und ihre Anwendung durch die für den Sitz der Laborgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung gewährleistet ist.
D.
Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse
1. Bei der Durchführung von labora- toriumsmedizinischen Untersuchungen ist sicherzustellen, daß der jeweils ma- ximal zulässige Zeitraum zwischen Pro- bennahme und Untersuchung eingehal- ten und auch bei maximalem Proben- anfall bei den einzelnen Untersuchun- gen nicht überschritten wird. Das Da- tum der Probennahme ist zu vermer- ken.
2. Es ist darauf zu achten, daß bei Gewinnung, Transport und Verwah- rung von Untersuchungsmaterial keine Verfälschung der Meßgrößen eintritt.
3. Zur Sicherstellung unaufschieb- barer Untersuchungen muß eine Not- fallbearbeitung gewährleistet sein durch Bereitstellung geeigneter Gerä- tekapazität oder Zusammenarbeit mit einer anderen Laborgemeinschaft be- ziehungsweise Laborpraxis.
E.
Fachkunde
Die Fachkunde zur Erbringung von Laborleistungen in der kassenärztli- chen Versorgung richtet sich nach den gemäß § 135 Abs. 2 SGB B getroffenen.
Vereinbarungen. Bis zu deren Ab- schluß gelten die in den Labor-Richtli- nien vom 1. Oktober 1987 enthaltenen Fachkunderegelungen fort (siehe An- hang)*.
F.
Genehmigungsverfahren 1. Die Berechtigung zur Abrech- nung der laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen, für deren Erbringung ein Fachkundenachweis erforderlich ist, ist bei der kassenärztlichen Vereini- gung zu beantragen.
2. Dem Antrag sind die erforderli- chen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen.
3. Über den Antrag entscheidet die kassenärztliche Vereinigung.
4. Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen Zwei- fel an der fachlichen Qualifikation des Antragstellers, so kann die kassenärzt- liche Vereinigung die Erteilung der Genehmigung zur Abrechnung der be- antragten Leistungen von der erforder- lichen Teilnahme an einem Kollo- quium mit der Laborkommission ab- hängig machen.
*) nicht erneut abgedruckt
5. Kann der Arzt im Kolloquium seine Befähigung nicht ausreichend be- legen, ist die Wiederholung des Kollo- quiums frühestens nach drei Monaten möglich.
G.
Laborkommission
1. Bei den Kassenärztlichen Verei- nigungen werden Laborkommissionen als Sachverständigenausschüsse mit folgender Aufgabenstellung eingerich- tet:
1.1 Beratung der Gremien der Kas- senärztlichen Vereinigung,
1.2 Prüfung von Anträgen auf Ge- nehmigung zur Abrechnung von labo- ratoriumsmedizinischen Untersuchun- gen, für deren Erbringung ein Fach- kundenachweis erforderlich ist.
1.3 Durchführung von Kolloquien gemäß Abschnitt F 4 und F 5.
1.4 Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung.
1.5 Unterstützung der Kassenärztli- chen Vereinigung bei der Durchfüh- rung dieser Richtlinien.
2. Der Laborkommission werden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zugänglich gemacht. Falls dies notwendig ist, kann sie auch örtliche Erhebungen vorneh- men.
3. Die Laborkommissionen beste- hen aus fünf in der Labordiagnostik be- sonders erfahrenen Mitgliedern. Ihnen sollen mindestens je ein Laborarzt, ein Internist und ein Allgemeinarzt, bei Fragen der Mikrobiologie, angehören;
erforderlichenfalls sind Sachverständi- ge auch anderer betroffener Fachge- biete hinzuzuziehen.
H.
Inkrafttreten und Übergangsregelung 1. Die Richtlinien treten am 1. Janu- ar 1991 in Kraft.
2. Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien berechtigt waren, in ihrer Praxis erbrachte Leistungen ab- zurechnen, die nach Abschnitt E einer zusätzlichen persönlichen Qualifikati- on bedürfen, behalten diese Berechti- gung.
3. Für Laborgemeinschaften, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinien mit Betriebsgesellschaften zusammenar- beiten, welche Arbeitgeber der in der Laborgemeinschaft beschäftigten nichtärztlichen Mitarbeiter sind, findet die in Abschn. C 2.3.1 Satz 3 getroffene Regelung erst ab dem 1. Januar 1993 Anwendung.
4. Für die am 31. 12. 1991 bestehen- den Laborgemeinschaften findet Ab- schnitt 2.3.6 mit Wirkung zum 1. 1. 1993
Anwendung. ❑
BUNDESÄRZTEKAMMER
Auf einen Blick
Anrechenbare Praktika und Seminare
Davos: 8. bis 20. März 1992 40. Internationaler Fortbildungskon- g,reß der Bundesärztekammer mit der Verbindung Schweizer Ärzte (FMH) und der Österreichischen Arztekammer
1. Sonographie-Grundkurs gem.
KBV-Richtlinien, § 6.
2. Sonographie-Aufbaukurs gem.
KBV-Richtlinien.
3. Dopplersonographie-Grundkurs der peripheren Arterien und Venen gern. KBV-Richtlinien.
4. Dopplersonographie-Aufbaukurs der peripheren Arterien und Venen gern. KBV-Richtlinien.
5. Echokardiographie-Grundkurs gern. KBV-Richtlinien.
6. Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst", Teil A.
7. Seminar Sportmedizin (Zusatz- Bezeichnung „Sportmedizin"). ❑ Meran: 12. bis 24. April 1992 24. Internationaler Seminarkongreß für praktische Medizin, veranstaltet von der Bundesärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit der Ärztekam- mer Südtirol
1. Dopplersonographie-Grundkurs der peripheren Gefäße gern. KBV- Richtlinien, § 6.
2. Dopplersonographie-Grundkurs der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien gern. KBV-Richtlinien.
3. Echokardiographie-Grundkurs gern. KBV-Richtlinien.
4. Sonographie-Grundkurs gem.
KBV-Richtlinien.
5. Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst", Teil C (unterstützt durch die Freiwillige Feuerwehr Meran und dem Weißen Kreuz, Bozen).
6. Seminar Naturheilkunde (Bau- stein I für die Zusatzbezeichnung „Na- turheilverfahren").
Alle Kurse/Seminare sind anmelde- pflichtig und haben begrenzte Teilneh- merzahlen. Die Teilnehmer erhalten bei nachgewiesener Teilnahme ein Zertifikat. Anmeldungen können nur bei gleichzeitiger Einzahlung der Ge- bühren berücksichtigt werden.
Auskunft und Anmeldung:
I
Kongreßbüroder Bundesärztekammer Postfach 41 02 20 W-5000 Köln 41
Telefon: 0221/4004-222 bis -224 III
A1 -720 (84) Dt. Ärztebl. 89. Heft 9, 28. Februar 1992