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Richtlinie zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

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Academic year: 2022

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KV RLP / FÖRDERUNG W EITERBILDUNG SEITE 1 VON 4

Richtlinie zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Kassenärztli- chen Vereinigung Rheinland-Pfalz vom 15. November 2017. Zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der KV RLP am 19. Juni 2021

in Kraft getreten am 1. August 2021

Präambel ... 2

§ 1 Antragsberechtigung ... 2

§ 2 Fördergegenstand ... 2

§ 3 Antragstellung ... 2

§ 4 Bewilligungsverfahren ... 2

§ 5 Förderhöhe ... 3

§ 6 Dauer des zu fördernden Weiterbildungsverhältnisses ... 3

§ 7 Unterbrechung der Weiterbildung ... 3

§ 8 Rückzahlung der Förderung ... 4

§ 9 Übergangsregelung ... 4

§ 10 Härtefallregelung ... 4

§ 11 Inkrafttreten ... 4

(2)

KV RLP / FÖRDERUNG W EITERBILDUNG SEITE 2 VON 4

Präambel

Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) hat gemäß § 75 SGB V die Auf- gabe die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Die ärztliche Weiterbildung ist in diesem Zusammenhang eines der wichtigsten Instrumente, denn durch sie wird der ärztliche Nach- wuchs nachhaltig gesichert. Um die fachärztliche Versorgung zu gewährleisten und Anreize zu schaffen, die Weiterbildung im ambulanten Bereich zu absolvieren, wurde diese Richtlinie ge- schaffen. Sie ergänzt die bereits vorhandene erlassene Richtlinie zur Förderung der Weiterbil- dung gemäß § 75a SGB V.

§ 1 Antragsberechtigung

1) Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in Rheinland-Pfalz kann ein Zuschuss für die Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gezahlt werden, wenn de- ren Praxen nach §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 und 2 HeilBG von der zuständigen Ärztekam- mer als Weiterbildungsstätte anerkannt sind und eine gültige Weiterbildungsbefugnis vor- handen ist.

2) Die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung muss über eine deutsche Approbation verfügen.

§ 2 Fördergegenstand

1) Gefördert werden alle Weiterbildungen zum Erwerb eines Facharzttitels. Hiervon ausgenom- men ist die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin.

2) Eine finanzielle Förderung ist nach den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen, wenn eine finanzielle Förderung nach der Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V erfolgt.

§ 3 Antragstellung

1) Der Antrag ist schriftlich mittels der auf der Website der KV RLP bereitgestellten Antragsun- terlagen bei der KV RLP zu stellen.

2) Dem Antrag ist auf Anforderung der KV RLP eine Bestätigung der zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung noch abzuleisten hat.

3) Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Beginn des Weiterbildungsabschnittes ge- stellt werden. Die Förderung muss vor Beginn des Weiterbildungsabschnittes bewilligt wor- den sein.

4) Die Antragsunterlagen sollen mindestens vier Wochen vor Beginn des Weiterbildungsver- hältnisses bei der KV RLP eingegangen sein.

5) Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

§ 4 Bewilligungsverfahren

1) Die Vergabe der Förderzusagen erfolgt nach der Reihenfolge der vollständigen Antragsein- gänge bis zur Ausschöpfung des im Haushalt zur Verfügung gestellten Fördervolumens.

(3)

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2) Pro Vertragsarztpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ kann nur eine Weiterbil- dungsstelle finanziell gefördert werden. Die Weiterbildungsstelle kann entweder in Vollzeit oder auch mit einer Teilzeitstelle zu 75 Prozent Beschäftigungsumfang oder mit zwei Teil- zeitstellen zu je 50 Prozent Beschäftigungsumfang besetzt werden.

3) Ist die Weiterbildungsbefugnis ausschließlich nur für eine in Teilzeit tätige Ärztin oder einen in Teilzeit tätigen Arzt erteilt, so kann die Genehmigung zur Beschäftigung und die finanzi- elle Förderung nur für den entsprechenden Umfang bewilligt werden.

4) Die Förderung kann jeweils zum 1. oder zum 15. eines Kalendermonats beginnen; § 7 ist zu beachten.

5) Die Förderung einer Weiterbildung zum Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung oder Zu- satz-Weiterbildung nach Abschnitt C der gültigen Weiterbildungsordnung in Rheinland-Pfalz ist ausgeschlossen.

