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Archiv "Kollegen als Partner in der Praxis" (22.12.1997)

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Academic year: 2022

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Die neu geschaffene Mög- lichkeit, einen Arzt oder eine Ärztin der gleichen Fachrich- tung im überversorgten Pla- nungsbereich als Partner in die Praxis aufzunehmen (sie- he auch DÄ 42/1997), könnte insbesondere für Inhaber großer Praxen, Gemein- schaftspraxen oder Beleg- arztpraxen hilfreich sein, um sich eine Entlastung bei der täglichen Arbeit zu schaffen.

Für diese Vertragsärzte wird die Vorgabe der Leistungsbe- grenzung bei bisher guter Ge- winnsituation nur eine Ent- scheidung zwischen „Geld oder Leben“ im Sinne der Le- bensqualität bedeuten.

Älteren Ärzten, die schon an einen Rückzug aus der Praxis denken, können ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Übergangsge- meinschaft langsam beenden und zugleich dem jungen Arzt oder der Ärztin den Zu- gang zum vertragsärztlichen System ermöglichen. Dies ist besonders für Vertragsärzte ein Weg, die im familiären Verbund mit Ehepartner oder Kindern ihre Praxis wei- terführen oder an diese wei- tergeben wollen. Die Mög- lichkeit einer Übergangspha- se vor Abgabe der Praxis ist auch im Sinne der Patienten ein „Sich-gewöhnen“ an den neuen Arzt oder die neue Ärztin und mindert den bei kurzfristigem Übergang einer Praxis üblichen Patienten- schwund.

Die dritte geeignete Ziel- gruppe für das Job-sha- ring/Kooperationsmodell sind Ärztinnen, die durch fami- liäre Belastung eine Wei- terführung ihrer Praxis un- ter wirtschaftlichen Gesichts- punkten gefährdet sehen und sich deshalb einen Partner oder eine Partnerin zur Ent- lastung im Rahmen einer Ko- operation suchen.

Unter dem Aspekt der Lei- stungsbeschränkung kann die- ses Job-sharing-Modell aber nur funktionieren, wenn die Praxis vor Beginn dieser Ko- operation ausreichenden Ge- winn erwirtschaftet hat. Der oder die hinzukommende Kollege/Kollegin sollte vor Einstieg in die Praxis zudem prüfen, ob er/sie mit dem an- gebotenen Teil-

honorar zurecht- kommt. Es sollte präzise kalkuliert werden, welche Ausgaben der persönlichen Le- bensführung zu berücksichtigen sind. Dazu gehö- ren auch die Vor- sorgeaufwendun- gen für das be- rufsständische Ver- sorgungswerk, die Krankenversiche- rung und das Krankentagegeld sowie die persön- lichen Praxisko- sten, die bei einer Gemeinschafts- praxis als Sonder- betriebsausgaben

vom jeweiligen Partner getra- gen werden. Das sind unter anderem die Ausgaben für die Haltung eines Autos so- wie einige Versicherungen und anderes mehr.

Zusätzliche Aufwendungen

Die Genehmigung für ei- ne solche Kooperation wird nur unter der Auflage einer Leistungsbeschränkung er- teilt. Dies kann, abgesehen von der jährlichen Steige- rung der Praxis- und Lebens- haltungskosten, im Zeit- ablauf zur Verstimmung un- ter den Partnern führen, wenn zum Beispiel notwen-

dige Ersatz- oder Nachin- vestitionen finanziert werden müssen. Leicht übersehen wird, daß die vor Beginn der Kooperation bestehen- de Praxiskostenkonstellation sich durch die Mitarbeit eines Partners verändern kann.

Die Folge können mehr tech- nische und Materialkosten sein, aber auch Personalko- sten, wenn eventuell noch ei- ne Teilzeitkraft beschäftigt werden muß oder Überstun- den anfallen.

Häufig wird eine Koope- ration auch nur möglich, wenn zusätzliche Aufwen- dungen für Einrichtung und medizinische Geräte getätigt

werden. Im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis mit ei- gener Vollzulassung des hin- zukommenden Partners ist für den Partner, der in den er- sten zehn Jahren nur über ei- ne Zulassung mit Auflage verfügt, jede Form des finan- ziellen Engagements in Form eines Einstiegspreises oder Beteiligung an Investitionen in die Praxis kritisch zu be- werten. Wenn nämlich erst nach Ablauf von zehn Jahren die Hoffnung auf Vollzulas- sung für den Juniorpartner besteht und er bei vorzeitiger Beendigung seine Zulassung verliert, hat die kreditgeben- de Bank berechtigte Zweifel an seiner Bonität. Im Gegen- satz zum vollzugelassenen

Partner hat der ausscheiden- de Partner ohne Zulassung derzeit nur wenig aussichts- reiche berufliche Perspekti- ven. Es sollte deswegen nicht verschwiegen werden, daß der Partner in einer solchen Ko- operation durch die Beschrän- kung seiner Zulassung auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit von höchstens zehn Jahren ständig unter psychi- schem Druck steht. Dieser erhöht sich noch dadurch, daß die Gemeinschaft schnell in Frage gestellt ist, wenn Unstimmigkeiten mit dem Seniorpartner auftreten, bei- spielsweise wenn nach Ab- lauf einer gewissen Zeit

der gemeinsamen Tätigkeit eine Verbesserung des Honoraranteils gefordert wird.

Eine vorausschau- ende Vertragsge- staltung könnte die Position des Juniorpartners in dieser „unechten Gemeinschafts- praxis“ etwas ver- bessern.

Die Erfahrun- gen aus bisher be- stehenden oder in Auflösung be- findlichen Ge- meinschaftspra- xen zeigen, daß auch der Junior- partner mit voller Zulassung, sicher auch unter dem Aspekt unzu- reichender Vertragsgestal- tung, eine unbefriedigende Rechtsposition gegenüber dem Seniorpartner hat. Mit eigener Vollzulassung kann er aber bei Ausstieg aus der Gemeinschaftspraxis immer noch eine andere eigenstän- dige Existenzmöglichkeit fin- den, sofern keine Konkur- renzklausel im Gesellschafts- vertrag dies verhindert.

Anschrift des Verfassers Diplom-Volkswirt Herbert Winsloe

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt/Main A-3484 (48) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 51–52, 22. Dezember 1997

V A R I A WIRTSCHAFT

Partner in einer Gemeinschaftspraxis

Was bei Job-sharing zu beachten ist

Kollegen als Partner in der Praxis

Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des 2. GKV- Neuordnungsgesetzes kann ein Vertragsarzt im für die eigene Fachrichtung bereits überversorgten Planungsbereich einen Arzt/eine Ärztin der gleichen Fachrichtung als Partner im Rah- men einer Gemeinschaftspraxis in die bisher allein betriebene Praxis mit hineinnehmen. Die Zulassung des Partners soll auf die Dauer der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit beschränkt sein.

Eine solche Zulassung kann nur erteilt werden, wenn der aufnehmende Arzt und der Partner sich zu einer Leistungsbe- grenzung verpflichten, das heißt, daß sie den bisherigen Lei- stungsumfang nicht wesentlich überschreiten. Die Punktzahlan- forderungen sollen bei gemeinsamer Tätigkeit nicht die Punkt- zahlanforderungen des erstzugelassenen Vertragsarztes im entsprechenden Vorjahresquartal um mehr als drei Prozent überschreiten. Entsprechend soll auch ein Vergleich mit der Ge- samtpunktzahl des Vorjahres mit einer Drei-Prozent-Begren- zung als Grundlage der Begrenzung zulässig sein.

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