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Archiv "Dr. Wilhelm Baldus: Berufsordnung für die deutschen Ärzte ergänzt und harmonisiert" (27.05.1983)

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Die Information:

Bericht und Meinung 86. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Dr. Wilhelm Baldus

Berufsordnung für die deutschen Ärzte ergänzt und harmonisiert

Einige Punkte stechen aus den Beschlüssen hervor, die der 86.

Deutsche Ärztetag in Kassel zur Harmonisierung und Ergänzung der „Musterberufsordnung" ge- faßt hat:

I> Vorschriften zur Werbung in- nerhalb der Fachkreise,

I> zum Verhältnis des Arztes zur Industrie, soweit deren Produkte für die berufliche Tätigkeit des Arztes einschließlich seinerlyer- ordnungen bestimmt sind, I> zum Führen des Professorenti- tels auf dem Arztschild,

I> zum Datenschutz,

I> zu den Bewertungskriterien für die Bemessung des Arzthonorars nach der neugefaßten GOÄ, I> zum Schwangerschaftsab- bruch,

um nur einige der Änderungen zu nennen.

Schon auf dem vorjährigen Deut- schen Ärztetag in Münster hatte Dr. Wilhelm Baldus als Vorsitzen- der des Ausschusses und der Ständigen Konferenz „Ärztliche Berufsordnung" der Bundesärzte- kammer aufgezeigt, in welchem Ausmaß die Berufsordnungen der Ärztekammern in der Bundesrepu- blik Deutschland voneinander, aber auch von der „Musterberufs- ordnung" abweichen, die jeweils der Deutsche Ärztetag beschließt und die zuletzt 1979 überarbeitet und ergänzt worden ist. Die Not- wendigkeit der Harmonisierung war also wohlbegründet.

Dr. Baldus arbeitete nun in seinem Referat vor den Delegierten des 86. Deutschen Ärztetages noch einmal die Grundsätze heraus, an

denen sich jede Weiterentwick- lung der Berufsordnung generell orientieren sollte:

„Eine Berufsordnung muß erstens ein stabiles Element des ärztlichen Berufsrechtes sein. Nur so ist ge- währleistet, daß sich die darin ver- ankerten Berufspflichten fest in dem Bewußtsein jedes einzelnen Arztes verankern. An einer Berufs- ordnung darf daher nicht ständig ,herumgedoktert` werden, wenn sie ihren Wert für den Arzt als Leit- linie zum Handeln nicht verlieren soll. Vor jeder Änderung der Be- rufsordnung muß daher sehr sorg- fältig geprüft werden, ob sich da- hinter ein wirklicher Wandel in der ärztlichen Berufsauffassung oder nur eine momentane Zeitströ- mung verbirgt.

Eine Berufsordnung muß sich zweitens darauf beschränken, Be- rufspflichten zu normieren, die der Arzt im Interesse des Patienten und zur Wahrung des Ansehens des Arztberufes in der Öffentlich- keit beachten muß. Aus diesem Grunde ist die Berufsordnung kein geeignetes Instrument zur Reali- sierung berufs- und gesundheits- politischer Vorstellungen."

Letztere Bemerkung galt insbe- sondere der in jüngster Zeit durch zwei Urteile des Bundessozialge- richts wiederbelebten Diskussion zur fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis und dem Antrag des letztjährigen Deutschen Ärzteta- ges auf Überprüfung des Berufs- rechts hinsichtlich der Realisie- rung moderner Praxisformen..

Der Ausschuß „Ärztliche Be- rufsordnung" und der Vorstand der Bundesärztekammer sahen — und der Ärztetag schloß sich dem an — keine Veranlassung, an den Vorschriften der Berufsordnung zur Bildung ärztlicher Zusammen-

schlüsse etwas zu ändern, da die bestehenden Regelungen der Be- rufsordnung jede sinnvolle Koope- ration zulassen.

Die Berufsordnung kann selbst- verständlich nur den Rahmen ab- stecken, in dem solche Koopera- tionen zulässig oder unzulässig sind. Inejweit bestimmt die Be- rufsordnung — wie Dr. Baldus un- terstrich — sehr liberal, „daß der Zusammenschluß von Ärzten zur gemeinsamen Ausübung des Be- rufes, zur gemeinschaftlichen Nut- zung von Praxisräumen, diagno- stischen und therapeutischen Ein- richtungen der Ärztekammer le- diglich anzuzeigen ist, wobei die

freie Arztwahl bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung ge-

währleistet bleiben muß. Darüber hinaus muß bei derartigen Zusam- menschlüssen, ebenso wie bei der Tätigkeit in einer Einzelpraxis, selbstverständlich das in der Wei- terbildungsordnung verankerte Gebot der Beschränkung auf das Fachgebiet bei Führen einer ent- sprechenden Arztbezeichnung be- achtet werden.

