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Kassenärztliche Vereinigung Krankenkassen / Ersatzkassen

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Academic year: 2022

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Unabhängige Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung in RLP

Bedarfsplanungsgremien

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen § 90 SGB V Aufgaben

-Prüfung der Planungsbereiche zum Thema Über-/Unterversorgung -> Maßnahmen zum Thema Zulassung (Beschränkung, Ende, Ruhen, Entzug)

Zusammensetzung (RLP) 9 Vertreter Landesverbände Krankenkassen / Ersatzkassen + 9 Ärztevertreter + 1 unparteiischer Vorsitzender + 2 unparteiische Mitglieder.

Vertreter von MSAGD (Aufsicht) und Patientenorganisationen beratend tätig

Beschlussfassung

-> Mehrheitsbeschluss, bei Stimmengleichheit abgelehnt) Grundlage ist der Bedarfsplan. In RLP werden alle Beschlüsse im Ärzteblatt veröffentlicht.

Dienstaufsicht (Rechtsprüfung) Für Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde (MSAGD) Dritte

Unabhängige Sachverständige / Berater möglich

Erweiterter Landesausschuss

§ 116b, Abs. 3 SGB V Aufgaben

Gesetzlich verankerte, unabhängige und regional zuständige

Einrichtung. Entscheidet über Aufgaben im Bereich der

ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Zusammensetzung

je 9 Vertreter der Ärzteschaft, der Krankenkassen und der

Krankenhäuser + 1 unparteiischer Vorsitzender+ 2 zwei weitere unparteiische Mitglieder. Vertreter von Patientenorganisationen und des MSAGD sind beratend tätig.

Beschlussfassung

-> Mehrheitsbeschluss, bei Stimmengleichheit abgelehnt - Stimmen der Krankenkassen zählen hier doppelt

Dienstaufsicht (Rechtsprüfung) Für Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde (MSAGD) Dritte

Unabhängige Sachverständigende / Berater möglich

Gemeinsames

Landesgremium § 90a SGB V Aufgaben

-Empfehlungen zu Versorgungsfragen (sektorübergreifend) und Notfallversorgung (sektorübergreifend)

- Stellungnahme Bedarfspläne Zusammensetzung

Landesvertreter + KV + Krankenkassen +

Landeskrankenhausgesellscha ft + weitere Beteiligte

Beschlussfassung Keine Beschlüsse!

Nur Empfehlungen und Stellungnahmen

-> Beratungsfunktion für den Landesausschuss

Zulassungsausschüsse

§ 96 SGB V Aufgaben

- Entscheidung: Zulassung von

Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und MVZ

-Ermächtigung: Krankenhausärzte und Institutionen im Land

-Bestimmung: Kooperationsformen, Entzug von Zulassung / Widerruf von Ermächtigung Zusammensetzung (RLP)

5 Zulassungsausschüsse

ZA Ärzte (4) für Koblenz, Rheinhessen, Pfalz, Trier

ZA Psychotherapeuten (1) für RLP landesweit - Paritätisch Je ZA 6 Mitglieder, 3 davon Vertreter der Ärzte + 3 Vertreter der Krankenkassen

Beschlussfassung

-> Mehrheitsbeschluss, bei

Stimmengleichheit abgelehnt) Der ZA ist an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs sowie an die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gebunden. Mitglieder nicht

weisungsgebunden. Rechtsmittel:

Berufungsausschuss, Sozialgericht Dienstaufsicht (Rechtsprüfung)

Zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes

Kassenärztliche Vereinigung erstellen Krankenkassen / Ersatzkassen

beraten

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