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Archiv "Krankenkassen-AG: Anhaltszahlen als Normwerte?" (20.11.1985)

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Bundesgesundheitsamt

über die angedeuteten hinausge- hen und die die Entscheidung rechtfertigen und auch die Form ihrer Bekanntgabe. Es ist ver- ständlich, daß bei einer drohen- den Gefährdung von Patienten ohne Verzug gehandelt werden muß, und es soll auch nicht über die gleichzeitige Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit geklagt werden, da es unreali- stisch wäre, daß eine vorgezoge- ne Unterrichtung der Fachkreise beim Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Vorgängen nicht gleichzeitig von der allgemeinen Presse aufgegriffen würde. ..,. Es ist indes nicht verständlich, warum die Behörde bei einer so weitreichenden Entscheidung zu einer Substanz, deren Bedeutung durch ihre Erwähnung in allen einschlägigen Lehrbüchern doku- mentiert werden kann, sich nicht veranlaßt sieht, den Fachkreisen im Nachgang zu der Bekanntgabe der Entscheidung, die Grundlage der Entscheidung offenzulegen. Bei der allenthalben geforderten Transparenz der Gründe behörd- licher Entscheidungen bringt die Unterlassung das Amt in den Ver- dacht behördlicher Willkürakte; es steht zu befürchten, daß da- durch die Reputation des Amtes bei Ärzten und Apothekern leidet.

Bei dem augenblicklichen Infor- mationsstand wird sich ausge- rechnet die Behörde, deren vor- nehmste Aufgabe es mit ist, das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Arzneimittels zu beurteilen, den Vorwurf gefallen lassen müssen, das Nutzen-Schaden-Verhältnis ihrer Entscheidungen nicht zu be- denken. (Als Schaden ist hier nicht etwa die Umsatzeinbuße des Herstellers gemeint, sondern der Vertrauensverlust, den diese Maß- nahme für die Arzneimittel ganz allgemein nach sich zieht).

Prof. Dr. rer. nat. Albrecht Ziegler Abteilung Pharmakologie

Klinikum der

Christian-Aibrechts- Universität Hospitalstraße ~

2300 Kiel

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

Krankenkassen-AG:

Anhaltszahlen als Normwerte?

Die "Arbeitsgemeinschaft für Ge- meinschaftsaufgaben der Kran- kenversicherung" (Rellinghauser Straße 93-95, 4300 Essen 1) hat die erstmals Ende 1981 erschiene-

nen "Anhaltszahlen für die Kran-

kenhausverweildauer" aktuali- siert. Dieser (nicht unumstrittene) Verweildauer-Katalog (122 Seiten) ist in der zweiten Auflage den Sachbearbeitern der gesetzlichen Krankenkassen als eine Art "Ent- scheidungshilfe" und "verwal- tungstechnische wie praktische"

Hilfe an die Hand gegeben wor- den, um so gezielt die Verweildau- er nach Indikationen zu überprü- fen. Den Intentionen der Heraus- geber zufolge soll der Kassen- sachbearbeiter auch den Rat des Vertrauensärztlichen Dienstes einholen, insbesondere bei Be- wertung seltener Diagnosen und auch bei auffälligen Abweichun- gen zwischen den im Katalog an- gegebenen Verweilzeiten und der beantragten stationären Aufent- haltszeit Bei der Erarbeitung des Essener Kataloges haben Sach- verständige des Vertrauensärzt- lichen Dienstes und andere Ex- perten mitgewirkt.

Die Anhaltszahlen betonen, daß keineswegs verbindliche Verweil- zeiten für einzelne Krankheitsbil- der und -verläufe ("Standardver- weilzeiten") vorgegeben werden sollen. Vielmehr solle die Prüfung bei Einzelfällen erleichtert und den Krankenkassen aufgezeigt werden, welche Erstbefristung für die Kostenübernahme vorzuneh- men und wie ein Verlängerungs- antrag des Krankenhauses zu ent- scheiden ist. Darüber hinaus soll mit Hilfe des Essener Katalogs be- urteilt werden, wann und inwie- weit Anfragen an das Kranken- haus zu stellen sind.