Im Gegensatz zu einer vielfach vertretenen Auffassung schränkt die Berufsordnung durch die Re- gelung zur Zusammenarbeit zwi- schen Arzt und Nichtarzt auch nicht die, Möglichkeiten ein, als Arzt mit Angehörigen anderer Be- rufe zum Nutzen des Patienten zu- sammenzuwirken. Ein unzulässi- ges Zusammenwirken zwischen Arzt und Nichtarzt liegt nämlich ausdrücklich dann nicht vor, wenn der Arzt zur Erzielung des Heiler- folges am Patienten nach den Re- geln der ärztlichen Kunst die Mit- wirkung des Nichtarztes für not- wendig hält und die Verantwor- tungsbereiche von Arzt und Nicht- arzt klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.

Innerhalb der aufgezeigten Rah- menbedingungen der Berufsord- nung kann sich daher jede Form von Kooperation unter Ärzten und zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Berufe frei entfalten. Die beiden Urteile des Bundessozial- Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 21 vom 27. Mai 1983 73

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Die Information:

Bericht und Meinung

Berufsordnung für die deutschen Ärzte

gerichtes, die in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung allerdings noch nicht vorliegen, stellen diese Rahmenbedingungen offensicht- lich nicht in Frage, sondern bestä- tigen sie im Gegenteil, da die Gründung fachübergreifender Ge- meinschaftspraxen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung ausdrücklich davon abhängig ge- macht wird, daß die freie Arztwahl und die Einhaltung der Fach- gebietsgranzen gewährleistet bleiben."

Ausdruck der

allgemeinen Berufsauffassung der deutschen Ärzte

Vor der Beratung der Einzelheiten wies der Referent noch einmal darauf hin, daß die "Musterberufs- ordnung" nicht nur eine Empfeh- lung an die Ärztekammern zur möglichst wortgleichen Übernah- me in das eigene Satzungsrecht darstellt, um ein bundeseinheitli- ches Berufsrecht zu gewährlei-

sten; vielmehrwird die "Musterbe-

rufsordnung" von der Rechtspre- chung als Ausdruck der allge- meingültigen Standesauffassung der Ärzte angesehen und als sol- che zur Interpretation bestimmter Rechtsbegriffe herangezogen.

Dies unterstreicht die Bedeutung der sachlich-intensiven Arbeit, der sich die Delegierten bei der detail- lierten Beratung der einzelnen Pa- ragraphen der Berufsordnung un- terzogen; sie nahmen auch das

"Gelöbnis" nicht aus, das dem Pa- ragraphenwerk vorangestellt ist und das einzelnen zu "feierlich",

zu "edel" formuliert erscheint. Die

weit überwiegende Mehrheit sah indes keinen Grund, die Tradition über Bord zu werfen, zumal der Text dieser Präambel, basierend auf dem "Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes" und letztlich auf dem Hippokratischen Eid, in allen Nachbarländern der Europä- ischen Gemeinschaft gilt.

Hinsichtlich der "Generalpflich- tenklausel" mußte der Deutsche Ärztetag allerdings eine Tradition

verlassen. ln Auswirkung der auf der Grundlage des sogenannten Facharztbesch I usses des Bundes- verfassungsgerichts erfolgten No- vellierung der Kammergesetze hatte der 82. Deutsche Ärztetag 1979 in Nürnberg auch die Gene- ralpflichtenklausel neu gefaßt, wo- bei er bewußt eine Formulierung wählte, die nach seiner Auffas- sung besser als die Formulierung der Gesetze zum Ausdruck bringt, daß der Arzt auch bei seinem Ver- halten außerhalb des Berufes sich der Achtung und des Vertrauens würdig zeigen soll, die der Arztbe- ruf von ihm erfordert.

Dr. Baldus mußte aber mit großem Bedauern konstatieren, daß die 1979 beschlossene Fassung in den meisten Kammerbereichen am Widerstand der Aufsichtsbe- hörden gescheitert ist. Um einem weiteren Auseinanderlaufen der Formulierungen zu begegnen, plä- dierte Baldus für die Formulie- rung, die der Ärztetag im folgen- den beschlossen hat: "Der Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewis- senhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.''

