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Archiv "Der „Geburtshelfer“ wird gestrichen" (05.06.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärztetag: Berufsordnung

„Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein ,Arzt im Praktikum', ein Assi- stent oder Vertreter zur Ableistung der Vorbereitungszeit auf die kassenärzt- liche Tätigkeit oder ein Weiterbildungs- assistent sich innerhalb eines Zeitrau- mes von zwei Jahren ohne Zustimmen des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt, in wel- cher er die bezeichneten Tätigkeiten mindestens drei Monate ausgeübt hat."

Das Problem des Konkurrenz- schutzes wird drängender wer- den. Assistenten und ab 1987 Ärz- te im Praktikum werden zuneh- mend auch Zeiten in der Praxis niedergelassener Ärzte absolvie- ren wollen und absolvieren müs- sen. Doch dem steht, so erläutert der Vorsitzende des Ausschusses zur Beratung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte, Dr. Wil- helm Baldus, dem Deutschen Ärz- tetag, bisher ein wesentliches Hindernis entgegen: „Der Arzt, der bei einem Kollegen in dessen Praxis solche Aus-, Weiterbil- dungs- und Vorbereitungszeiten absolviert hat, kann sich unmittel- bar danach im Einzugsbereich dieser Praxis niederlassen und damit dem Praxisinhaber, dessen Patientenklientel er in dieser Zeit kennen- und schätzen gelernt hat, Konkurrenz machen. Solche Fälle sind in der Praxis tatsächlich vor- gekommen. Viele Ärzte, die durchaus bereit wären, in der Pra- xis einen Assistenten zum Zwecke der Ableistung von Aus-, Weiter- bildungs- oder Vorbereitungszei- ten zu beschäftigen, lehnen die- ses deswegen im Hinblick auf die aufgezeigte mögliche Konkur- renzsituation ab."

An sich hatten die Berufsord- nungsgremien und der Vorstand der Bundesärztekammer dem Ärztetag eine förmliche Konkur- renzschutzklausel vorschlagen wollen. Doch maßgebliche Ar- beitsrichter hatten der Bundes- ärztekammer signalisiert, daß ei- ne solche Klausel der Berufsord- nung rechtlich nicht wirksam sei.

Dr. Baldus gestand offen zu, daß die nun gefundene Lösung nicht

Dr. Wilhelm Baldus

voll befriedigt: „Aus der jetzt vor- geschlagenen Vorschrift kann nämlich wahrscheinlich keine zi- vilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Assistenzarzt erhoben werden, die natürlich viel wirksa- mer als ein Berufsgerichtsverfah- ren die Niederlassung im Einzugs- bereich der Praxis eines Aus- oder Weiterbilders hindern würde."

Anhand dieser abgeschwächten Konkurrenzklausel entwickelte sich auf dem Ärztetag eine kenn- zeichnende Diskussion. Auf der einen Seite war der Wunsch nach Konkurrenzschutz unverkennbar.

Auf der anderen Seite kam der Vorwurf, die niedergelassenen Ärzte wehrten sich grundsätzlich gegen die Konkurrenz des Nach- wuchses, ein Delegierter sprach gar von einem sich abzeichnen- den Krieg der Väter gegen ihre Kinder. Doch jene Väter zeigten sich am Ende keineswegs krie- gerisch. Sie bekannten sich viel- mehr immer wieder dazu, die jun- gen Kollegen in die Praxis aufneh- men, ihnen ihr Wissen weiterge- ben zu wollen. Man brauche ledig- lich einen gewissen Schutz oder,

um die drastische Formulierung eines Delegierten zu nehmen:

„Wir wollen Assistenten in der Praxis, aber wir wollen keinen Praxisklau."

Nicht völlig geklärt wurde die Fra- ge, ob die niedergelassenen Ärzte bereit sind, ihre Praxen nicht nur für Assistenten (zur Weiterbil- dung, zur Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit) zu öff- nen, sondern auch für Ärzte im Praktikum. Einige Delegierte aus dem Kreis der Allgemeinärzte er- klärten ausdrücklich, sie würden nur Assistenten mit Vollapproba- tion, nicht aber Ärzte im Prakti- kum aufnehmen. Dem standen (an anderer Stelle des Ärztetages) Ap- pelle gegenüber, AiPs zu neh- men. Auch Politiker setzen hier auf die niedergelassenen Ärzte.

Der schleswig-holsteinische Mini- sterpräsident Barschel etwa drang in einer Rede vor dem Ärz- tetag darauf, soweit es möglich sei, Plätze für Ärzte im Praktikum bereitzustellen.

Die dritte Änderung der Berufs- ordnung schließlich betrifft den Geburtshelfer. Er ist bisher im Pa- ragraph 27, Absatz 5, der Muster- berufsordnung erwähnt. Dort heißt es: „Ärzte, welche Geburts- hilfe ausüben, dürfen den Zusatz

„Geburtshelfer" auf ihrem Praxis- schild führen." Dieser Passus wird nach der Beschlußfassung von Travemünde, beantragt von Dr.

Koschade, gestrichen. NJ

Der „Geburtshelfer"

wird gestrichen

❑ Änderung von § 27 Abs. 5 der Mu- sterberufsordnung:

„1. § 27 Absatz 5 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte wird gestri- chen. Der bisherige Absatz 6 wird Ab- satz 5."

„2. Wer bei Inkrafttreten der Änderung den Zusatz ‚Geburtshelfer' auf seinem Praxisschild führt, ist berechtigt, den Zusatz auch weiterhin in dieser Weise

zu führen."

1764 (44) Heft 23 vom 5. Juni 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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