Sowohl der Krankenhausaus- schuß der Bundesärztekammer als auch die Deutsche Kranken-

hausgesellschaft (DKG) haben un- geachtet dieser beschwichtigen- den Vorbehalte Bedenken dahin- gehend geäußert, daß bei einer ri- gorosen und generellen Praktizie- runQ der Anhaltszahlen durch die Krankenkassen globale Anhalts- werte leicht in Normwerte um- funktioniert werden könnten. Indi- viduelle Einflußfaktoren auf die Verweildauer könnten dann unbe- rücksichtigt bleiben. "Aus gege- benem Anlaß" hatte die Bundes- ärztekammer die Essener Arbeits- gemeinschaft darauf hingewie- sen, undifferenzierte bürokrati- sche Anfragen qua Verweilzeit- dauerkatalog ebenso zu vermei- den wie deren schematische An- wendung durch die Krankenkas- senverwaltungen.

Auch die zweite Auflage gibt An- laß zur Besorgnis. Denn darin heißt es, daß der Vertrauensärzt- liche Dienst immer dann unver- züglich eingeschaltet werden sol- le, wenn "bei den auf den Kosten- übe rnahme-Erkläru ngsschei nen von den Krankenhäusern angege- benen Diagnosen und Verweil- dauerterminierungen eine Abwei- chung vom vorliegenden Katalog"

feststellbar ist.

Gleichsam als auch möglichen Klärungsweg gibt die Essener Ar- beitsgemeinschaft an, daß es

"den Krankenkassen unbenom- men bleiben wird, sich vor Ein- schaltung des Vertrauensärzt- lichen Dienstes mit den Kranken- häusern zur Klarstel Iu ng von Zweifeln ... in Verbindung zu set-

zen." Gerade aber dieser Weg

muß oberster Grundsatz jeder Ab- klärung sein,

Die Deutsche Krankenhausgesell- schaft hat erst kürzlich festge- stellt, daß eine Befristung der Ver- weildauer und eine einseitige Än- derung der Kostenübernahmeer- klärung seitens der Kassen nach statistisch ermittelten Durch- schnittswerten rechtlich unzuläs- sig sei. Wie der DKG-Justitiar Rechtsanwalt Jörg Robbers fest- stellt, hätten die Krankenkassen gemäߧ 184 RVO regelmäßig mit 3514 (22) Heft 47 vom 20. November 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT KURZBERICHTE

Umweltmedizin: Sorge um Böden und Grundwasser

der Kostenzusage den vom Kran- kenhaus angebotenen Kranken- hausaufnahme- und Behand- lungsvertrag ohne Einschränkun- gen akzeptiert. Danach bestimmt sich die Behandlungsdauer nach den medizinischen und pflegeri- schen Erfordernissen. Das Ange- bot sei prinzipiell nicht befristbar, da sich die Dauer der Behandlung nicht von vornherein bestimmen lasse. Wegen der seit 1974 prinzi- piell zeitlich unbegrenzten Kran- kenhauspflege und der vollen Ko=

stenübernahme seitens der Kas- sen gemäß § 184 RVO könne auch bei der Fortsetzung der Behand- lung „nicht von einer stillschwei- genden Vertragsänderung" aus- gegangen werden. HC

Gebührenordnung für Zahnärzte soll der GOÄ angeglichen werden

Das Bundesarbeitsministerium dürfte in Kürze den Referenten- entwurf für eine Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorlegen. Wie Staatssekre- tär Manfred Baden vor der Haupt- versammlung des Freien Verban- des Deutscher Zahnärzte (FVDZ) am 17. Oktober in Mainz erklärte, wird das Bundesarbeitsministeri- um nicht auf ein Leistungsver- zeichnis aus dem kassenzahn- ärztlichen Bereich zurückgreifen (wie bei der GOÄ '82-Novelle), sondern vielmehr ein neues Lei- stungsverzeichnis erstellen. Der Bundesverband Deutscher Zahn- ärzte (BDZ) hat dafür dem Ministe- rium bereits Experten benannt.