Information unter Ärzten:

räumlich und inhaltlich strikt begrenzt, einmal im Jahr

Berufsgerichtsverfahren und An- träge früherer Ärztetage haben zwar gezeigt, daß durchaus Strö- mungen in der Ärzteschaft beste-

hen, die zum Beispiel zu einer Auf-

lockerung des Werbeverbots ten- dieren. Ausschuß und Ständige Konferenz "Ärztliche Berufsord- nung" waren aber einmütig der Auffassung, daß gerade in der heutigen Zeit und in Anbetracht der für die Zukunft zu erwartenden stärkeren Konkurrenzsituation, wie sie sich aus den steigenden Arztzahlen abzeichnet, auch unter Ärzten das Werbeverbot unange- tastet bleiben muß; denn gerade das in der Berufsordnung veran- kerte Werbeverbot soll verhindern, daß sich die Wettbewerbssituation

zum Nachteil des Patienten aus- wirkt.

Die Gemeinschaftspraxis, die als Einheit gegenüber den Patienten auftritt, soll zwar als solche dekla- riert werden können, jedoch sah der vorbereitende Ausschuß - ebenso wenig wie jetzt der Ärzte- tag - keine Veranlassung, das Werbeverbot aufzulockern und zum Beispiel die Bezeichnung

"Ärztehaus" oder "Ärztezentrum"

als ankündigungsfähige Bezeich- nung etwa einer Praxisgemein- schaft zuzulassen.

Dr. Baldus: "Wenn durch solche Kooperationsformen das Lei- stungsangebot gegenüber dem Patienten verbessert wird, so spricht die Erfahrung dafür, daß der Patient dies sehr schnell er- kennen und danach seine Arzt- wahl treffen wird. An dem Grund- satz, daß der Arzt ausschließlich durch die Qualität seiner Leistung werben soll und nicht durch die Verwendung wohlklingender Be-

zeichnungen, darf daher nicht ge-

rüttelt werden."

ln mancher Hinsicht schien eher eine Verschärfung der Wettbe- werbsgebote nötig. Bisher war es nicht notwendig, Einschränkun- gen für die "innerärztliche Infor- mation" über spezielle diagnosti- sche und therapeutische Lei- stungsangebote in die Berufsord- nung zu nehmen. Das hat dazu geführt, daß sich die Werbung in manchen Fällen sehr aufwendig bundesweit auswuchs, wobei nach Auffassung der Bundesärzte- kammer die Grenze einer sachli- chen Information überschritten wurde. Dem Arzt, der unmittelbar vom Publikum in Anspruch ge- nommen wird, ist eine Werbung strikt untersagt. Zur Vermeidung der bei der Information unter Ärz-

ten aufgetretenen Mißstände wur- de jetzt zur Aufnahme in die Be- rufsordnung beschlossen:

~ "Ärzte dürfen andere Ärzte über ihr Leistungsangebot infor- mieren. Die Information muß räumlich auf ein angemessenes 74 Heft 21 vom 27. Mai 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A

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Einzugsgebiet um den Ort der Nie- derlassung begrenzt und auf eine Ankündigung der eigenen Lei- stungsbereitschaft sowie des Lei- stungsangebots beschränkt sein;

jede werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit ist untersagt.

Derartige Hinweise dürfen grund- sätzlich nicht häufiger als einmal im Jahr erfolgen."

Industrie und Ärzte: keine unangemessenen Honorare, Aufwendungen und

Vergünstigungen

Die Hauptversammlung des Bun- desverbandes der Pharmazeuti- schen Industrie hat 1981 einen Kodex für dessen Mitglieder be- schlossen, der durch Beschluß des Bundeskartellamtes 1982 in das Register für Wettbewerbsre- geln eingetragen wurde. Wie Dr.

Wilhelm Baldus vortrug, enthalten diese Wettbewerbsregeln unter anderem Richtlinien für die wis- senschaftliche Zusammenarbeit, für Information und Werbung der pharmazeutischen Industrie bei Ärzten. Für die Ärzteschaft mußte sich die Frage stellen, ob nicht spiegelbildlich - wie Dr. Baldus anführte - entsprechende Vor- schriften in die "Musterberufsord-

nung" aufgenommen werden

müssen, um dem Arzt auch nach seinem eigenen Berufsrecht zu untersagen, unangemessene Ho- norare, Geschenke und sonstige Vergünstigungen, zum Beispiel Reiseaufwendungen, entgegenzu- nehmen.

Wie Dr. Baldus unterstrich, kann sich die Einführung solcher Be- rufspflichten für den Arzt aber nicht auf sein Verhältnis zur phar- mazeutischen Industrie beschrän- ken; denn auch im Verhältnis zu den Herstellern von Heil- und Hilfsmitteln sowie medizinisch- technischen Geräten besteht ein vergleichbarer Sachverhalt.