6) Die oder der Weiterbildungsbefugte muss über eine Weiterbildungsbefugnis mit einer an- rechnungsfähigen Zeit von mindestens 12 Monaten in dem jeweiligen Fachgebiet verfügen.

7) Der Antragsstellende ist verpflichtet, die KV RLP unverzüglich über das Eintreten von Um- ständen, die geeignet sind, eine Förderung auszuschließen, schriftlich zu informieren.

§ 5 Förderhöhe

1) Die Förderung beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 2.500 Euro monatlich.

2) Der Förderbetrag wird je besetzter Teilzeitstelle (mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen. Abhängig von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit können 50, 75 oder 100 vom Hundert des För- derbetrages bewilligt werden.

3) Die Vergütung der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung muss in angemessener Höhe erfolgen. Hierbei ist § 5 Absatz 4 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß

§ 75a SGB V zu beachten. Der Förderbetrag ist ein Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung und muss als Anteil der Vergütung in voller Höhe an sie oder ihn weitergereicht werden.

§ 6 Dauer des zu fördernden Weiterbildungsverhältnisses

Die Förderdauer des Weiterbildungsverhältnisses muss mindestens sechs zusammenhän- gende Monate in einer Weiterbildungspraxis betragen. Unerheblich ist, ob die Beschäfti- gung in Voll- oder Teilzeit erfolgt. Die maximale Förderdauer richtet sich nach den Vorga- ben der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland- Pfalz.

§ 7 Unterbrechung der Weiterbildung

1) Unterbrechungen der Weiterbildung sind vom Antragsstellenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2) Als Unterbrechungen im Sinne dieser Norm gelten Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsver- bote, insbesondere nach §§ 3, 4 MuSchG, sowie Elternzeit.

3) Im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Lohnfortzahlung in Folge von Arbeitsunfähigkeit wird der Zuschuss für bis zu sechs Wochen nur dann weitergezahlt, wenn die weiterbil- dende Praxis einen Nachweis darüber erbringt, dass Arbeitgeberaufwendungen hierfür

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KV RLP / FÖRDERUNG W EITERBILDUNG SEITE 4 VON 4

nicht von anderer Seite erstattet werden.

4) Während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG wird der Förderbetrag nur dann weitergezahlt, wenn die weiterbildende Praxis einen Nachweis darüber erbringt, dass Arbeitgeberaufwendungen hierfür nicht von anderer Seite erstattet werden.

5) Dies gilt entsprechend bei einem Beschäftigungsverbot für die Ärztin in Weiterbildung.

6) Weiterbildungszuschüsse werden für den Monat, in dem der Anspruch auf Zahlung des Weiterbildungszuschusses endet, anteilig gezahlt. Gleiches gilt für den Monat, in dem die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird.

§ 8 Rückzahlung der Förderung

1) Wird die Weiterbildung vor Ablauf eines anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnittes abgebrochen, sind die bereits ausgezahlten Förderbeträge von der empfangsberechtigten Person (Weiterbildungspraxis) zurückzuzahlen.

2) Die Fördervoraussetzungen entfallen bei missbräuchlicher Verwendung, insbesondere wenn die Fördersumme nicht in voller Höhe an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung als Anteil der Vergütung ausgezahlt wird oder die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Wei- terbildungsordnung und nicht vereinbarungsgemäß erfolgt.

§ 9 Übergangsregelung

Weiterbildungsverhältnisse, die bereits am 1. Juli 2020 nach dieser Richtlinie gefördert wurden, erhalten bei Nachweis der Fördervoraussetzungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 eine Förde- rung nach § 5.

§ 10 Härtefallregelung

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Vorstand der KV RLP in besonders gelagerten Einzelfällen eine abweichende Entscheidung von den Regelungen dieser Richtlinie treffen.

§ 11 Inkrafttreten

Die VV der KV RLP hat in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2021 die Änderung der Richtlinie zur Förde- rung der fachärztlichen Weiterbildung beschlossen. Die Richtlinie tritt zum 1. August 2021 in Kraft.

Ausgefertigt:

Mainz, 19. Juni 2021

Dr. Olaf Döscher

Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV RLP

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