Fiskus raucht mit
Ein Raucher mit einem Verbrauch von 20 Zigaretten täglich gab pro Jahr dafür aus:
insgesamt: 664 1967 986 1421 DM 1977
1987
davon für die Zigaretten für den Staat (Tabak- und Mehrwert- steuer)
Doppelter Haushalt — Hat ein Arbeitnehmer seine Fa- milienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Be- schäftigungsort ist, wegver- legt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, so kann die spätere Begrün- dung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort beruf- lich veranlaßt sein. Das gilt nach dem Urteil des Bundes- finanzhofs vom 30. 10. 1987 (VI R 76/84) dann, wenn zwi- schen der Aufgabe der Fami- lienwohnung am Beschäfti- gungsort und der späteren Errichtung des zweiten Haus- halts kein enger Zusammen- hang besteht.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer erst fünf Jahre nach Wegverle- gung des Familienwohnsitzes vom Arbeitsort dort wieder ein Zimmer gemietet. Die einfache Entfernung zwi- schen beiden Orten betrug 41 Lebensversicherung — Soll
eine auf 20 Jahre hin abge- schlossene Lebensversiche- rung in Teilbeträgen schon nach fünf und zehn Jahren zurückgezahlt werden, so können die Beiträge dafür nicht als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkom- men abgezogen werden.
Hierfür ist eine Versiche- rungsdauer von mindestens zwölf Jahren erforderlich (Bundesfinanzhof, IX R 1/83). WB
Rückzahlung bei EU- Renten — Hunderttausenden Frauen und Männern, die seit 1984 eine Erwerbsunfähig- keitsrente zugebilligt bekom- men haben, werden jetzt Rentenbeiträge zurückge- zahlt, die ihnen zur Zeit, als der Rentenantrag lief, vom Krankengeld einbehalten worden sind. Auf diese Ge- setzesauslegung haben sich die gesetzlichen Krankenkas- sen und die gesetzlichen Ren- tenversicherer geeinigt. Die Erstattungsbeträge betragen nach heutigen Sätzen bis zu 336 DM pro Monat, für 1987 bis zu 316 DM, für die Vor- jahre jeweils etwas weniger — je nach der Höhe des bis zum.
Einsetzen der EU-Rente be- zogenen Krankengeldes. Bis- her waren diese Gelder von den Rentenversicherungsträ- gern zurückbehalten worden.
Begründung: Die vom Kran- kengeld abgeführten Renten- beiträge könnten möglicher- weise später, wenn die Al- tersrente anstehe, zu einer rentensteigernden „Ausfall-
zeit" führen. Da dies aber nur dann Realität werden konnte, wenn die EU-Rente vor dem Einsetzen des Al- tersruhegeldes z. B. wegen einer Besserung des Gesund- heitszustandes entzogen wor- den wäre, war die Beitrags- hortung in den Rentenkassen kaum zu verstehen. Die mei- sten EU-Renten werden auf Dauer zugesprochen und spä- testens dann, wenn der Be- zieher 65 wird, in die Alters- rente umgewandelt. Erst dann wurde der nunmehr als
„überflüssig" angesehene Beitrag vom Krankengeld er- stattet.
Auf Drängen der Kran- kenkassen wird nun zugun- sten der EU-Rentner so ver- fahren: Kommt es zur rück- wirkenden Zubilligung einer Erwerbsunfähigkeits-Dauer- rente und sind während der Laufzeit des Rentenverfah- rens Rentenbeiträge vom Krankengeld abgeführt wor- den — beispielsweise insge- samt 8000 DM —, so fordert die Krankenkasse diese Bei- träge vom Rententräger zu- rück und überweist den Ver- sichertenanteil in Höhe von 50 Prozent = 4000 DM an den Rentner. WB Operation — Ist ärztlich bestätigt, daß eine Nasenkor- rektur erforderlich ist ( „Schönheitsoperation"), so kann der Arbeitgeber die Ge- haltsfortzahlung für die Dau- er der Arbeitsunfähigkeit nicht verweigern (Landesar- beitsgericht Hamm, 1 Sa 2102/87). WB
km, die Arbeitszeit — es han- delte sich um einen Mitarbei- ter einer Tageszeitung — en- dete nicht vor 24 Uhr. Bei dieser Sachlage hatte der Bundesgerichtshof keinen Zweifel daran, daß die Woh- nung am Arbeitsort aus be- ruflichen Gründen genom- men wurde und damit eine steuerlich zu beachtende doppelte Haushaltsführung vorlag. SIS
Kündigung wegen AIDS
—Arbeitnehmer, die noch nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterstehen, weil sie noch nicht sechs Monate im selben Betrieb sind, können nur ge- gen eine „säten- oder treu- widrige" Entlassung ange- hen. Dies sei aber bei einer Kündigung eines Floristen, der an AIDS erkrankt ist, nicht zu unterstellen: „Äng- ste und Besorgnisse vor An- steckungsgefahren, mögen sie auch noch so unbegründet sein" , stellten „kein verwerf- liches Motiv" dar. Auch das Gebot des Minderheiten- schutzes sei durch die Been- digung des Arbeitsverhältnis- ses nicht verletzt (Arbeits- gericht Düsseldorf, 2 Ca 6267/87). WB
Diebstahl — Die Reisege- päckversicherung braucht nicht für gestohlenes Reise- gepäck aufzukommen, wenn den Dieben der Einstieg in ein Appartement dadurch er- leichtert wurde, daß der Zim- merschlüssel unbeaufsichtigt in der Badetasche am Strand steckte (Landgericht Köln, 26 S 259/87). WB
bei Distorsionen, Kontusionen, Rheumatoiden, Myalgien, Myogelosen, Bronchitiden, Pleuritiden, Perniones.
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(Stand Januar 1988)
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Dt. Ärztebl. 85, Heft 23, 9. Juni 1988 (97) A-1749