Baden-Würt- temberg, Hessen und Thüringen kann das bisherige mit der Krankenversicher- tenkarte eingeführte Muster 6 (Abrech- nungsschein für ärztliche/belegärztliche Behandlung/Überweisungsschein) bis zum 30. Juni 1994 verwendet werden.

Vorhandene Bestände des bisherigen Musters 19 zur Krankenversichertenkar- te können aufgebraucht werden.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel, den 22. Dezember 1993 Kassenärztliche Bundesvereinigung,

K.d.ö.R., Köln

AOK-Bundesverband K.d.ö.R., Bonn Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K.d.ö.R., Essen

IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel Die Bundesknappschaft hat sich dieser Ver- einbarung angeschlossen. Mit dem VdAKI AEV wurde eine gleichlautende Vereinba-

rung abgeschlossen.

1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) erhält Nr. 2.5 folgende Fassung:

„2.5 Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Behandlung, belegärztliche Behandlung

2.5.1 Für den Abrechnungsschein am- bulante Behandlung, belegärztliche Be- handlung ist das anliegende Muster 5 zu

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 6, 11. Februar 1994 (69) A-369

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