Um auch gegenüber der Öffent- lichkeit zu dokumentieren, daß das Verhältnis des Arztes zu derar- tigen Industrieunternehmen vom

Die Information:

Bericht und Meinung Berufsordnung für die deutschen Ärzte

Grundsatz der sachlichen Zusam- menarbeit und sachlichen Infor- mation geprägt ist und die Unab- hängigkeit des Arztes in Verord- nungs- und Behandlungsweise nicht durch finanzielle Vergünsti- gungen beeinträchtigt werden darf, hat der 86. Deutsche Ärztetag in Kassel in die ."Musterberufsord-

nung" folgenden Text eingefügt:

"(1) Soweit Ärzte Leistungen für

die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinisch- technischen Geräten erbringen (z. B. bei Entwicklung, Erprobung und Be'gutachtung) darf das hier- für bestimmte Honorar einen an-

Wilhelm Baldus

gemessenen Umfang nicht über- schreiten und muß der erbrachten Leistung entsprechen.

(2) Dem Arzt ist es untersagt, Wer- begaben aller Art von solchen Her- stellern entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für solche Gegenstände, welche lediglich einen Gebrauchs- wert für die berufliche Tätigkeit des Arztes darstellen.

(3) Bei Informationsveranstaltun- gen solcher Hersteller hat der Arzt zu berücksichtigen, daß alleine der Informationszweck im Vorder- grund bleibt und ihm keine unan-

gemessene Aufwendung für Be- wirtung und vergleichbare Vortei- le (z. B. Reiseaufwendungen) ent- gegengebracht werden."

Professoren-Titel auf Arzt-Schild und -Papier:

ob und wenn wie

Und noch etwas zum Thema "Wer- bung":

Schon beim vorjährigen Ärztetag in Münster war über den zuneh- menden Mißbrauch von Professo- rentiteln gegenüber dem Publi- kum, sei es auf dem Praxisschild oder auf dem Briefbogen, disku- tiert worden. Das Arztschild, bei- spielsweise, dient nicht der Selbst- darstellung des Arztes, sondern der Information des Patienten; es soll diesen darüber informieren, welches Leistungsangebot in ei- ner Arztpraxis zu erwarten ist bzw.

welche fachliche Qualifikation der Arzt besitzt.

Dr. Baldus pochte darauf, daß aus dieser Sicht das Führen eines Pro- fessorentitels auf einem ärztlichen Praxisschild nur zu akzeptieren ist, wenn der Professorentitel in einem medizinischen Bereich er- worben wurde.

Soweit es ausländische Professo- rentitel betrifft, ist bereits in der Vergangenheit versucht worden, durch Berufsgerichts- und/oder Strafverfahren den Mißbrauch ei- nes käuflichen Erwerbs solcher Ti- tel zu unterbinden. Die Ärztekam- mern haben jedoch bis jetzt die Angabe des Professorentitels auf dem Arztschild geduldet, soweit es sich um eine von einer deut- schen Fakultät verliehene Be- zeichnung gehandelt hat.

Größere Klarheit und eine einheit- liche Handhabung sollen jetzt die vom Ärztetag beschlossenen neu- en Bestimmungen der "Musterbe- rufsordnung" bringen:

..,. "(2) Die Bezeichnung ,Profes- sor' darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Ausgabe A DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 21 vom 27. Mai 1983 77

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Die Information:

Bericht und Meinung

Berufsordnung für die deutschen Ärzte

Fakultät (Fachbereich) durch das entsprechende Landesministe- rium verliehen worden ist. Dassel- be gilt für die von einer ausländi- schen medizinischen Fakultät ei- ner wissenschaftlichen Hochschu- le verliehene Bezeichnung ‚Pro- fessor', wenn sie nach amtlicher deutscher Auskunft der deutschen Bezeichnung gleichwertig ist. Die nach Satz 2 führbare im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen Verlei- hungsurkunde zu führen."

In einer Übergangsvorschrift ist formuliert, daß über diesen künfti- gen Anwendungsbereich hinaus jene Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Änderung der Berufsord- nung die Bezeichnung „Profes- sor" führen, dies auch weiterhin tun können, wenn die Bezeich-

nung von einer deutschen Behör- de verliehen worden ist. Dr. Bal- dus dazu: „Es wurde als unzumut- bar angesehen, einen Arzt, der ei- nen derartigen Professorentitel bisher mit Duldung seiner Ärzte- kammer geführt hat, zu zwingen, diese Bezeichnung zu streichen und damit den Eindruck zu erwek- ken, als habe er bisher zu Unrecht den Professorentitel geführt bzw.

als sei ihm dieser Titel aberkannt worden."