Für den allgemeinen Teil der GOZ will das Ministerium laut Baden

„Anleihen" aus der Gebührenord- nung für Ärzte aufnehmen, um die gebotene Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten zu wahren.

Zu Bedenken der Zahnärzteschaft wegen der geplanten Übernahme der allgemeinen Bestimmungen erklärte Baden, das Ministerium werde nicht unbesehen alles über- nehmen, was in der GOÄ stehe.EB

N

eben der Luft gehört das Wasser zu den wichtigsten Lebensmitteln überhaupt. Ei- ne ständig steigende Zahl indu- striell und landwirtschaftlich ge- nutzter Chemikalien gefährdet je- doch immer mehr die Qualität des Trinkwassers, das in der Bundes- republik zu rund siebzig Prozent aus Grundwasser gewonnen wird.

Mit der Wasserqualität eng ver- knüpft ist die Güte des Bodens, der beim Neubilden des Grund- wassers als Reinigungsfilter wirkt.

Industrie (Abfälle), Bergbau, Landwirtschaft (Dünger, Agroche- mikalien), Verkehr (Streusalz, Ab- gase) und Haushalte kontaminie- ren die Böden in vielfältigster Weise. Im Gegensatz zur Luft und zum Wasser kann man kontami- nierte Böden praktisch nicht rege- nerieren. Außerdem greift ein un- gebremster Landverbrauch im- mer mehr in den Haushalt des Bo- dens und somit auch des Wasser- kreislaufes ein.

Als Maß für die Qualität des Trink- wassers gilt die Zusammenset- zung des unbelasteten Grundwas- sers, das aus dem natürlichen Wasserkreislauf stammt. Anthro- pogene Verunreinigungen kön- nen nur dann geduldet werden, solange sie nur in technisch un- wirksamen, geruchlich, ge- schmacklich und gesundheitlich unbedenklichen Konzentrationen vorliegen. Aufgabe der Trinkwas- seraufbereitung ist es, gesund- heitsgefährdende Stoffe aus dem Rohwasser zu eliminieren. Dabei richten sich die notwendigen Maßnahmen nach der Art und Menge der Verunreinigungen so- wie nach geographischen und geologischen Verhältnissen.

Lösemittel und Gülle belasten Grundwasser

Da sich chlorierte Kohlenwasser- stoffe durch eine ausgeprägte Mobilität im Boden und Wasser

Die Industrie- gesellschaft als Brunnen- Vergifter?

auszeichnen und kaum mikrobio- logisch abbauen lassen, gefähr- den sie das Grundwasser direkt.

Zu dieser Substanzgruppe, die zu- dem im Verdacht steht, Erbgut zu schädigen und Krebs auszulösen, gehören unter anderem Tri- und Perchlorethylen sowie Chloro- form, die großindustriell erzeugt werden und als Lösungsmittel vielfältigen Einsatz finden. Mit rund zehn Prozent sind private Haushalte am Verbrauch beteiligt.

Infolge von Tropfverlusten beim Umschlagen und Lagern versik- kern die Lösungsmittel im Unter- grund.

Selbst Betonböden und Kanalröh- ren stellen für solche Substanzen kein Hindernis dar, so daß sich diese Chemikalien als relativ schwere Stoffe am Boden der Grundwasserreservoirs ansam- meln. Obwohl in letzter Zeit mit Lösungsmitteln umweltbewußte•

umgegangen wird, muß man wei- terhin den Bodenschutz beim La- gern und Umschlagen verbessern und nach Ersatzstoffen suchen.

Jüngst haben regional erhöhte Ni- tratgehalte im Brunnenwasser die Aufmerksamkeit der breiten Öf- fentlichkeit erregt. Schuld daran ist die intensive Düngung der Bö- den, die entweder mit stickstoff- haltigem Kunstdünger oder mit der Gülle aus der Massentierhal- tung erfolgt. In den überdüngten 82. Jahrgang Heft 47 vom 20. November 1985 (23) 3515 Ausgabe A

Referenzen

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