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Archiv "Versicherte müssen mehr zuzahlen" (27.06.1997)

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Gesundheitsreform (Stichwort

„Lahnstein“) hatte die FDP nämlich mitgezogen und dabei ihr Gesicht ver- loren. Das wollte sie diesmal nicht ris- kieren. Und der CDU/CSU war (dies- mal) die FDP näher als die SPD. Des- halb kam diese Gesundheitsreform so, wie sie jetzt ist: „Der Bundesge- setzgeber hat alles erreicht, was zu- stimmungsfrei, also ohne den Bun- desrat möglich war“ (Vilmar). NJ

Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der beiden NOG-Gesetze.

Krankenhäuser:

Sparzwang bleibt Für die rund 2 300 Krankenhäu- ser beinhaltet das 2. GKV-Neuord- nungsgesetz – ergänzend zu den vier weiteren Gesetzen der dritten Re- formstufe – eine Reihe von Änderun- gen, die sie ebenfalls in die Kosten- dämpfungspflicht nehmen. Weil die Gesetze zustimmungsfrei gehalten wurden, fehlen weitergehende struk- turelle Weichenstellungen, insbeson- dere was die Verzahnung und Refor- men der Klinikfinanzierung betrifft.

Für die Krankenhäuser bedeutet das 2. NOG, mit dem die kranken- hausrelevanten Regelungen rückwir- kend zum 1. Januar 1997 in Kraft ge- setzt werden, mehr Rechtssicherheit und eine Rückkehr zu einer mehr lei- stungsbezogenen Vergütung (nach Beendigung der Ende 1996 ausgelau- fenen dreijährigen Budgetierungspha- se). Für die Budgetverhandlungen in 1997 wird „nachträglich“ die Rechts- grundlage geschaffen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft begrüßt dies und baut darauf, daß der Grundsatz der Prospektivität in den Budgetver- einbarungen wieder Gültigkeit erhält.

Unvermindert gilt auch im Kliniksek- tor der politisch festgeschriebene Grundsatz der Beitragsstabilität. Kern des 2. NOG ist die Koppelung der Krankenhausausgaben an die Ent- wicklung der Grundlohnsumme.

Für 1997 gilt die bereits festliegen- de BAT-Steigerungsrate (1,3 Prozent in den alten Ländern). Ab dem Jahr 1998 gilt die Selbstverwaltungsrege- lung: Die Vertragspartner Kranken- häuser und Krankenkassen vereinba- ren das Budget auf Basis der Voraus- schätzung der Grundlohnsummenent- wicklung auf Bundesebene. Die betei- ligten Verbände haben die Steige- rungsrate bis Ende September zu ver- einbaren. Im Konfliktfall kommt eine neu ins Gesetz aufgenommene Bun- desschiedsstellenregelung zum Zuge.

Die Schiedsstelle hat auch mehr Be- fugnisse im Hinblick auf die Weiter- entwicklung der leistungsbezogenen Entgeltsysteme, die auf die Selbstver- waltungsebene übertragen wird.

Zugunsten der Kliniken ist eine

„Sicherung“ für den Fall eingebaut worden, daß die vorausgeschätzte Steigerung der Grundlohnsumme von der tatsächlichen BAT-Entwicklung abweicht. Ein BAT-Ausgleich ist für den Fall vorgesehen, daß die Tarifver- tragsparteien eine höhere BAT-Ent- wicklung vereinbart haben, die von der prospektiv vorausgeschätzten Veränderungsrate abweicht.

Ein von den Klinikträgern be- grüßtes Novum des 2. NOG: Die Ko- sten der Instandhaltung werden auf Dauer für pflegesatzfähig erklärt; so soll teilweise der Substanzverfall der Krankenhäuser aufgehalten werden, der infolge des Bundesverwaltungsge- richtsurteils vom 21. Januar 1993 und A-1776

P O L I T I K LEITARTIKEL

(16) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 26, 27. Juni 1997

Versicherte müssen mehr zuzahlen

Mit Inkrafttreten der veränderten Zuzahlungsregelungen des 1. und 2. NOG zum 1. Juli werden die Versicherten der Gesetzlichen Kranken- kassen tiefer in die Tasche greifen müssen. Das 2. NOG sieht vor, die be- stehenden Zuzahlungen um fünf DM beziehungsweise fünf Prozentpunk- te anzuheben. Für Arzneimittel müssen die Patienten künftig je nach Packungsgröße statt bisher 4, 6 und 8 DM 9, 11 und 13 DM zuzahlen. Bei Fahrkosten erhöht sich die Eigenbeteiligung von 20 auf 25 DM.

Die Zuzahlung im Krankenhaus steigt von 12 auf 17 DM (Ost von 9 auf 14 DM) pro Tag für die Dauer von höchstens 14 Tagen im Jahr. Für Heilmittel müssen statt bisher 10 Prozent künftig 15 Prozent zugezahlt werden. Für bestimmte Hilfsmittel wie Einlagen oder Bandagen wird ei- ne Zuzahlung von 20 Prozent erhoben. Die seit 1. Januar 1997 geltende Zuzahlung von 25 DM (Ost 20 DM) bei Kuren wird nicht erhöht. Der bis- her geltende prozentuale Zuschuß für Zahnersatz wird durch Festzu- schüsse ersetzt. Das 2. NOG schreibt weiter vor, daß die Höhe der DM- Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen, stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Fahrkosten und Arzneimittel alle zwei Jahre an die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Versicherten angepaßt wird. Zusätzlich müssen die Krankenkassen bei Beitragssatzerhöhungen die Zuzahlungen für ihre Versicherten anheben, sofern die Beitragssatz- erhöhung nicht auf Zahlungen im Rahmen des Risikostrukturausgleichs zurückzuführen ist. Eine Erhöhung des Beitragssatzes um jeweils 0,1 Pro- zentpunkte führt zu einer Anhebung der Zuzahlung um jeweils 1 DM, bei prozentualen Zuzahlungen um jeweils einen Prozentpunkt. Die Versi- cherten haben jedoch im Falle von Beitragssatzerhöhungen ein außeror- dentliches, sofortiges Kündigungsrecht gegenüber ihrer Krankenkasse.

Die Anhebung der Zuzahlungen soll nach dem Willen des Gesetzge- bers durch eine verbesserte Härtefallregelung abgefedert werden. Künf- tig reduziert sich für chronisch kranke Patienten, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und mindestens ein Jahr lang Zu- zahlungen bis zur gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze von zwei Pro- zent ihres Einkommens aufbringen mußten, die Belastungsgrenze auf ein Prozent. Befreit von Zuzahlungen sind Geringverdiener, Sozial- und Ar- beitslosenhilfeempfänger, Bafög-Bezieher, Studenten ohne eigenes Ein- kommen sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Durch das 2. NOG können nun alle Versicherten zwischen dem Sach- leistungsprinzip und der Kostenerstattung wählen. Die Kassen dürfen je- doch nicht mehr erstatten, als sie bei der Sachleistung zu tragen hätten.

Näheres sollen die Kassen in ihren Satzungen regeln. HK

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