Anderes bestimmt dagegen die Berufsordnung gegenüber den im Ausland erworbenen Professoren- titeln, die nicht auf einer der Bundesrepublik vergleichbaren Grundlage verliehen worden sind.

Solche Titelträger konnten nicht damit rechnen, daß die Ärztekam- mer das Führen eines derartigen Titels tolerieren werde; für sie gilt daher die getroffene Neuregelung auch für vor Inkrafttreten dieser Vorschrift geführte Bezeich- nungen.

Zum Thema Datenschutz hatte der vorjährige Deutsche Ärztetag Be- schlüsse gefaßt, die auch eine Überarbeitung der „Musterberufs- ordnung" und der darin geregel- ten Datenweitergabe für wissen- schaftliche Zwecke erforderlich machten. Und zwar hatte der 85.

Deutsche Ärztetag beschlossen — woran Dr. Baldus erinnerte — daß zum Zwecke der wissenschaftli- chen Forschung und Lehre der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde grund- sätzlich nur mitgeteilt werden dür- fen, soweit entweder die Anony- mität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zu- stimmt. Zur Interpretation der mit dem Wort „grundsätzlich" impli- zierten Ausnahmen war in dem da- maligen Beschluß auf die entspre- chenden Empfehlungen des Wis- senschaftlichen Beirats als Hilfe- stellung für den Arzt verwiesen worden.

Klarstellung: kein Zwang zum Schwangerschaftsabbruch gegen das Gewissen

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hatte es zur Realisierung dieser vorjährigen Beschlußfas- sung für erforderlich gehalten, das Wort „grundsätzlich" in den ent- sprechenden Paragraphen der

„Musterberufsordnung" aufzu- nehmen. Durch die vorgeschlage- ne Ergänzung wäre keineswegs ei- ne Basis zum Beispiel für perso- nenbezogene Krebsregister ge- schaffen worden. Die Ausnahmen hätten sich immer nur auf Einzel- fälle und bestimmte Forschungs- vorhaben beziehen können. Die Ärztetagsmehrheit lehnte die ent- sprechende Ergänzung der „Mu- sterberufsordnung" indes auf An- trag von Dr. Otfried Schaefer (Kas- sel) ab, so daß es bei folgender Formulierung der „Musterberuf- sordnung" bleibt: „Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweige- pflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt."

Die Offenbarungsbefugnis wurde an anderer Stelle neu formuliert:

„Der Arzt ist zur Offenbarung be- fugt, soweit er von der Schweige- pflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum

Schutze eines höheren Rechtsgu- tes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt."

Bemerkenswert, wenn auch aus- schließlich klarstellender Natur, sind die Änderungen der „Muster- berufsordnung" hinsichtlich der Erhaltung des ungeborenen Le- bens. Der Begriff des „ungebore- nen Lebens" wird aus medizini- schen Gründen für besser gehal- ten als der Begriff des „keimenden

Lebens". Außerdem wurde zur umfassenden Information des Arz- tes die bereits im 5. Strafrechtsre- formgesetz enthaltene Gewissens- freiheitsklausel in die Berufsord- nung übernommen: „Der Arzt kann nicht gegen sein Gewissen gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch vorzu- nehmen." Nur wenige Stimmen, bei einigen Enthaltungen, wand- ten sich gegen diese Ergänzung.

Entsprechend der Neuregelung in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 1983 entfällt die Erwähnung der „Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse des Zahlungs- pflichtigen" in der Reihe der Um- stände, die im Einzelfall bei der Honorarbemessung des Arztes zu berücksichtigen sind. Zur Klarstel- lung nahm der Ärztetag das in der Amtlichen Gebührenordnung ge- setzte Recht auch in die Berufs- ordnung auf, wonach für den Fall der Abdingung auch die Einkom- mens- und Vermögensverhältnis- se des Zahlungspflichtigen be- rücksichtigt werden dürfen.

Die vom 86. Deutschen Ärztetag beschlossene „Musterberufsord- nung", die nicht unmittelbar gilt, sondern von den einzelnen Ärzte- kammern der Beschlußfassung über ihre auf Landesrecht basie- renden Berufsordnungen zugrun- degelegt wird, ist zur Veröffentli- chung in einer späteren Ausgabe des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES vorgesehen. DÄ 78 Heft 21 vom 27. Mai 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

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