BEKANNTGABEN
im Gebiet Orthopädie oder durch die Vorlage der Urkunde über die Berechti- gung zum Führen der Schwerpunktbe- zeichnung Unfallchirurgie als nachge- wiesen.
(2) Die über die fachliche Befähi- gung in der Arthroskopie nach § 4 Abs.
2 vorzulegenden Zeugnisse und Beschei- nigungen müssen von dem zur Weiterbil- dung befugten Arzt unterzeichnet sein und mindestens folgende Angaben ent- halten:
—Überblick über die Zusammenset- zung des Krankheitsgutes der Abteilung, in der die Weiterbildung beziehungswei- se Anleitung stattfand
—Zahl der vom Antragsteller selb- ständig durchgeführten arthroskopi- schen Operationen
—Beschreibung der durchgeführten athroskopischen Operationen
—Beurteilung der fachlichen Befähi- gung des Antragstellers zur selbständi- gen Durchführung von arthroskopischen Operationen.
§ 8 Kolloquien
Bestehen trotz der vorgelegten Zeug- nisse und Bescheinigungen begründete Zweifel, daß die in § 4 dieser Vereinba- rung festgelegten Anforderungen an die fachliche Befähigung erfüllt sind, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von ar- throskopischen Leistungen von der er- folgreichen Teilnahme an einem Kollo- quium abhängig machen. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähi- gung nachweist. Die in § 4 festgelegten Anforderungen können durch ein Kollo- quium nicht ersetzt werden.
D
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1.
Oktober 1994 in Kraft.
(2) Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung regelmäßig arthroskopi- sche Leistungen nach Maßgabe des EBM erbracht haben, dürfen diese Leistungen weiterhin abrechnen unter der Voraus- setzung, daß sie bis zum 31. 12. 1994 ei- nen Antrag für die Ausführung und Ab- rechnung gemäß dieser Vereinbarung ge- stellt haben und berufsrechtliche Rege- lungen nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mindestens 180 arthroskopische Ope- rationen nach den Gebührenordnungs- positionen 2446 bis 2448 BMÄ/E-GO
abgerechnet hat. Davon müssen minde- stens 30 Leistungen aus jeder der ge- nannten Gebührenordnungspositionen (BMÄ/E-GO) zur Abrechnung gebracht worden sein. Außerdem ist die Erfüllung der räumlichen und apparativen Voraus- setzungen nach § 5 bis zum 30. Juni 1995 nachzuweisen.
II. Änderungen der Ultraschall-Ver- einbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vom 10. Februar 1993 — Qualifikations- voraussetzungen für die Duplexsonogra- phie des feto-maternalen Gefäßsystems vom 8. September 1994
—In § 5 Abs. 2 wird zusätzlich einge- fügt:
„14.3.6 Feto-maternales Gefäßsystem (Duplex-Verfahren)
—Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
100 Patienten Zusatzanforderung:
Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 11.2 (Weiterführende differentialdia- gnostische sonographische Untersu- chungen des Feten)
Zusatzanforderung für nicht genann- te Ärzte:
Nachweis einer mindestens 18mona- tigen ständigen klinischen oder ver- gleichbaren ständigen praktischen Tätig- keit im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe"
—In der Übersicht über die speziel- len Anforderungen für die Durch- führung der Ultraschallkurse in den je- weiligen Anwendungsbereichen (§ 6 Abs. 3) wird eingefügt:
„12.3.4 Feto-maternales Gefäßsy- stem"
In der Spalte Grundkurs sind 24 Stunden an mind. 3 aufeinanderfolgen- den Tagen,
in der Spalte Aufbaukurs sind 20 Stunden an mind. 3 aufeinanderfolgen- den Tagen und
in der Spalte Abschlußkurs sind 16 Stunden an mind. 2 aufeinanderfolgen- den Tagen
zu ergänzen.
—In Anwendungsklasse 8.3 der An- lage I (Apparative Ausstattung) wird er- gänzt:
1. Spalte: „8.3.4 Feto-maternales Ge- fäßsystem"
2. Spalte: „Duplex-Scan"
3. Spalte: „B-Bild Anforderungen wie Klasse VII (Schwangerschaftsdia- gnostik); PW- oder CW-Doppler mit ei- ner der Lage und Größe des Gefäßes an- gepaßten Sendefrequenz"
—In § 11 (Zeugnisse und Kolloqui- en) wird zusätzlich eingefügt:
„(5) Ärzte, welche
—Ultraschalluntersuchungen des fe- to-maternalen Gefäßsystems mit dem Duplex-Verfahren oder
—die fetale Echokardiographie mit dem Duplex-Verfahren
ausführen und abrechnen wollen, müssen ihre fachliche Befähigung in ei- nem Kolloquium nachweisen."
—In § 13 (Übergangsregelungen) wird zusätzlich eingefügt:
„(6) Ärzten, denen für die Aus- führung und Abrechnung von Ultra- schalluntersuchungen des feto-materna- len Gefäßsystems mit dem Duplex-Ver- fahren bereits eine Genehmigung erteilt wurde, behalten diese Genehmigung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 ei- nen Antrag zur Teilnahme an einem Kolloquium gestellt und bis zum 30. Sep- tember 1995 an einem Kolloquium er- folgreich teilgenommen haben, es sei denn, daß die Genehmigung auf Grund eines erfolgreich durchgeführten Kollo- quiums erteilt wurde."
Die Änderungen treten am 1. Okto-
ber 1994 in Kraft. ❑
Berichtigung
Änderungen des Bewertungsmaßsta- bes für ärztliche Leistungen (BMA) und der Ersatzkassengebührenord- nung (E-GO)
Im Deutschen Ärzteblatt, Heft 37 vom 16. September 1994, wurden die Änderungen des EBM zum 1. Oktober 1994 veröffentlicht. Versehentlich ist in der Leistungslegende zu Nr. 1008 der in- haltlich irrelevante Zusatz „in demsel- ben Behandlungsfall" enthalten. Dieser Zusatz ist zu streichen. Die korrigierte Leistungslegende zu Nr. 1008 lautet demnach:
„1008 Weiterführende sonographi- sche Untersuchung des feto-maternalen Gefäßsystems mittels Duplexverfahren, ggf. farbcodiert nach vorangegangener Ultraschalluntersuchung mit Verdacht auf Schädigung des Feten durch Fehlbil- dung oder Erkrankung 550"
In der inzwischen im Druck befindli- chen neuen EBM-Dienstauflage der KBV ist diese Korrektur bereits berück-
sichtigt. ❑
A-2598 (76) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 39, 30. September 1994